BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 311/02 vom11. September 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Koblenz vom 12. März 2002 wird1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er in77 Fällen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person ü-ber 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren verurteilt ist; imUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und dienotwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zurLast;2. das vorgenannte Urteila) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der un-erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtemHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubtenEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-dig ist,b) aufgehoben, soweit das Landgericht für die erste Einkaufs-fahrt Anfang Oktober 2000 keine Einzelstrafe festgesetzt hat,und im Gesamtstrafenausspruch. - 3 -Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-rückverwiesen.II. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr vonBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheitmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Be-täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafen zwischen 2 Jahren und2 Jahren 6 Monaten) und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Personüber 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 77 Fällen (Einzelstrafen je-weils 1 Jahr) zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt, die Unterbringungin einer Entziehungsanstalt angeordnet, eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGBverhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 857,40 Euro angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensrechtund von materiellem Recht.Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahrennach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in 77 Fällen nach§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 a BtMG verurteilt worden ist. - 4 -Im übrigen erweist sich die Revision zum Schuldspruch, zu den ver-hängten Einzelstrafen (zu den Einkaufsfahrten ab Mitte November 2000), zuden Maßregelaussprüchen nach §§ 64, 69, 69 a StGB und zur Anordnung desVerfalls des Wertersatzes als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert.Das Landgericht hat es unterlassen, für die im Urteil festgestellte ersteEinkaufsfahrt in die Niederlande Anfang Oktober 2000, die das Landgericht alsunerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheitmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Bei-hilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengegewertet hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird nachzuholen sein.Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Der Senat kann nichtausschließen, daß trotz der Anzahl, der Höhe und der Summe der für die Ge-samtstrafenbildung heranzuziehenden verbleibenden Einzelstrafen das Land-gericht ohne die weggefallenen 77 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafeverhängt hätte. - 5 -Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen könnenaufrechterhalten bleiben, sie sind von der Einstellung nicht berührt. Ergänzen-de Feststellungen bleiben möglich.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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