ECLI:DE:BGH:2019:040619B2STR31.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/19 vom 4. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen Betrug e s - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts zu Ziffer 2. auf dessen Antrag und d e s Besch werdeführer s am 4. Juni 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 206a Abs. 1, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Marburg vom 17. September 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Tat 3 zum Nachteil der D . GmbH verurteilt ist ; insoweit trägt die Staatskas- se die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hier- durch entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vo rbezeichnete Urteil aa) dahin geändert, dass (1) der Angeklagte wegen Betrug e s in zwei Fällen zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt ist und (2) gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträ- gen in Höhe von 457.059 bb) aufgehoben hinsichtlich der Anordnung der Einziehung von fünf Schrotpatronen Kaliber 12/70 sowie elf Patronen K artuschenmunition 7,6 2 x 51 mm ; diese Anordnung en t- fällt. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug e s in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vi er Jahren verurteilt, die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen in Höhe von 462.943,18 angeordnet, die in der Be- schlussformel bezeichnete Munition eingezogen und eine Adhäsionsentschei- dung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materi- ellen Recht s rügt, hat teilweise Erfolg ; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe- gr ündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen der Strafkammer spiegelte der Angeklagte der Zeugin W . - Er schild erte der Zeugin immer wieder frei erfundene Umstände, aus denen ihr oder ihrer Familie nega- tive Konsequenzen drohten. Sodann zeigte er auf, dass er in seiner Position als we- gen das Erf orderliche veranlassen könne, um die se negativen Folgen von der Zeugin bzw. ihrer Familie abzuwenden. Jeweils brauche es eines bestimmten Geldbetrages, den er in ihrem Interesse einsetzen müsse. Die Zeugin, die sei- 1 2 - 4 - nen Ausführungen Glauben schenkte, übergab ihm in der Zeit von August 2009 bis Januar 2010 fende Nr. 1 der tabellarischen Ur- teilsa uflistung) und von März 2010 bis Juli 2014 an jeweils unterschiedlichen Tagen unter den Nummern 2 bis 636 der Urteilsauflistung einzeln ausgewiese- ne Ba 00 0 . Die B eträge verbrauchte der An- geklagte, wie von Anfang an geplant, für sich. Die Strafkammer hat die Summe aller Zahlungen auf insgesamt 441.739 die Tathandlungen als natürli- che Handlungseinheit bewertet und den Angeklagten insoweit wegen eine s ge- wer bsmäßige n Betrug es zu einer Einzel freiheits strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurt eilt (Tat 1 der Urteilsgründe). Der Angeklagte war zudem ein Vertrauter der betagten Zeugin S . . Deren Klage gegen ihren Zahnarzt wegen eines vermeintlichen B ehandlungs- fehlers war in erster Instanz abgewiesen worden. Der Angeklagte spiegelte S . Richt igkeit seiner Angaben vertraute, gab ihm die verlangten Beträge. Zudem erklärte er einmal, gegen sie sei ein Verfahren wegen Kinderpornographie an- hängig. Er benötige 1.000 , um das Verfahren gegen sie abzuwenden. Die Zeugin, die ihm wiederum glaubte, zahl te den geforderten Betrag . Insgesamt übergab s ie dem Angeklagten in der Zeit vom 30. August 2010 bis 24. März 2014 an elf unterschiedlichen Tagen insgesamt 15.320 (Einzelbeträge zwi- schen 100 und 4.500 ). Die Strafkammer hat den Angeklagten wiederum in Annahme einer natürlichen Handlungseinheit wegen eines gewerbsmäßig begangenen Betrug e s zu einer weiteren Einzelf reiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt (Tat 2 der Urteilsgründe). 3 4 - 5 - Am 13. Januar 2010 unterzeichnete der Angeklagte, der bereits am 15 . Februar 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, im Diako- niekrankenhaus W . eine Leistun gsvereinbarung als Selbstzahler, obwohl er nicht willens und in der Lage war, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. Den für die Behandlung im Januar 2010 entstandenen Rechnungsbetrag von 5.884,18 beglich er nicht. Die Strafkammer hat ihn deswegen wegen Betruges zu einer Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je fünf Euro verurteilt (Tat 3 der Urteilsgründe). II. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils führt zur Ein- stellung de s Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO) im Fall 3 der Urteilsgründe und hierdurch bedingt zur Korrektur des Schuldspruchs und der Entscheidung über die Wertersatzeinziehung sowie ferner zur Aufhebung der weitergehenden Ein- ziehung der Munition. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils k einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 1. Die Verurteilung wegen Betrug e s im Fall 3 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil Strafverfolgung sverjährung eingetreten ist . Die Ver- jährungsfrist für eine Betrugstat beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf begann nach § 78a StGB mit der vollständigen Entgegennahme der Behandlungsleistung durch den Angeklagten im Januar 2010 (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 166; SSW - StGB/Satzger, 4. Aufl., § 263 Rn. 335 mwN) . Sie endete demnach s pätestens am 30 . Januar 2015 (vgl. Senat, Beschluss vom 2. März 201 1 2 StR 275/10 , juris Rn. 3 mwN) . Die erste Handlung, die den Lauf der Verjährungsfrist für die- se Tat unt erbrechen konnte, war die staatsanwaltschaftliche Anordnung vom 5 6 - 6 - 13. August 2015 , den Angeklagten zu allen Tatvorwürfen zu vernehmen , mithin auch demjenigen zum Nachteil der D . GmbH, nachdem sich e rste Hinweise auf die Tat zum Nachteil diese r Geschädigten erst aus der Auswertung von Unterlagen ergeben hatten , die aufgrund der am 12. August 2014 richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahme wegen der Tat zum Nachteil der Geschädigten W . sichergestellt worden waren. Im Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshand - lung (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) am 13. August 2015 war der Betrug zum Nach- teil der D . GmbH damit bereits verjährt. 2. Die nicht unbedenkliche Annahme des Landgerichts von lediglich zwei Betrugstaten (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe) beschwert den Angeklagten hier nicht. Mit Blick auf die Vielzahl der täuschungsbedingten Geldübergaben ist ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter vier Jahren ausgesprochen hätte, wenn sie den An geklagten aufgrund der Tat- handlungen zum Nachteil der Geschädigten W . wegen 634 tatmehrheitlicher Be trugstaten in der Auflistung des Landgerichts fehlen Feststellungen zu den Auszahlungen Nr. 602 und Nr. 617 mit einer jeweiligen Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) und einem tatsäch- lichen Gesamtschaden von 526.229 er Tathandlungen zum Nachteil der Geschädigten S . zu elf weiteren Einzelstrafen mit gleicher Strafuntergrenze und einem weiteren Gesamtschaden von 15.320 Konkurrenzverhältnisses Senat, Urteil vom 6. April 2001 2 StR 356/00, juris Rn. 35; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1996 5 StR 478/96, juris; KK - StPO/Gericke, 8. Aufl., § 354 Rn. 15; Basdorf in NStZ 1997, 423). Da die Strafkammer bei den Taten zum Nachteil der Geschädigten W . lediglich von einem statt tatsächlich 526.229 7 - 7 - ausgegangen ist, gilt dies angesichts des unveränderten Tatbildes auch für den nach den Feststellungen nicht ohne Weiteres auszuschließenden Fall, dass die von der Strafkammer unter der l aufenden Nummer 1 ihrer Urteilsauflistung be- rücksichtigte Summe von Auszahlungen in Höhe von 11.990 zahlungen die Geschädigte W . zwischen dem August 2009 und dem Januar 2010 erbrachte, teilweise oder ganz zwischen dem 1. August 2009 un d dem 13. August 2009 und damit, angesichts der erstmaligen Unterbrechung der Ver- jährung am 12. August 2014 durch die richterliche Anordnung der Durchsu- chung wegen dieser Tat, bei Annahme von Tatmehrheit möglicherweise in ver- jährter Zeit erfolgt wären. 3 . Die Teileinstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuld- spruchs nach sich. Ferner war der vom Landgericht in diesem Fall festgestellte m eingezogenen Betrag in Abzug zu brin- gen . Die Gesamtstrafe kann gleichwohl b estehen bleiben ; d er Wegfall der Ein- zelgeldstrafe von 90 Tagessätzen lässt d ies e unberührt. Der Senat schließt an- gesichts des nahezu unveränderten Schuldumfangs aus, dass das Tatgericht unter Außerachtlassung der Einzelgeldstrafe auf eine geringere Gesamtf rei- heitsstrafe erkannt hätte. 4 . D ie Einziehung der sichergestellten Munition hat keinen Bestand . Die- se unterlag zwar zunächst als Beziehungsgegenstand des von der Anklage um- fassten Vorwurfs des unerlaubten Besitzes von Munition ( § 52 Abs. 3 Nr. 2b WaffG ) der Einziehung (vgl. MüKo - StGB/Heinrich, 3. Aufl., WaffG, § 54 Rn. 2). Dieser Rechtsfolge steht hier im subjektiven Verfahren allerdings entgegen, dass die Strafkammer das Verfahren hinsichtlich dieses Tatvorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 3 StR 28/18 Rn. 4 mwN). Die Einziehung der Munition hatte deshalb zu entfallen. 8 9 - 8 - III. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten verbleibenden Ko sten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt 10
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