BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/09 vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. September 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 9. April 2009 im Ausspruch 374ber die Gesamt-strafe mit der Ma337gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem f374r das Nachverfahren nach 247247 460, 462 StPO zust344ndigen Ge-richt vorbehalten. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung "unter Ein-beziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 - 62 Ls M 23/04 - unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamt-freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2007 - 75 Cs 613/07 - und der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 - 28 Ns 65/08 - unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah- 1 - 3 - ren und sechs Monaten verurteilt". Des Weiteren hat es ihn verurteilt, "an die Nebenkl344gerin ein Schmerzensgeld in H366he von 2.500 Euro nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent seit dem 6.4.2009 zu zahlen" und hat im 334brigen den Adh344sionsantrag zur374ckgewiesen. Der Angeklagte r374gt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erw344gungen in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet, soweit es den Schuldspruch, die f374r die am 17. Mai 1998 begangene Tat verh344ngte Einzelstrafe und die Ad-h344sionsentscheidung betrifft. Dass die Kammer den Adh344sionsantrag im 334bri-gen zur374ckgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen (BGH NStZ-RR 2006, 261 [B]), beschwert den Angeklagten nicht. 2 Die Revision ist jedoch begr374ndet, soweit das Landgericht die Gesamt-freiheitsstrafe unter Einbeziehung auch der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2007 und aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 gebildet hat. Die diesen Erkennt-nissen zugrunde liegenden Taten datieren vom 10. Mai 2007 sowie vom 26. September 2007 und liegen damit zeitlich nach der z344surbildenden Verurtei-lung durch das Amtsgericht Bonn vom 27. Januar 2005, weshalb sie f374r die hier vorzunehmende nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung au337er Betracht zu bleiben haben. 3 Was die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 an-belangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache er-brachten Bew344hrungsleistungen auf die Antragsschrift des Generalbundesan-walts sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09. 4 - 4 - Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschlie337enden Sachentscheidung auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. 5 Rissing-van Saan Maatz Rothfu337 Appl Cierniak
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