BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/15 vom 2. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdefüh rer s am 2. September 2015 g emäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 26. September 2014 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen u n- terblieben ist, die im Rahmen der durc h d en einbezogene n Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 14. Juni 2013 g e- währten Strafaussetzung zur Bewährung erbracht worden sind. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier E inzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren veru r- teilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die 1 - 3 - Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung formellen und materie l- len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg . Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. II. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlich - rechtlichen Bedenken, soweit eine Entscheidung über die Anrechnung von Leistungen des Angeklagten im Zusammenhang mit de r im Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 14. Juni 2013 gewährten Strafaussetzung zur Bewährung unte r- blieben ist. Nach den Feststellungen hat das Amtsgericht Rostoc k die Vollstreckung der Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt und dem A n- i- ge Einrichtung zu zahlen. Diese Zahlungsauflage hat der Angeklagte erfüllt. Angesichts dieser Feststellungen hätte sich die Strafkammer gedrängt sehen müssen, die Frage einer Anrech nung der auf die Bewährungsauflage erbrac h- te n Leistung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 56 f . Abs. 3 Satz 2 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2001 - 2 StR 43/01; Beschluss vom 17. September 2013 - 1 StR 489/13, StV 2014, 481). Nach dieser Regelung können Leistungen, die auf B e- währungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht worden sind, durch eine die Vollstreckung verkürzende Anrechnung auf die gebildete 2 3 - 4 - Gesamtfreiheitsstrafe aus geglichen werden . Dieser Mangel führt zur Teilaufh e- bung des Urteils. Die Frage der Anrechnung der vom Angeklagten erfüllten B e- währungsauflagen bedarf einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Eschelbach Franke Ott Zeng Bartel
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