BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/13 vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Fulda vom 11. September 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch in den Fällen II.2, 4, 6 und 9 der Urteil s- grü nde b) im Ausspruch über die Jugendstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 12 Fällen, versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, sexueller Nötigung, versuc h- ter s exueller Nötigung, Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen sexuellen 1 - 3 - Missbrauchs von Jugendlichen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die hiergegen g e- richtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat im Hinblick auf die Fälle II.2, 4, 6 u nd 9 der Urteil s- gründe folgendes festgestellt: 1. Während eines gemeinsamen Urlaubsaufenthalts im Juli 2007 legte sich der damals 18 - jährige Angeklagte zu dem 16 - jährigen H . ins Bett und berührte ihn im Intimbereich. In der Folge drückte der Angeklagte d e n vor Überraschung zunächs t wie gelähm t wirkenden H . an den Schu l- tern in Richtung seines Genitalbereichs, so dass sich dessen Kopf auf das Glied des Angeklagten zubewegte. Zu einem weiteren körperlic h en Kontakt kam es nicht, weil H . aus dem Bett s prang und flüchtete (Fall II.2 der U r- teilsgründe ). 2. Im Herbst 2007 hatte der damals 18 - jährige Angeklagte Besuch von dem 14 - jährigen K . . Nachdem sich K . teilweise entkleidet hatte, leg t e sich de r sehr kräftige Angeklagte auf dessen schlanken Körper und kündigte an, dessen Glied in den Mund nehmen zu wollen. Tatsächlich rieb der Angeklagte sein erigiertes Glied am Körper des Jungen, der Angst hatte und sich wehrlos fühlte (Fall II.4 der Urteilsgrü nde ). 2 3 4 - 4 - 3. An einem Tag im So mm er 2010 fuhr der damals 21 - jährige Angekla g- te mit dem 14 - jährigen M . auf einen abgelegenen Parkplatz. Dort zo g er den auf dem Beifahrersitz sitzenden Jungen zu sich herüber, zog diesem die Hose a us und vollzog mit ihm den Analverkehr. Der Junge empfand dabei Schmerzen, was er dem Angeklagten auch mitteilte (Fall II.6 der Urteil s- gründe ). 4. Im August 2011 fuhr der damals 22 - jährige Angeklagte mit dem 15 - jährigen He . in einen Feldw eg, wo der Junge aus An g st vor dem Angeklagten dessen Aufforderung nachkam, sich die Hose herunterzuziehen. Der Angeklagte fasste das Glied des Jungen an, der auf Aufforderung des A n- geklagten an diesem den Oralverkehr ausübte (Fall II.9 der Urteilsgründe ). II. Der Schuldspruch in den Fällen II.2, 4, 6 und 9 der Urteilsgründe wegen versuchter sexueller Nötigung, sexueller Nötigung und zweimal Vergewaltigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. In den Fällen II.2, 4 und 6 der Urteilsgründe sind Nötigungshandlu n- gen durch Gewalt aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht hinreichend belegt. a) Im Fall II.2 der Urteilsgründe war der geschädigte H . von der S i- tuation völlig überrascht und wirkte deshalb wie gelähmt. Das bloße Drücken an d er Schulter des Geschädigten ist für sich genommen nicht ohne weiteres als Mittel zur Überwindung eines Widerstands des überraschten Opfers zu werten, der in de r konkreten Situation einen Abwehrwillen offenkundig noch nicht gebi l- det hatte. Die bloße - mögl icherweise überraschende - Vornahme einer sexue l- 5 6 7 8 9 - 5 - len Handlung gegen den Willen eines anderen ist keine "Gewalt - Nötigung" zur Duldung dieser Handlung (BGHSt 31, 76; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 177 Rn. 14). Zudem spricht gegen die gewaltsame Überwindung von g eleistetem oder erwartetem Widerstand des Jugendlichen vor allem, dass dieser - ohne dass der Angeklagte ihn daran zu hindern versuchte - aus dem Bett sprang und das Zimmer verlassen konnte. Auch mit diesem Umstand hätte sich die Ka m- mer auseinandersetzen m üssen. b) Im Fall II.4 der Urteilsgründe kann das Legen auf den Körper des G e- schädigten für sich genommen noch nicht die Annahme von Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB begründen. Nicht jede sexuelle Handlung kann, nur weil sie körperlich wirkt, scho n als Gewalt zur Erzwingung ihrer Duldung angesehen werden (Fischer, aaO). W arum der Angeklagte in der konkreten Situation - nachdem sich der Junge teilweise entkleidet hatte - von einem entgegen stehenden Willen au s- gegangen ist, bedarf eingehender er P rüfung, zumal es nach Aussage des Ju n- gen bei früheren Gelegenheiten mehrfach zu einvernehmlich en sexuellen Ko n- takte n gekommen war, die auch Oralverkehr beinhalteten. c) Aus den gleichen Gründen kann auch im Fall II.6 der Urteilsgründe das bloße Hinüber heben des Jungen auf den Scho ß des Angeklagten noch nicht als Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB angesehen werden . Zwar könnte die erforderliche Gewalthandlung auch darin gelegen haben , dass der Angeklagte den Ju n gen während der Vornahme des schmerzhaft en Analve r- kehrs weiterhin auf seinen Scho ß festhielt; mit dem Festhalten des Jungen als Nötigungsmittel mit Gewalt hat sich das Landgericht bislang aber nicht weiter auseinandergesetzt. 10 11 12 - 6 - 2. Im Fall II.9 der Urteilsgründe werden die Feststellungen zu de r sexue l- len Handlung von der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht ge tr a- gen. Während die Strafka m mer Oralverkehr des Ju n gen bei dem Angeklagten feststellt, führt sie im Rahmen der Beweiswürdigung aus, der Geschädigte kö n- ne sich an eine n stattgefu ndenen Oralverkehr zwar nicht erinnern, der Ang e- klagte selbst h abe aber eingeräumt, s ein erseits Oralverkehr an dem Ju n gen ausgeführt zu haben. Ber e its diese r unaufklärliche Widerspruch führt zur U r- teilsaufhebung in diesem Fall. Darüber hinaus wird der neue Tatrichter aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwa l ts eingehender als bisher geschehen zu prüfen haben, ob sich das Opfer in einer schutzlosen Lag e b e- funden hat, die der A ngeklagte bewu ss t ausgenutzt hat. 3. Die Aufhebung des Schuldsp ruchs in vier Fällen bedingt auch die Au f- hebung der Jugendstrafe. Der neue Tatrichter wird zudem eine mögliche Ei n- beziehung der durch Urteile des Amtsgerichts Eschwege vom 28. Februar 2011 und des Amtsgerichts Bü din gen vom 16. März 2011 verhängten Geldstra fen zu erwägen haben. Becker Fischer Appl Schmitt Ott 13 14
Full & Egal Universal Law Academy