BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/12 vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 21. November 2012 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision en des Nebenklägers S . und der Nebenkläg e- rin G . gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Januar 2012 werden als unzulässig ve r worfen. Die Beschwe rdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o- desfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte n Revision en der Nebenkläger S . und G . sind unzulässig im Sinne von § § 349 Abs. 1 , 400 Abs. 1 StPO. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzes verletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss al s Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision des Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unte r- 1 - 3 - bliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revis i- onsbegründungsfrist nicht vorgenommen, so ist das Rechtsmittel unz u- lässig (BGH NStZ 2007, 700; Meyer - Goßner StPO 54. Aufl. § 400 Rn. 6 m.w.N.). So liegt es hier. Die Revisionen erheben die allgemeine Sachrüge und beanstanden konkret die auf die Annahme eines Rücktritts vom Versuch gestützte Nichtverurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädigten H . sowie von Tateinheit zwischen der Kö r- perverletzung mit Todesfolge zum Nachteil des Geschädigten G . und der gefährlichen Köperverletzung zum Nachteil des Geschädigten H . . Die Nebenklageberechtigung der Nebenkläger S . und G . als den Eltern des Getöteten G . besteht jedoch nur in Bezug auf die Körperverletzung mit Todesfolge zu dessen Nachteil (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), nicht in Bezug auf das Tötungs - oder Körperverletzungsdelikt zum Nachteil des Geschädigten H . . Aus d iesem Grund ist den Nebe n- klägern auch die Beanstandung der Annahme von Tateinheit zwischen dem Delikt, das ihre Nebenklageberechtigung begründet, und einem D e- likt, auf das sich ihre Nebenklagebefugnis nicht bezieht, durch § 400 Abs. 1 StPO verwehrt. Das Ko nkurrenzverhältnis könnte nur beanstandet werden, wenn beide Gesetzesverletzungen zur Nebenklage b e rechtigten (BGH NStZ 2000, 219). Weitere Ausführungen, aus denen sich ein z u- lässiges Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, enthält die Revision s- begründung nicht, insbesondere lässt sie nicht erkenne n , dass mit der Sachrüge beanstandet werden soll, der Angeklagte sei zu U n recht nicht wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts zum Nachteil des Geschädi g- ten G . verurteilt worden - zumal weder die Anklage hi ervon ausging (SA III Bl. 103) noch die Nebenkläger einen entsprechenden Schul d- spruch beantragt haben (PB Bl. 74/75)". - 4 - Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an. Becker RiBGH Dr. Appl befindet sich im Schmitt Urlaub und ist da her gehindert zu unterschreiben. Becker Eschelbach Ott 2
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