BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts am 22. Aug ust 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Köln vom 8. März 2001 mit den Feststellungen aufgeh o - ben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatg e - schehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: I. Die Ausführungen des Urteils zur Schuldfähigkeit des Angeklagten ha l - ten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte habe am Tattag etwa ab 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr "20 bis 25 Dosen Bier à 0,5 l" getrunken (UA S. 19). Bei der gegen 19.00 Uhr begangenen ersten Körperverletzungstat sei die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten daher erheblich vermindert, jedoch nicht aufgehoben gewesen. Für die gegen 1.30 Uhr begangene weitere Körperve r - - 3 - letzung sowie das Ttungsdelikt hat das Landgericht uneingeschrnkte Schuldfhigkeit angenommen und dies unter anderem auf die Erwgung g e - sttzt, eine Bestimmung der Blutalkoholkonzentration zu den genannten Ta t - zeitpunkten sei nicht mglich, da es an Angaben zum Trinkverlauf, zu Tri n - kunterbrechungen und zum Trinkende fehle; die Berechnung einer mglichen Blutalkoholkonzentration wrde sich daher als "reine Spekulation" darstellen (UA S. 37). Angaben zum Krpergewicht und zur Konstitution des Angeklagten, der von Polizeibeamten um 22.30 Uhr als "sehr stark alkoholisiert" beschrieben wurde (UA S. 42), enthlt das Urteil nicht; ebensowenig Feststellungen da r - ber, ob der Angeklagte nach 19.00 Uhr weiteren Alkohol zu sich nahm. 2. Diese Erwgungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Da das Landgericht den Angaben des Angeklagten gefolgt ist und festgestellt hat, er habe im Verlauf des Tattags bis zu 25 Dosen Bier, also etwa 500 Gramm Alkohol zu sich g e - nommen, konnte eine hierauf gesttzte Berechnung mglicher Blutalkoholko n - zentrationen nicht von vornherein als "reine Spekulation" beiseite gelassen werden. Vielmehr htten - unter Zugrundelegung alternativer Werte fr das Resorptionsdefizit und die Abbaugeschwindigkeit (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl., Rn. 9 e, 9 g zu § 20 m.w.N.) - die hchstmgliche sowie im Wege e i - ner Kontrollberechnung die geringstmgliche Blutalkoholkonzentration errec h - net werden mssen, um zum einen die Trinkmengenangaben des Angeklagten berprfen, zum anderen unter Hinzuziehung sachverstndiger Hilfe beurteilen zu knnen, welcher Beweiswert dem festgestellten Leistungs- und Nachtatve r - halten des Angeklagten zukommen konnte. Auf den vom Landgericht erwh n - ten genauen Trinkverlauf kam es auf der Grundlage der bisherigen Festste l - lungen nicht an. - 4 - Soweit das Landgericht, dem Sachverstndigen folgend, als Anhalt s - punkte fr ein "nicht zwangslufiges" Vorliegen eines schweren Rausches u n - ter anderem gewertet hat, daû der Angeklagte sich "situationsadquat und zielgerichtet" verhalten habe, weil er in der Lage war, das Tatmesser aus der Kche zur Wohnungstr zu holen, weil er im Krankenhaus den Weg in eine andere Abteilung allein fand und weil er nach der Tat "zielgerichtet" bei einem Zechkumpan Unterschlupf suchte (UA S. 20, 41), begegnet dies im Hinblick auf die geringe Aussagefhigkeit dieser Kriterien bei dem alkoholabhngigen und in hohem Maû rauschgewhnten Angeklagten Bedenken. Zwar sprechen die sonstigen vom Landgericht festgestellten Umstnde im Verhalten des Ang e - klagten vor und nach den Taten erheblich fr die Annahme zumindest eing e - schrnkt erhaltener Steuerungsfhigkeit; gleichwohl machte ihre Feststellung eine vom Revisionsgericht berprfbare Auseinandersetzung mit der mgl i - cherweise vorliegenden Blutalkoholkonzentration nicht entbehrlich. Ein Ber u - hen des Urteils auf dem Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, so daû das Urteil aufzuheben war. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum u - ûeren Tathergang knnen aufrechterhalten werden. 3. Der neue Tatrichter wird, sollte er auf der Grundlage neuer Festste l - lungen zu den Trinkmengen, zur Blutalkoholkonzentration sowie zu deren Auswirkungen auf die Steuerungsfhigkeit des Angeklagten zu der Annahme erheblich verminderter Schuldfhigkeit gelangen, die Trinkgewhnung und die Erfahrungen des Angeklagten insbesondere aus vorangegangenen Verurte i - lungen im Zusammenhang mit bermûigem Alkoholkonsum bei der Erme s - sensentscheidung nach § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu bercksichtigen haben. - 5 - 4. Der Senat weist darauf hin, daû die vom Landgericht zur Begrndung der Maûregelanordnung ausgefhrte, auf das Gutachten des Sachverstndigen gesttzte Erwgung, eine Erfolgsaussicht der Unterbringung nach § 64 StGB sei "nicht von vornherein zu verneinen" und die Voraussetzungen des § 64 StGB "daher" gegeben (UA S. 51 f.), rechtlichen Bedenken begegnet. § 64 Abs. 2 StGB verlangt die Feststellung einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges; dies wird der neue Tatrichter zu beachten haben. Jhnke Otten Rothfuû Fischer Elf
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