BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 311/06 vom 11. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bonn vom 8. Februar 2006 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Der Angeklagte r374gt mit seiner hiergegen gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts, insbesonde-re greift er die Gesamtstrafenbildung an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision allein gegen die Gesamtstrafenbildung. 1 - 4 - Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das vom Generalbundesanwalt vertretene, wirksam auf den Ge-samtstrafenausspruch beschr344nkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat dagegen Erfolg. 2 I. Nach den Feststellungen handelte der gest344ndige Angeklagte in sechs F344llen in dem Zeitraum M344rz 2004 bis Juli 2005 mit Bet344ubungsmitteln (Amphe-tamine) in nicht geringer Menge. Das Landgericht hat f374r die ersten vier Taten Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und zweimal einem Jahr neun Monate sowie f374r die Taten 5 und 6 Einzelstrafen von einem Jahr neun Monaten bzw. drei Jahren neun Monaten verh344ngt und aus allen sechs Einzelstrafen eine Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren gebildet. 3 II. Revision der Staatsanwaltschaft Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Landgericht hat, was es erst bei der Urteilsabfassung erkannt hat (UA 18), die z344surbildende Vorverurteilung durch das Amtsgericht Siegburg vom 5. Oktober 2004 - Frei-heitsstrafe von vier Monaten - wegen einer am 10. M344rz 2004 begangenen K366rperverletzung nicht beachtet. Gem344337 247 54 Abs. 1 Satz 2, 247 55 StGB h344tte die Strafkammer aus den vier Einzelstrafen f374r die vor dem 5. Oktober 2004 begangenen Taten unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge-richts Siegburg von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und wegen der zwei restlichen Einzelstrafen f374r die nach dem 5. Oktober 2004 begangenen Taten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe bilden m374ssen. Dies h344tte zwangsl344u- 4 - 5 - fig zur Verh344ngung zweier Gesamtfreiheitsstrafen von einmal mindestens zwei Jahren und einem Monat f374r die Taten 1-4 (Einsatzstrafe zwei Jahre) unter Ein-beziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg (Einzelstrafe von vier Monaten) und von einmal mindestens drei Jahren zehn Monaten f374r die Taten 5 und 6 (Einsatzstrafe drei Jahre neun Monate) gef374hrt und f374r den An-geklagten ein Gesamtstrafen374bel von zumindest f374nf Jahren elf Monaten be-deutet. Dieser den Angeklagten beg374nstigende Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. 5 III. Revision des Angeklagten Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge hat keinen den An-geklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 6 Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden; gleiches gilt f374r die verh344ngten Einzelstrafen. 7 Durch die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte nicht beschwert, weil die Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe in H366he von f374nf Jahren aus den unter II. aufgef374hrten Erw344gungen f374r ihn g374nstiger war als die Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen, die in der Summe mindestens f374nf Jahre elf Monate betragen m374ssen. Aus den Urteilsgr374nden (UA 18) ergeben 8 - 6 - sich keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Strafkammer bei der Bildung von zwei Gesamtstrafen mit Blick auf das Gesamtstrafen374bel niedrigere Einzelstrafen verh344ngt h344tte. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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