BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/13 vom 21. August 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwe rdeführers am 21. August 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 11. Januar 2013 a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ang e- klagte in den Fäll en II. 1 - 23 der Urteilsgründe wegen s e- xuellen Miss brauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt , b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen sexue llen Missbrauchs von Kindern in Ta t- einheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen verurteil t ist , c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Einstellung (Ziffer 1. a ) trägt die St aatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entsta n- denen notwendigen Auslagen. 3. Im Umfang der Aufhebung (Ziffer 1. c ) wird die Sache zu ne u- er Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs v on Kindern in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit s e- xuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen , zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er allgemein die Ve rletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 - 23 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist , und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Hinsichtlich der unter II. 1 - 23 der Urteilsgrün d e abgeurteilten Straftaten fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung der Anklageerhebung. Mit der unve r- ändert zur Hauptverhandlung zugelassenen An klage vom 30. Juli 2012 wurde dem Angeklagten vorgeworfen, in der Zeit vom 5. Dezember 1995 bis zum 4. Dezember 1999 in 192 Fällen in seiner Wohnung spätabends auf der Woh n- zimmercouch sexuelle Handlungen an dem Nebenkläger S . vorgenomme n zu haben. Er habe seine Hand in die Hose des Kindes geführt und jeweils für kurze Dauer am Geschlechtsteil des Jungen manipuliert, wobei der Junge seinen eigenen Penis sehen konnte. Gegenstand der Verurteilung durch das Landgericht waren 23 diesem Tatbi ld entsprechende Fälle " in der Zeit zwischen dem 3. November 1998 und dem 4. Dezember 2000 " . Soweit dem Angeklagten weitere 168 gleichartige T a- ten zum Nachteil des S . zur Last gelegt worden sind, hat es den Angeklagten freiges prochen, weil es nicht die für eine Verurteilung erforde r- liche Überzeugung gewinnen konnte, dass " der Angeklagte bereits vor Nove m- 1 2 - 4 - ber 1998 und häufiger als zwei Mal im Monat sexuelle Handlungen an dem Zeugen S . vorgenommen hat. " 2. Das Landgericht meint, dass der der Verurteilung zugrunde liegende Tatzeitraum von der Anklage mitumfasst gewesen sei, weil die " Nämlichkeit der Tat " trotz der zeitlichen Abweichungen noch gewahrt sei; einer Nachtragsankl a- ge habe es daher nicht bedurft. a) Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die 23 abgeurteilten Fälle des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Nebenklägers S . waren von der zugelassenen Anklage nicht umfasst. Gemäß § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand d er Urte ilsfindung " die in der Anklage b e- zeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. " G e- genstand der zugelassenen Anklage sind u.a. 192 T aten in der oben (Ziffer 1.) näher beschriebenen Ausführung in der Zeit vom 5. Dezember 1995 bis z um 4. Dezember 1999. Auf diese Taten erstreckte sich die Kognitionspflicht des Gerichts. Die abgeurteilten Straftaten betreffen mit dem 3. November 1998 bis zum 4. Dezember 2000 einen zumindest teilweise (dazu anschließend b) anderen Zeitraum. Zwar bra ucht eine Veränderung oder Erweiterung des Ta t- zeitraums die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht aufzuh e- ben (vgl. BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 8) , wenn die in der Anklage b e- schriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkm alen individu a- lisiert und dadurch weiter hin als einmaliges, unverwechselbares Geschehen gekennzeichnet ist (vgl. BGHSt 46, 130; BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 5 StR 55/02; BGHR StPO , § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19). Bei gleichartigen, nicht durch andere indivi duelle Tatmerkmale als die Tatzeit unterscheidbaren Serientaten heben dagegen Veränderungen und Erweiterungen des Tatzeitraumes die Ide n tität zwischen angeklagten und abgeurteilten Taten auf. 3 4 - 5 - So verhält es sich in den abgeurteilten Fällen II. 1 - 23 der U rteilsgründe. Diese sind durch eine jeweils gleichförmige Tatausführung an einem jeweils identischen Tatort gekennzeichnet. Die Taten sind also nicht unabhängig von der Tatzeit nach individuellen Merkmalen unverwechselbar charakterisiert. Ins o- fern kommt de m in der Anklageschrift genannten Tatzeit raum eine wesentliche, die Kognitionspflicht des Gerichts im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO bestimme n- de und vor allem begrenzende Funktion zu. b) Da eine Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muss das Verfahren w e- gen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses fehlender Anklage eingestellt werden. Dies betrifft alle Missbrauchstaten , die nach den Feststellungen im Wohnzimmer des Angeklagten verübt wurden (II. 1 - 23 der Urteilsgründe). Zwar überschneiden sic h insoweit angeklagter und abgeurteilter Tatzeitraum teilweise. Das L andgericht geht jedoch davon aus, dass es inne r- halb der angenommenen Zeitspanne vom 3. November 1998 bis zum 4. Dezember 2000 lediglich über einen Zeit raum von einem Jahr zu entspr e- chende n Übergriffen gekommen ist. Da dieser Ausschnitt von einem Jahr zei t- lich nicht näher bestimmt ist, kann d er Senat nicht ausschließen, dass die 23 abgeurteilten Straftaten insgesamt in den nicht von der Anklage erfassten Zei t- raum vom 5. Dezember 1999 bis zu m 4. Dezember 2000 fallen. Die Einstellung des Verfahrens bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs s o- wie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 5 6 - 6 - c) Dagegen lässt die Veränderung der Tatzeit im Fall II. 24 der Urteil s- gründe die Id entität zwischen angeklagter und abgeurteilter Tat unberührt, da die Tatausführung eine Vielzahl individueller und origineller Details aufweist, die dem Geschehen ein unverwechselbares Gepräge geben. Fischer Appl Schmi tt Ott Zeng 7
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