ECLI:DE:BGH:2019:160119U2STR312.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 312 / 18 vom 16. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. 2 Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 2019 , an der teilgenommen haben: Vorsitzen der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, d ie Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl, Meyberg, Dr. Grube, Schmidt, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Nebenkläger vertreter für die Nebenklägerin S . R . , Amtsinspektorin als Urku ndsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 3 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mühlhausen vom 8. Februar 2018 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisio nsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und gefährl i- cher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehun gsanstalt angeordnet und eine Entsche i- dung über den Vorwegvollzug getroffen. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft . G estützt auf die Verletzung materiellen Rechts greift sie die rechtliche Bewertu ng der Tat zum Nachteil der Geschädigten S . R . an. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat soweit für das Rechtsmittel von Bedeutung folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: a) Die Geschädigte und ihr ebenf alls geschädigter Ehemann D . R. wollten den mit dem Angeklagten bestehenden Mietvertrag wegen Mietrückständen kündigen. Nachdem mehrere Versuche der Geschädigten , 1 2 3 4 zum Angeklagten Kontakt aufzunehmen, gescheitert waren, tauschten sie das Türsc hloss zur angemieteten Wohnung aus. Als der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 7. September 2016 zur W ohnung zurückkehrte und die Tür nicht ordnungsgemäß öffnen konnte, trat er diese ein und gelangte so in d ie Wohnung. Die hierüber von einer Nac h- barin informierten Geschädigten begaben sich sogleich zur Wohnung, drückten die nur angelehnte Türe auf, sprachen die Kündigung aus und forderten den Angeklagten zum sofortigen Verlassen der Wohnung auf. Dem widersetz te sich der Angeklagte , und es kam zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf der A n- geklagte aus einer Küchenschublade ein Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 23 cm nahm. Die Geschädigte hatte dies beobachtet und wählte, während sie von der Wohnung wegli ef, die Notrufnummer. Währenddessen kam es zu einem Gerangel zwischen dem Angeklagten und D . R . , der sich hier - bei eine blutende Schnittverletzung zuzog und sodann vom Angeklagten weg und aus dem Haus rannte. Der Angeklagte folgte ihm wütend, v erärgert und zornig , wobei er das Messer in seiner rechten Hand hielt. Er bemerkte die nur wenige Meter entfernt stehende Geschädigte, lief auf sie zu und stach ihr im Vorbeilaufen mit dem Messer in den Bauch. Deren möglichen Tod nahm er d a- bei billigend i n Kauf. Die Geschädigte schrie dreimal lange und gellend auf, während der Angeklagte weiter D . R . nacheilte , der hinter das Haus lief, dort stolperte und zu Fall kam. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, D . R . zu töten. Er führte jeweils von oben nach unten zwei Stiche mit dem Messer gegen diesen , der dadurch inne r- halb weniger Minuten verblutete und verstarb. In der Zwischenzeit war die Geschädigte zur Rückseite des Hauses g e- laufen, sah ihren am Boden l iegenden Ehemann und schrie den Angekla gten l- 4 5 gung des D . R . die gellenden Schreie der Geschädigten wahrge - nommen und dadurch festgestellt, dass sie trotz des geführten An griffs lebte. Das Messer in der Hand haltend lief er in einem Abstand von höchstens 1,5 Meter an der Geschädigten vorbei. Die sich hierbei bietende Möglichkeit, sie zu töten, nutzte er nicht, sondern verließ das Grundstück. Die Geschädigte, die eine Stichv erletzung mit Eröffnung der Bauchhöhle und dem Heraustreten von Darmschlingen erlitt und sich in konkreter Lebensgefahr befand, konnte erfol g- reich notoperiert werden. b) Die Tat zum Nachteil der Geschädigten hat das Landgericht als g e- fährliche Körperverl etzung nach § 224 StGB gewertet. Vom Versuch eines T ö- tungsdelikts sei der Angeklagte strafbefreiend zurückgetreten. 2. Die zulässige und wirksam auf Verurteilung wegen der Tat zum Nac h- teil der Geschädigten S . R . beschränkte Revision ist unbeg ründet. a) Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zugunsten des Angekla g- ten auf. Die Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Tötungsversuch ist rechtlich nicht zu beanstanden . aa) Der Versuch einer Straftat ist fehlgeschlagen m it der Folge, dass ein strafbefreiender Rücktritt ausscheidet, wenn der Täter nach seiner letzten auf den Taterfolg gerichteten Ausführungshandlung erkennt, dass der Erfolg nicht eingetreten ist und mit nahe liegenden Mitteln ohne wesentliche Änderung des Tatplans und Begründung einer neuen Kausalkette auch nicht mehr verwirklicht werden kann (BGH, Beschluss vom 27. November 2014 3 StR 458/14, NStZ RR 2015, 105; Urteil vom 19. Mai 2010 2 StR 278/09 , NStZ 2010, 690). Auch für die Abgrenzung des unbeende ten vom beendeten Versuch und damit 5 6 7 8 6 für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführung s- handlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 mwN). Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch die Tathandlung verursachten Gefä hrdung des Opfers oder in Verkennung der ta t- sächlichen Ungeeignetheit seiner Handlung den Erfolgseintritt für möglich hält, ist der Versuch beendet. Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt durch eig ene Tätigkeit verhindert oder sich ernsthaft darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 StGB). Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Ve r- such unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. In diesen Fällen genügt bl oßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Korrektur des Rücktrittshorizonts entwickelten Grundsätzen kommt ein unbeendet er Versuch auch dann in Betracht, wenn der Täter nach seinem Handeln den Erfolgseintritt zwar für möglich hält, unmittelbar darauf aber zu der Annahme gelangt, sein bisheriges Tun könne den Erfolg doch nicht herbeiführen und er nunmehr von weiteren fortbes tehenden Handlungsmöglichkeiten zur Herbeiführung des E r- folges absieht (st. Rspr.; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 1 StR 604/16, StV 2017, 672; Urteil vom 17. Juli 2014 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569 f.; Be schluss vom 17. Dezember 2014 2 StR 78/14, NStZ RR 2015, 106 f.; Urteil vom 19. Juli 1987 2 StR 270/89, BGHSt 36, 7 224; Beschlüsse vom 7. Novem ber 2001 2 StR 428/01, NStZ RR 2002, 73 und vom 8. Juli 2008 3 StR 220/08, NStZ RR 2008, 335). Dies kommt dann in Be tracht, wenn das ange griffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshan d- lung noch vom Täter wahrgenommen zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt, etwa wenn das Opfer noch in der Lage ist, sich vom Tatort we g- zubewegen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 4 StR 158/14, aaO; Beschluss vom 17. Dezember 2014 2 StR 78/14, aaO). Solche Umstände können geei g- net sein, die Vorstellung des Täters zu erschüttern, alles zur Erreichung des gewoll ten Erfolgs getan zu haben (BGH jeweils aaO). bb) Nach diesen Maßstäben ist die Wertung des Landgerichts, der A n- geklagte sei strafbefreiend von einem unbeendeten Tötungsversuch zurückg e- treten, rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei kann dahinstehen, ob h inreichend belegt ist, dass der Angeklagte bereits aufgrund d er Schreie der Geschädigten unmittelbar nach dem Stich davon ausging, ihr keine zum Tode führenden Ve r- letzungen beigefügt zu haben; a uch tödliche Stiche haben nach der Lebense r- fahrung nicht stets die sofortige Handlung sunfähigkeit des Opfers zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463). Nach den getroffenen Fe ststellungen wa r der Tötungsversuch nicht feh l- geschlagen. Dem durchgehend mit dem Küchenmesser bewaffnet en Angekla g- ten war es jederzeit möglich, mit diesem einen Tötungserfolg herbeizuführen , sei es, dass er sich unmittelbar nach den ersten Schreien der Geschädigten dieser nochmal zuwandte, sei es, dass er wenig später weitere Messerstiche gegen die ihm hint er das Haus gefolgte Geschädigte führte. Dass der Ang e- kla g te irrig anderes angenommen haben könnte, ist so fernliegend, dass dies keiner näheren Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte. Ein Fehlschlagen 9 10 8 des Versuchs lässt sich auch weder damit begründen, dass d er Angeklagte für die erstgenannte Handlungsmöglichkeit die Verfolgung des D . R . hätte unterbrechen müssen, noch damit, dass er zunächst auf Grund einer ku r- zen irrigen Vorstellung das Ausbleiben des Taterfolgs nicht erkannt haben könnte ( vgl . BGH, Urteil vom 19. Juli 1989 2 StR 270/89, NJW 1989, 3231). Auch gegen die Annahme eines unbeendeten Versuchs ist revision s- rechtlich nichts zu erinnern. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t- stellungen war die Geschädigte nach dem weni ge Meter vom Hauseingang en t- fernt geführten Messerangriff dem ihrem Ehemann nacheilenden Angeklagten hinter das Haus gefolgt. Spätestens dort nahm der Angeklagte die Geschädigte wahr, die ihn 35 Sekunden nach dem Messerangriff (was die Strafkammer aus der noch laufenden Aufzeichnung des von der Geschädigten abgesetzten No t- rufs exakt feststellen konnte) anschrie, er solle weggehen, und keine Anzeichen einer tödlichen Verletzung zeigte. Jedenfalls das Geschehen hinter dem Haus, welches in ausreichend engem ze itlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem gegen die Geschädigte geführten Messerstich steht, lässt nachvollziehbar Zweifel an der tödlichen Wirkung der zuvor zugefügten Verletzung aufkommen. Dass dem Angeklagten eine weitere Tatausführung unschwer mögli ch gewesen wäre , ist durch die Feststellungen ebenso hinreichend belegt wie der Umstand, dass d er Angeklagte hiervon freiwillig Abstand genom men hat . Er ist in geri n- gem Abstand an der Geschädigten vorbeigegangen und hat sodann das Grundstück verlassen. Ken ntnis von den bereits in der Nähe befindlichen Pol i- zeibeamten hatte er erst im weiteren Verlauf erlangt. b) Der Schuldspruch weist auch keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsfehler auf (vgl. § 301 StPO). 11 12 9 c) Der Rechtsfolgen ausspruch lässt ebe nfalls keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten straf mildernd berücksichtigt hat, wonach er auch die Verletzungen der Geschädigten tief bereue , auch wen n er eine konkrete Erinnerung an ein Geschehen mit der Geschädigten nicht mehr habe . 3. Bei Erfolglosigkeit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten R e- vision der Staatsanwaltschaft ha ben die Nebenklägerin nen die ihnen i m Revis i- onsverfahren erwachsene n Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 4 StR 642/17 mwN). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt 13 14
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