ECLI:DE:BGH:2018:280318U2STR311.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 311 /17 vom 28 . März 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 14. März 2018 in der Sitzung a m 28 . März 201 8 , an der teilgenommen h a- ben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer , Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Grube, Schm idt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw a lt , als Verteidig er, Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Mä rz 2017 aa) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II.4 der Urteilsgründe des Besitzes kinderporn o- graphischer Schriften schuldig ist; bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, (1) soweit der Angeklagte in den Fällen II.1 und II.6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, (2) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.3 und II.4 der Urteilsgründe sowie (3) im Gesamtstrafenausspruch, b) das Verfahren im Fall II.5 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; i m Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsm ittels, an eine andere als Jugendschutzkammer t ä- tige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähi ger Personen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen (Fall II.1 der Urteilsgründe ), wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit der Entziehung Minderjähriger (Fall II.3 der Urteil s- gründe ), des Besitzes kinderpornographischer S chriften in 116 tateinheitlichen Fällen (Fall II.4 der Urteilsgründe ), des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 116 tateinheitlichen Fällen (Fall II.5 der U r- teilsgründe ) und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kinder n (Fall II.6 der Urteilsgründe ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Falls II.2 hat das Landgericht das Verfah ren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidung sformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensr ügen einer Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO sowie der Verletzung des § 261 StPO bleiben aus den in der Zuschrift des Generalbu n- desanwalt s dargestellten Gründen ohne Erfolg. 1 2 3 - 5 - II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen II.1 und II.6 der Urteilsgründe , zur Schuldspruchberichtigung i m F a ll II.4 der Urteil s- gründe und zur Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II.3, II.4 der U r- teilsgründe sowie des Gesamtstrafenausspruchs. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält auch un ter Berücksic h- tigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs in den Fä l- len II.1 und II.6 der Urteilsgründe einer sachlich - rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) I n diesen Fällen hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Am Abend des 19. Dezember 2009 lagen sowohl der Angeklagte als auch die kurz zuvor 14 Jahre alt gewordene , sexuell unerfahrene Zeugin L . W . unbekleidet auf dem Bett in der Wohnung des Angeklagten. Der Ange - klagte wollte mi t der Ze ugin unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit und ihres Vertrauens in ihn als väterlichen Freund einvernehmlich den Geschlechtsve r- kehr durchführen. Als die Zeugin die erste Berührung des erigierten Penis an ihrer Scheide wahrnahm, begann sie am ganzen Körper zu zittern und war zu willensgesteuerten Handlungen nicht mehr imstande. Der Angeklagte erkannte den Schockzustand und nutzte ihn zum vaginalen Geschlechtsverkehr aus (Fall II.1 der Urteilsgründe). Der Angeklagte führte mit der am 21. März 1989 geborenen Zeugin S . W . noch vor deren 14. Geburtstag den einvernehmlichen Ge - schlechtsverkehr durch, wobei er das Alter des Mädchens kannte. Die Verurte i- lung beruht auf einer zulässig erhobenen Nachtragsanklage, nachdem die Ze u- 4 5 6 7 8 - 6 - gin im Zuge einer Bew eisaufnahme zum Besitz kinderpornographischer Schri f- Angeklagten auch schon vor ihrem 14. Geburtstag zum einvernehmlichen G e- schlechtsverkehr gekommen sei. Der Angeklagte hat den va ginalen G e- schlechtsverkehr mit der Zeugin eingeräumt, jedoch in Abrede gestellt, dass dieser vor dem 14. Geburtstag der Zeugin stattgefunden habe (Fall II. 6 der U r- teilsgründe). b) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen (Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie mö g- lich sind (Senat, Beschluss vom 10. Jan uar 2017 2 StR 235/16, aaO) . Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Recht s- fehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigu ng widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürd i- gung 16; weitere Nachweise bei M eyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61 . Aufl., § 261 Rn. 38). In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, sind zudem besond e- re Darlegungs - und Begründungsanforderungen an das Urteil zu stellen. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatg e- richt alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegung ei n- bezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 3 StR 141/87, BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 1; Beschluss vom 22. April 1997 4 StR 140/97, BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 13; Senat, Beschluss vom 10. Januar 9 10 - 7 - 2017 2 StR 235/16, aaO) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 2 StR 235/16 , aaO mwN). c) D anach ist d ie Beweiswürdigung des Landgerichts im Fall II.1 der U r- teilsgründe im Hinblick auf die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs W i- der standsunfähiger rechtsfehlerhaft. Sie weist Lücken auf . aa ) O pfer einer Tat nach § 179 Abs. 1 StGB aF kann nur sein, wer au f- grund einzelner , im Tatbestand des Absatzes 1 näher beschriebener Gegebe n- heiten unfähig ist, einen ausreichenden Widerstandswillen gegen das sexuelle Ansinnen des Täters zu bilden, zu äußern oder durchzusetzen (BGH, Urteil vom 5. November 2014 1 StR 394/14, NStZ - RR 201 5, 44, 45). Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend widerstandsunfähig ist (Senat, Urteil vom 15. März 1989 2 StR 662/88, BGHSt 36, 145, 147). Die sexuelle Handlung muss dem Täter gerade erst aufgrund der besonderen Situation des Opfers gelinge n (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 3 StR 88/08, NStZ 2009, 324). An ein em bewussten Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit fehlt es, wenn in den Fällen des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF das Opfer vor Eintritt des Zustands der Widerstandsunfähigkeit in die sexuellen Handlungen eingewilligt hat (BGH, Beschluss vom 17. Juni 2008 3 StR 198/08, NStZ 2009, 90; B e- schluss vom 19. Februar 2013 5 StR 613/12, NStZ - RR 2013, 316, 317; B e- schluss vom 8. Januar 2014 3 StR 416/13, StV 2014, 414; Schönke/Schröder/Eis ele, 29. Aufl., § 179 Rn. 9, LK - Hörnle, 12. Aufl., § 179 Rn. 47; SSW/Wolters, 3. Aufl., § 179 Rn. 13; Fischer, 63. Aufl., § 179 Rn. 16). bb ) Dessen eingedenk hat d ie Strafkammer das Ausnutzungsbewuss t- sein des Angeklagten nicht tragfähig belegt. Es hätte der näheren Erörterung bedurft, ob die Zeugin, bevor sie in den Schockzustand geriet, in den 11 12 13 - 8 - Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten eingewilligt hatte. Eine solch e Einwi l- ligung der Zeugin lag nahe, da sie freiwillig unbekleidet auf dem Bett des Ang e- klagt en lag, der ebenfalls unbekleidet vor ihr kniete. Die Strafkammer hätte in diesem Zusammenhang auch den nachträglichen Chatverkehr vom 20. Dezember 2009 (UA S. 21) zwischen der Zeugin und dem Angeklagten n ä- her in den Blick nehmen müssen. Dieser könnte ein Indiz für den Willen der Zeugin zu einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr beinhalten. Die Fes t- stellungen erweisen sich darüber hinaus als lückenhaft, weil es für ein bewus s- tes Ausnutzen der Widerstandsunfähigkeit näherer Feststellungen zu dem Vo r- stellun gsbild des Angeklagten hinsichtlich einer möglichen Einwilligung der Zeugin bedurft hätte. cc ) Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Missbrauchs Widerstand s- unfähiger bedingt die Aufhebung der tateinheitlichen Verurteilung wegen sex u- e l len Missbrauchs Ju gendlicher. d) Die Beweiswürdigung des Landgerichts genügt im Fall II.6 der Urteil s- gründe ebenfalls nicht den dargelegten Anforderungen . aa ) Hinsichtlich des strafbarkeitsbegründenden Kerngeschehens liegt e i- ne Aussage - gegen - Aussage - Situation vor, da die Strafbarkeit des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern allein auf der Erinnerung der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 - jährigen Zeugin basiert, der ei n- vernehmliche Geschlechtsverkehr habe bereits vor ihrem 14. Geburtstag stat t- gefunden. bb ) Vor diesem Hintergrund ist d ie Beweiswürd igung des Landgerichts in mehrfacher Hinsicht lückenhaft. Es fehlt zunächst die Erörterung, ob und geg e- benenfalls in welcher Weise die Zeugin den einvernehmlichen Geschlechtsve r- kehr vor ihrem 14. G eburtstag mit dem Angeklagten im Ermittlungsverfahren 14 15 16 17 - 9 - geschildert hat. Ferner hat die Kammer nicht erkennbar geprüft, ob die Erinn e- rung der Zeugin an den Zeitpunkt des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs vo r ihrem 14. Geburtstag belastbar ist. Einer näher en Erörterung des vom A n- geklagten bestrittenen Tatzeitpunktes hätte es jedoch bedurft, weil die Angaben der Zeugin zum Tathergang detailarm und einer Inhaltsanalyse (vgl. KK - Ott, 7. Aufl. § 263 Rn. 29b) kaum zugänglich waren, und das Geschehen bereits 14 Jahre zurückliegt. Dies gilt umso mehr , als die Zeugin weder einen Anknü p- fungspunkt für ihre Erinnerung schilderte, noch sich an die Örtlichkeit des ei n- vernehmlichen Geschlechtsverkehrs erinnerte. Gegebenenfalls wird die Ka m- mer auch in den Blick zu nehmen haben, ob die Angaben der Zeugin insoweit durch außerhalb der Aussage liegende Umstände gestützt werden. D er von der Strafkammer für den 1. März 2013 festgestellte Besitz von Bildern, die die Zeugin in sexuellen Posen zeigen und die der Angeklagte zum T eil selbst angefertigt und seitdem behalten hatte, ist nicht ohne Weiteres g e- eignet, einen Rückschluss auf den Zeitpunkt des stattgefundenen Geschlecht s- verkehrs zwischen dem Angeklagten und der Zeugin zuzulassen. Eine indizielle Bedeutung für den Beginn de r Sexualkontakte zwischen der Zeugin und dem Angeklagten könnte den Bildern möglicherweise dann zukommen, wenn das Datum des Erstellens bzw. Sichverschaffens durch den Angeklagten vor dem 14. Geburtstag der Zeugin gelegen hätte. Hierzu hat die Strafkammer jedoch keine Feststellungen getroffen ; sie hat vielmehr lediglich aus ge führt, dass sich bei dem Ange klagten am 1. März 2013 pornographische Abbildungen der Ze u- gin gefunden hätten, die auch schon vor deren 14. Geburtstag aufgenommen worden seien. Ob der Ang eklagte diese Aufnahmen selb st gefertigt hatte bzw. wann diese in seinen Besitz gelangt waren, bleibt indes offen. 2. Der Schuldspru ch i m Fa ll II.4 der Urteilsgründe bed a rf der Bericht i- gung. 18 19 - 10 - a) Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Fall wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 116 tateinheitlichen Fällen zu einer Einze l- strafe von 60 Tagessätzen zu 40 Euro verurteilt. Hierzu hat es festgestellt: Der Angeklagte besaß am 1. März 2013 auf mehreren Datenträgern in s- gesamt 115 Bilddateie n und eine Videodatei, die näher beschriebene sexuelle Handlungen von oder an unter 14 Jahre alten Kindern darstellten. Weit übe r- wiegend hatte der Angeklagte sich diese Dateien zu nicht ausschließbar ve r- jährten Zeitpunkten von den Geschädigten verschafft, teilweise die Bilder selbst hergestellt und seitdem besessen. Soweit sich Bilddateien in gelöschten Bere i- chen der Datenträger befanden, verfügte der Angeklagte über die Kenntnis und Fähigkeit, diese Dateien wiederherzustellen . b) Die Feststellungen trag en den Schuldspruch wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der Fassung vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I, 2149). c) Der Schuldspruch bedarf allerdings auf der Konkurrenzebene der Ko r- rektur, da der Besitz am 1. März 2013 lediglich eine Tat darstell t (vgl. BGH, B e- schluss vom 3. September 2015 1 StR 255/15, NStZ - RR 2016, 198; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 1 StR 5/16, NStZ 2017, 644, 646; Beschluss vom 10. Juli 2008 3 StR 215/08, NStZ 2009, 208), so das s der Zusatz t- zu entfallen hat . d) Der Senat hat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigt. 3. I n den Fällen II. 3 und II. 4 der Urteilsgründe hat der Ausspruch über die Einzels trafen keinen Bestand. 20 21 22 23 24 25 - 11 - a) Die Strafzumessung ist Sache des Tat ge richts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage d es umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhan d- lung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentl i- chen entl astenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. In die tatgerichtliche Strafzumessung s- entscheidung kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn diese Rechtsfe h- ler aufweist, weil die Zumessungserwägung en in sich fehlerhaft sind, das Ta t- gericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen hat oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Zusammenhang kann eine Verletzun g des Gesetzes im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO vorliegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349). b) aa ) I m Fall II.3 der Urteilsgründe hat das Landgericht folgende Fes t- stellungen getroffen: Am 28. Febru ar 2013 teilte die damals 13 - jährige J . W . dem bis dato unbestraften Angeklagten mit, dass sie zu Hause massive Probleme habe. Der Angeklagte, der das Alter der Geschädigten kannte und ein vertrauensvo l- les Verhältnis zu ihr hatte, schlug vor, si e nach G . zu bringen, damit sie bei ihm unterkomme. Die Geschädigte ließ sich daraufhin vom Angeklagten ohne Wissen und gegen den Willen ihrer Eltern von H . nach G . verbringen. Am Abend lagen beide bekleidet auf dem Bett. Der Angeklagte str eiche l- te der Geschädigten über der Kleidung den Bauch, dann unter der Kleidung über den Bauch. Er fasste ihr an die Brust und über der Hose an den Intimb e- reich. Nachdem der Angeklagte sodann den ersten Knopf der Hose der G e- schädigten geöffnet hatte, forder te diese ihn auf, von weiteren sexuellen Han d- lungen Abstand zu nehmen. Der Angeklagte verlangte nachdrücklich von der 26 27 28 29 - 12 - s- versuchen ab, nachdem er erkannte hatte, dass die Geschädigte zu weiteren einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht bereit war. Am nächsten Morgen nahm die Geschädigte mit dem Einverständnis des Angeklagten telefonisch Kontakt zu ihren Eltern auf, ohne dass sie preisgab, wo sie sich aufhielt. Auf Bitte der Geschäd igten brachte der Angeklagte das Kind anschließend mit seinem Auto zurück nach H . . D as Landgericht hat i n diese m Fall sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bestimmend e Zumessungs kr i- teri en nicht berücksichtig t. So hat es nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte unbestraft ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987 1 StR 492/87, NStZ 1988, 70). Es hat zudem im Hinblick auf das Maß der Schuld hi n- sichtlich des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht ber ücksichtigt, dass die festgestellten Handlungen die Erheblichkeitsschwelle gerade über schritten (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2016 2 StR 558/15, NStZ 2017, 528, 529). Im Hinblick auf die tateinheitlich verwirklichte Entziehung Minderjähriger hat das Landgericht sowohl die eher kurze Dauer der Entziehung wie auch den U m- stand, dass der Angeklagte der Geschädigten den Kontakt zu ihren Eltern e r- möglichte, nicht in die Strafzumessung eingestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer unt er Berücksicht i- gung dieser Erwägungen zu einer niedrigeren Einzelstrafe gelangt wäre. bb ) Im Fall II.4 der Urteilsgründe kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer auf der Basis ihrer bisherigen Feststellungen den Schuldgehalt der Taten zu hoch bemessen hat, da sie dem Angeklagten den Besitz von 115 kinderpornographischen Bildern und einer kinderpornograph i- schen Videodatei in Gänze zur Last gelegt hat, obwohl eine nicht näher quant i- 30 31 32 33 - 13 - fizierte Anzahl dieser Dateien zuvor zu einem nicht bekannte n Zeitpunkt g e- löscht worden war. Die Feststellungen belegen insoweit nicht, dass der Ang e- klagte an den gel öschten Dateien am 1. März 2013 bzw. in nicht verjährter Zeit davor den von einem entsprechenden Willen getragenen Besitz innehatte. (1 ) Besitz is t das Aufrechterhalten des tatsächlichen Herrschaftsverhäl t- nisses (Fischer, 65 . Aufl., § 184b, Rn. 36) aufgrund Besitzwillens (Senat, Urteil vom 16. April 1975 2 StR 60/75, BGHSt 26, 117, 118). Dementsprechend en t- fällt der Besitz bei vollständig gelöscht en Dateien (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 1 StR 430/06, NStZ 2007, 95; Eckstein, ZStW 117, 107, 118 (2005)). (2 ) Nach diesen Maßstäben vermag allein die Feststellung der Kammer, der Angeklagte habe über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, die in den g e- löschten Bereichen der Datenträger befindlichen Dateien wiederherzustellen, nicht den Schuldumfang zu erhöhen. Ein Fortbestehen von Dateien an Spe i- cherorten, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weit e- res zugänglich sind, begrü ndet keinen Besitz im Sinne der Vorschrift (vgl. MüKoStGB/Hörnle , 3. Aufl., § 184b Rn. 41). Zudem mangelt es an der notwe n- digen Feststellung zum fortbestehenden Besitzwillen an den gelöschten Date i- en. Dieser versteht sich insoweit nicht von selbst. 4 . S oweit das Landgericht im Fall II.5 der Urteilsgründe den Angeklagten wegen des Unternehmens der Besitzverschaffung kinderpornografischer Schri f- ten in 116 tateinheitlichen Fällen zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessä t- zen zu je 40 Euro verurteilt hat, hat der Senat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts vermögen den Schuldspruch nicht zu tragen. Das Landgericht hat eine Strafbark eit des 34 35 36 - 14 - Angeklagten gemäß § 184 Abs. 4 Satz 1 StGB aF in mittelb arer Täterschaft angenommen, in dem er seinen Verteidiger veranlasste, die Herausgabe der zuvor beschlagnahmten kinderpornografischen Materialien zu verlangen, um wieder in den Besitz der inkri minierten Dateien zu gelangen. Das Landgericht hat indes weder den genauen Inhalt der anwaltlichen Schriftsätze noch die in den Urteilsgründen erwähnte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (UA S. 24) oder die augenscheinlich hierauf ergangene gerichtliche Ent scheidung in den Urteilsgründen dargestellt, obwohl es der Auslegung der verschiedenen Schre i- ben maßgebliche Bedeutung beigemessen hat. Dem Senat ist daher die Pr ü- fung verwehrt, ob bzw. unter welchen engeren Voraussetzungen die vom Lan d- gericht angenomme ne Strafbarkeit des Angeklagten durch eine Antragsschrift in einem gerichtlichen Verfahren in Betracht kommt. 5. Der Wegfall sämtlicher Einzelstrafen bedingt die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs . III. Für die neue Hauptverhandlung bemerkt der S enat ergänzend: Sollte das Landgericht im Fall II.1 der Urteilsgründe wiederum zu einer Strafbarkeit wegen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF kommen, wird es anhand einer konkreten Betrachtung s- weise nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen haben, ob der zur Zeit der Verurteilung geltende § 177 StGB in der Fassung des 50. Gesetzes zur Änderung des Stra f- gesetzbuches Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) eine mildere Bestrafung eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 3 StR 524/16, NStZ - RR 2017, 242; 37 38 39 - 15 - Beschluss vom 16. Mai 2017 3 StR 43/17, juris Rn. 2 ff . ; BGH bei Pfister, NStZ - RR 2017, 361, 3 63 f. ). Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt
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