BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 311/15 vom 12. November 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kinde s u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch we rdeführers am 12. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 27. März 2015 im Strafausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Besitzes kinderpornograph i- scher Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben M o- naten verurteilt. Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung fo r- me llen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 S atz 2 GVG hat zum Stra f- ausspruch Erfolg. 1 2 - 3 - 1. In der Hauptverhandlung, die am 4. Dezember 2014 begann, wurde die Öffentlichkeit während der Dauer der Vernehmung von Zeugen und des A n- geklagten mehrfach durch Gerichtsbeschluss gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GVG ausgeschlossen. Bei den Schlussanträgen war die Öffentlichkeit hergestellt. Es befanden sich auch Zuhörer im Sitzungssaal. Da Teile der Hauptverhandlung zuvor unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden haben, wäre indes nach der zwing enden Vorschrift des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG auch ohne entsprechenden Antrag die Öffentlichkeit während der Schlussanträge auszuschließen gewesen. Es liegt daher ein Ve r- stoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor, der mit Wirkung vom 1. September 2013 dur ch Art. 2 StORMG (Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sex u- ellen Missbrauchs) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) eingeführt wurde und der zurzeit der Hauptverhandlung galt. 2. Der Angeklagte ist insoweit auch anfechtungsbefugt. Die Regelung des § 1 71b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der erhobenen Rüge nicht entgegen. Gemäß § 171b Abs. 5 GVG sind zwar Entscheidungen nach den Absä t- zen 1 bis 4 unanfechtbar und damit der revisionsgerichtlichen Überprüfung en t- zogen. Dies betrifft aber nur di e inhaltliche Überprüfung der gerichtlichen Au s- schließungsanordnung darauf, ob die in § 171b Abs. 1 und 2 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen (vgl. zu § 171b Abs. 3 GVG a.F . , BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 1 StR 786/88, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 1; Urteil vom 21. Juni 2012 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 , 275 ). Damit ist es dem R e- visionsgeri cht zwar verwehrt, die Begründung einer nach § 171b GVG erga n- genen Entscheidung inhaltli ch zu überprüfen (vgl. Wickern in : Löwe - Rosenberg, 3 4 5 6 - 4 - StPO, 26. Aufl., § 171b GVG, Rn. 25) , nicht gehindert ist es dagegen , die gen e- relle Befugnis für den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verlesung des Anklagesatzes zu prüfen (BGH, Urteil vom 21. Jun i 2012 4 StR 623/11; BGHSt 57, 273 , 275 ). Nichts ander es kann gelten, wenn nur der Vorsitzende in einem Verfa h- rensabschnitt vor Anbringung der Schlussanträge ( zu diesem Zeitpunkt recht s- fehlerfrei, weshalb eine Beanstandung nach § 238 StPO nicht in Betr acht kommt ) die Wiederherstellung der Öffentlichkeit angeordnet hat und das Gericht wie vorliegend weiterverhandelt und überhaupt keine Entscheidung über die Öffentlichkeit des Verfahrens getroffen hat (so schon zutreffend BGH, B e- schluss vom 17. Septem ber 2014 1 StR 212/14, Beck RS 2014, 19859 ni cht tragend). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das erkennende Gericht nach dem Gesetzeswortlaut ("ist die Öffentlichkeit auszuschließen") keinen Beurte i- lungsspielraum hatte. Einer Anfechtbarkeit durch de n Angeklagten steht auch nicht entgegen, dass die Vorschrift in erster Linie dem Opferschutz geschuldet ist. Denn § 171b GVG dient insgesamt dem Schutz der Privatsphäre, auch des Angeklagten als Subjekt des Verfahrens (vgl. BGH, aaO). Dies zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem u.a. mehrmals die Öffentlichkeit auch auf Antrag des Angeklagten ausgeschlossen wurde, weil Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen sollten. 3. Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend au sführen, ist zwar der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO nicht gegeben, weil diese Vorschrift bei einer unzulässigen Erweiterung der Öffentlichkeit nicht a n- wendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 1 StR 212/14, Beck RS 2014, 1985 9 mwN). Durchgreifend ist a ber der relative Revisionsgrund (§ 337 StPO). 7 8 - 5 - a) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann jedoch der Schuldspruch nicht beruhen. Der Senat kann angesichts der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und der ansonsten gegebenen klaren Beweislage ausschli e- ßen, dass der Verteidiger oder der Angeklagte in nicht - öffentlichen Schlussvo r- trägen insoweit noch Erhebliches hätten bekunden können. Soweit die Stra f- kammer dem Angeklagten unter Berücksichtigung der übrigen Beweiserge bni s- se hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung nicht gefolgt ist, bleibt der Schul d- spruch davon unberührt. b) Dagegen kann der Ausspruch über die Einzelstrafen und die Gesam t- strafe sowie die Versagung der Straf aussetz ung zur Bewährung auf dem Ve r- fah rensfehler beruhen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass jedenfalls der Ang e- klagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt wo r- den, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Die Ö ffentlichkeit wurde in der Hauptverhandlung mehrfach auf Antrag des Angeklagten nach § 171b Abs. 1 GVG ausgeschlossen, weil im Rahmen seiner geständigen Einlassung Umstände aus seiner Intimsphäre, namentlich seiner Sexualsphäre zur Sprache kamen. Bereits a us diesem Grund besteht die begründete Annahme, dass der Angeklagte über seine Einlassung hinaus in 9 10 11 - 6 - seinem letzten Wort weitere sich zu seinen Gunsten auswirkende Umstände angesprochen hätte, wenn er nicht der besonderen Belastung der öffentlichen Hauptve rhandlung ausgesetzt gewesen wäre. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel
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