BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/14 alt: 2 StR 285/12 vom 4. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts , zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 2. August 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellung en aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor fen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einer ersten Hauptverhan d- lung durch zwei nacheinander verkündete Urteile in derselben Sache verurteilt. Nach Aufhebung beider Urteile durch Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2012 - 2 StR 285/12 - (BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilsverkündung 1 und StPO § 338 Nr. 7 Entscheidungsgründe 1) hat es den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in weiterer Ta t- einheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautom atischen Selbstladekurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Bestimmung zur Anrechnung ausländischer Auslieferungshaft getroffen. Hie r- 1 - 3 - gegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Landgericht die Dauer des Verfahrens nicht als Stra f- milderungsgrund in Betracht gezogen hat. Dazu hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil im Fall eines eklata n- ten Verfahrensfehlers eine Verfahrensverzögerung anzunehmen ist, die gegen das Beschleunigungsgebot ver stößt (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 46 Rn. 125). Ein solcher Verfahrensfehler lag deshalb vor, weil das Landgericht in der ersten Hauptverhandlung nach Verkündung eines Urteils erkannt hatte, dass es dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt hatte; sie hatte dann g e- gen den Widerspruch der Verteidigung die Hauptverhandlung neu eröffnet, um die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, und anschließend ein zweites Urteil verkündet. Das erste Urteil wurde vom Senat aufgrund des absoluten R e- visionsgrunds g emäß § 338 Nr. 7 StPO aufgehoben, das zweite Urteil deshalb, weil es an einem noch beim Landgericht anhängigen Verfahren gefehlt hatte. Die hierdurch eingetretene Verzögerung des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens ist dem Staat als Verstoß gegen da s Beschleunigungsgebot zuz u- rechnen. Sie hätte zumindest als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden 2 3 - 4 - müssen. Der neue Tatrichter wird aber auch zu erwägen haben, ob wegen Ve r- letzung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine Kompensationsentscheidung nach der V ollstreckungslösung der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 128 ff.) angezeigt ist. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
Full & Egal Universal Law Academy