BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/10 vom 31. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 31. M344rz 2010 beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 7. Dezember 2009, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 19. November 2009 als unzu-l344ssig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist werden als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Eine Verst344ndigung gem344337 247 257 c StPO hat aus-weislich des Protokolls nicht stattgefunden; der Angeklagte hat im Anschluss an die Urteilsverk374ndung nach R374cksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmit-tel verzichtet. Seine versp344tet eingelegte Revision hat das Landgericht - unabh344ngig von dem erkl344rten Rechtsmittelverzicht - gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verworfen. Mit der Behauptung, eine Verst344ndigung habe stattgefunden, weshalb ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen sei und eine Belehrung nach 247 35 a Satz 3 StPO h344tte erfolgen m374ssen, beantragt der An- 1 - 3 - geklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist. Dieser Antrag und seine Revision bleiben ohne Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2010 zutreffend ausgef374hrt: 2 "1. Die Revision ist unzul344ssig, weil der in der Sitzung vom 19. November 2009 erkl344rte Rechtsmittelverzicht ungeachtet der Regelung in 247 302 Abs. 1 Satz 2 StPO wirksam ist. Soweit der Verteidiger behauptet, dem Urteil liege eine Verst344ndigung zu Grunde, ist n344mlich durch die Sit-zungsniederschrift vom 19. November 2009 das Gegenteil bewiesen (GA II Bl. 439). Der nach 247 273 Abs. 1a Satz 3 StPO zwingend vorgeschrie-bene Vermerk, dass eine Verst344ndigung (nach 247 257c StPO) nicht statt-gefunden hat, geh366rt zu den wesentlichen F366rmlichkeiten im Sinne des 247 274 Satz 1 StPO (zur revisionsrechtlichen Bedeutung des 'Negativat-tests' gem344337 247 273 Abs. 1a Satz 3 StPO siehe den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD f374r ein Gesetz zur Regelung der Ver-st344ndigung im Strafverfahren - BT-Drs. 16/11736; S. 13); gegen den die-se F366rmlichkeiten betreffenden Inhalt des Protokolls ist nur der Nachweis der F344lschung zul344ssig (247 274 Satz 2 StPO), der hier nicht angetreten, geschweige denn gef374hrt ist. Mangels Verst344ndigung war eine Belehrung nach 247 35a Satz 3 StPO nicht veranlasst. 2. Aus der Unzul344ssigkeit der Revision folgt die Unzul344ssigkeit des An-trags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zu ihrer Einlegung. 3. Auf den gem344337 247 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zul344ssigen Antrag des An-geklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts unterliegt der Be-schluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2009 der Aufhebung, da die - 4 - Kammer zur Verwerfung der Revision als unzul344ssig nicht befugt war. Ist die Revision bereits wegen eines Rechtsmittelverzichts unzul344ssig, ist kein Raum f374r eine Entscheidung des Tatrichters, denn dessen Verwer-fungskompetenz ist gem344337 247 346 Abs. 1 StPO auf F344lle beschr344nkt, in denen die Unzul344ssigkeit ausschlie337lich daraus folgt, dass die Revision versp344tet eingelegt ist oder die Revisionsantr344ge nicht rechtzeitig oder nicht in der in 247 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind; dies gilt wegen der vorrangig zu pr374fenden Frage, ob der Rechtsmittelverzicht wirksam ist, auch dann, wenn der Verzicht mit ei-nem solchen Form- oder Fristmangel zusammentrifft (Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. 247 346 Rn. 3 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtspre-chung)." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 Rissing-van Saan Herr RiBGH Maatz Fischer ist in den Ruhestand getreten und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy