BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/12 vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwer deführerin am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten S . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Oktober 2011 aufgehoben, soweit gegen die Beschwerdeführerin der Verfall des Wertersatzes vo n mehr als 70.000 n- de Verfallsanordnung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Viertel e r- mäßigt und der Staatskasse ein Viertel der im Revisionsrecht s- zug entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten au f- erlegt. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte S . wegen Betruges in Tatei n- heit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitss trafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auße r- dem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 96.391,21 der Sachrüge beanstandet die Angeklagte allein die Verfallsanordnung. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtli - chen Teilerfolg; im Übrigen ist es unb egründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen hatten sich die Mitangeklagten W . B . , Sch . - K . und H . B . zu einer Bande zusa m- mengeschlossen, die Gemälde bekannter Künstler fälscht e und als e cht auf den Kunstmarkt brachte. Der dabei erzielte Erlös wurde unter den Bandenmi t- gliedern aufgeteilt. In einem Fall wirkte die Angeklagte S . - ohne in die Bande eingebunden gewesen zu sein und ohne dass ihr zuvor eine Beteiligung an dem Erlös zugesagt worden war - am Absatz eines gefälschten Bildes für 2.880.000 sich der Angeklagte B . , die Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeiten im Rahmen des Verkaufs mit 70.000 u entlohnen, die er ca. einen Monat später in bar auf ein von der Angeklagten S . in Andorra unterhaltenes Konto einzahlte. Bereits bei zwei früheren Gelegenheiten hatte der Angeklagte B . 10.000 bzw. 30.000 eführerin in Andorra als Belohnung für deren Mitwirkung eingezahlt. Insoweit sah sich das Landgericht wegen Verfolgungsverjährung an einer Verurteilung der Angeklagten S . gehindert. Den nach Abzug von Gebühren auf dem gesperrten Konto noch vo r- hand enen Betrag in Höhe von 96.391,21 überwiesen. 2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls gegen die Angeklagte S . hält nur in Höhe von 70.000 Hinsichtlich der der Angeklagten zuge flossenen Beträge von 10.000 und 30.000 da die zugrundeliegenden Tat en verjährt sind (§ 78 Abs. 1 i. V . m . § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB). 2 3 4 5 - 4 - Hingegen ist die Verfallsentscheidung hinsichtlich der auf das Konto der Beschwerdeführerin eingezahlten 70.000 nicht zu beanstanden. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hindert eine Verfallsentsche i- dung nur dann , wenn der Täter oder Teilnehmer "aus der Tat" einen Verm ö- gensvorteil erla ngt hat und Gegenansprüche eines Verletzten bestehen; das "für die Tat" Erlangte unterliegt dem Verfall hingegen ohne Rücksicht auf A n- sprüche Verletzter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/1 0, NStZ - RR 2011, 283 und vom 9. November 2010 - 4 StR 447/1 0, NStZ 2011, 229 jew. m wN). " Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands selbst in irgen d- einer Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, insbeso n dere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind hingegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenlei s- tung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, etwa ein Lohn für die Tatbegehung (BGH aaO). Im vorliegenden Fall fand nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen keine Beutet eilung zwischen der nicht der Bande angehörenden Angeklagten und den Bandenmitgliedern statt. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin für ihre Unterstützung aufgrund eines nach Beendigung der Tat gefassten Entschlusses des Angeklagten B . ca. einen M onat später durch eine Bareinzahlung auf ihr Auslandskonto en t- lohnt. Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet somit keine Anwendung. Der angeordnete Verfall ist daher gemäß § 354 Abs. 1 a StPO aufzuh e- ben, soweit er 70.000 e Billigkeitsentscheidung nach § 73c Abs. 1 StGB kam ersichtlich nicht in Betracht. 3. Der teilweise Erfolg des zulässig auf die Verfallsanordnung beschrän k- ten Rechtsmittels rechtfertigt eine entsprechende Gebührenermäßigung und 6 7 8 - 5 - eine teilweise Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 473 Abs. 4 StPO. Ernemann Fischer Appl Schmitt Krehl
Full & Egal Universal Law Academy