BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/00 vom 25. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. zu 1., 4., 5. und 6. wegen versuchten Mordes zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a. zu 3. wegen Anstiftung zum versuchten Mord - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e - richts Gießen vom 8. November 1999 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Angeklagten Kr. , D. , M. und K. sind wegen versuc h - ten Mordes, die Angeklagte T. wegen Anstiftung zum versuc h - ten Mord, der Angeklagte L. u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag verurteilt worden. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers läßt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig. Ein Ausnahm e - fall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Angeklagten wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt wo r - den sind. - 3 - Da die Revision erfolglos ist, trägt der Beschwerdeführer die Kosten se i - nes Rechtsmittels. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Recht s - mittel erwachsenen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revisionen ke i - nen Erfolg hatten. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf
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