ECLI:DE:BGH:2017:091017B2STR31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/17 vom 9. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2017 gemäß § 154 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Stralsund vom 19. Oktober 2016 wird a) das Verfahren in den Fällen II.1. und 2. der Urteilsgr ünde eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten; b) d as vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubu ng und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist; c) das vorgenannte Urteil im Gesamtstrafenausspruch aufg e- hoben und eine Einzelstrafe von zwei Jahren und fünf M o- naten verhängt. 2 . Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat di e verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverle t- zung sowie wegen Verstoßes gegen Weisungen währ end der Führungsaufsicht in zwei Fällen (Einzelstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten sowie zweimal drei Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierg e- g en wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung formellen und m a- teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit den zum Schuld - und Strafausspruch ersichtlich en Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I . Aus prozessökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte wegen Verstoßes gegen We isungen während der Führungsaufsicht in zwei Fällen verurteilt ist. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch insoweit nicht. Erforderlich wäre n zumindest ergänzende Fes t- ste l lungen des Tatge richts zu r Gefährdung des Maßregelzwecks. Von ei ner solchen kann nur dann ausgegangen werden, wenn sich durch den Verstoß bzw. durch die Verstöße gegen die Weisung die Gefahr weiterer Straftaten e r- höht hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 415/12, BGHSt 58, 72, 75; Beschluss vom 28. Mai 20 08 - 1 StR 243/08, NStZ - RR 2008, 277, 278). Erforderlich ist, dass sich die Gefahr durch den Weisungsverstoß vergrößert oder die Aussicht ihrer Abwendung verschlechtert hat (BeckOK StGB/Heuchemer, 34. Ed. 1. Mai 2017, § 145a StGB Rn. 7). E s erschließt sich indes nicht, inwieweit der zweimalige Verstoß des Angeklagten gegen die We i- sung, sich alle zwei Tage auf dem Polizeirevier zu melden, um sich dort einem 1 2 - 4 - Alkoholtest zu unterziehen, eine derartige Wahrscheinlic hkeit be gründet haben könnte . Die Verfahren seinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Taten festgesetzten Einzelstrafen von zweimal drei M o- naten zur Folge. Sie zieht zudem die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruch s nach sich. II. 1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Gen e- ralbundesanwalts ohne Erfolg. 2. Hinsichtlich des verbleibenden Umfangs hat die auf die Sachrüge g e- botene umfassende Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch kein en Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 . Die grundsätzlich rechtsfehlerfrei bemessene (Einzel - ) Freiheitsstrafe wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und vorsätzl i- cher Körperverletzung bedarf auf Antrag des Generalbundesanwalts allerdings insoweit der Abänderung, als es d ie Strafkammer unterlassen hat, im Hinblick auf die weitere Verurteilung durch das Amtsgericht Stralsund vom 21. Januar 2016 ein en Härteausgleich vorzunehmen. a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 21. Januar 2016 durch das Amtsgericht Stral sund wegen Diebstahls und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung war am 24. Juni 2016 und damit vor Erlass des angegriffenen Erkenntnisses erledigt. b) Der Nachteil, der darin liegt, dass eine an sic h mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Tatzeit im vorliegenden Verfahren 19. bis 21. Dezember 2015) nicht mehr in Betracht kommt, weil die frühere Strafe bereits vollstreckt oder anderweitig erledigt ist, ist bei der Bemessung der neu zu erkennende n 3 4 5 6 7 8 - 5 - Strafe auszugleichen ( st. Rspr. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868, 869; vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 310, 312; Urteil vom 23 . Januar 1985 - 1 StR 645/84, BGHSt 33, 131) . Dabei ist der Härteausgleich grundsä tzlich nicht bei der Festsetzung der Einze l- strafen, sondern bei der Bemessung der Gesamtstrafe einzustellen (Senat, B e- schluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, juris Rn. 4 mwN ). Beschränkt sich - wie hier - der Gegenstand des neuen Verfahrens auf nur ein e Tat, ist die dafür verhängte Einzelstrafe zu mildern (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 55 Rn. 22a ; Schönke/Schröder/Sternberg - Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl. § 55 Rn. 30 ). c) Um jede mögliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die zutreffe nd bemessene und angemessene Einzelstrafe von zwei Ja h- ren und zehn Monaten um fünf Monate auf zwei Jahre und fünf Monate erm ä- ßigt (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO). 4 . Die Überprüfung des Maß regelausspruchs lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt en erkennen. a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Hinweis auf dessen fehlende Therapiebereitschaft sowie die fehlende Aussicht, dessen Therapiebereitschaft z u wecken, zutreff end abgelehnt. b) D ie Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei dargelegt . Die Reduzierung der für die Anlasstat verhängten Freiheitsstrafe aufgrund des vorzunehmenden Härt e- ausgleichs berührt w eder die Annahme der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB noch hat sie Auswirkung auf d en von der auch insoweit sachverständig beraten en Strafkammer zutreffend fes t- 9 10 11 12 - 6 - gestellten Hang des Angeklagten zu erhebli chen Strafta ten sowie dessen G e- fährlichkeit für die Allgemeinheit. III . Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur e i- nen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten und Auslagen seines Rechtsmi ttels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 13
Full & Egal Universal Law Academy