BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/10 vom 18. August 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 18. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 11. M344rz 2010 mit den Feststellungen aufge-hoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum 344u337eren Tatge-schehen aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Beschuldigten im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierge-gen richtet sich seine auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 Das Urteil kann nicht bestehen bleiben. 2 Die Urteilsgr374nde belegen nicht, dass der Beschuldigte, der nach den Feststellungen an einer undifferenzierten Schizophrenie verbunden mit einer dissozialen Pers366nlichkeitsst366rung leidet, die ihm vorgeworfene Taten im Zu- 3 - 3 - stand zumindest verminderter Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB begangen hat. Dies w344re aber Voraussetzung f374r eine Unterbringung nach 247 63 StGB. Zwar hat der geh366rte psychiatrische Sachverst344ndige ausgef374hrt, "die Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis f374hre dazu, dass bei einer aku-ten Phase die Steuerungsf344higkeit vollkommen ausgeschlossen sei, aber an-sonsten erheblich eingeschr344nkt sei" (UA 21). Damit w344ren die Voraussetzun-gen einer Anordnung nach 247 63 StGB gegeben. Das Landgericht gibt auch vor, den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zur Frage der Schuldf344higkeit folgen zu wollen. Tats344chlich aber stellt die Strafkammer darauf ab, die F344higkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen , sei zumindest erheblich vermindert, wenn nicht sogar vollkommen ausgeschlossen gewesen (UA 16, 21). Damit aber scheidet nach st344ndiger Rechtsprechung die Anwendung des 247 21 StGB aus, weil der T344ter bei hier m366glicherweise nur erheblicher Vermin-derung der Einsichtsf344higkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tats344ch-lich hat (Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 21 Rn. 3 mwN). An eine blo337e Verminde-rung der Einsichtsf344higkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht gef374hrt hat, kann eine Ma337regel nach 247 63 StGB nicht gekn374pft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; NStZ 2006, 682, 683; NStZ-RR 2007, 73). Diese, durch das Revisionsgericht nicht ausr344umbaren Widerspr374che f374hren zur Aufhebung des Urteils. 4 - 4 - Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen sind von dem aufgezeig-ten Rechtsfehler nicht betroffen und k366nnen aufrechterhalten werden. Erg344n-zende, nicht im Widerspruch stehende Feststellungen sind zul344ssig. 5 Rissing-van Saan Appl Schmitt Krehl Ott
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