BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/01 vom 8. August 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vor i - gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung e i - ner Verfahrensrüge wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Meiningen vom 23. Februar 2001 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit B e - täubungsmitteln in einem Fall und wegen unerlaubten Handeltreibens mit B e - täubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und Verfahrensrügen. Nachdem der Genera l - bundesanwalt seinen Antrag, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu ve r - werfen, dem Verteidiger zugestellt hatte, beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der - 3 - Verfahrensbeschwerde, mit der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt werden soll (§ 244 Abs. 3 StPO). Diese Rüge war bereits in der Revis i - onsbegründungsschrift erhoben, nach Auffassung des Generalbundesanwalts aber nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend ausgeführt worden. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die unter I.3 der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entspricht, weil der in der Hauptve r - handlung gestellte Beweisantrag in der Revisionsbegründungsschrift nicht vol l - ständig wiedergegeben worden ist. Es fehlen insbesondere die im Beweisa n - trag enthaltenen zur Frage der Konnexität von Beweistatsache und Bewei s - mittel bedeutsamen Angaben, daß die Zeugin F. die in ihr Wissen ges tel l - ten Tatsachen von dem Zeugen S. erfahren habe. Der Verteidiger hat ins o - weit ausgeführt, daß seine Angestellte einen im Computer gespeicherten B e - weisantrag eines früheren Entwurfs in die Revisionsbegründung eingesetzt und er dieses Versehen bei der von ihm vorgenommenen Schlußredaktion nicht bemerkt habe. Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung der Verfahrensrüge bei der im übrigen durch die Sachrüge und weitere Verfahrensrügen form- und fristgerecht begründeten Revision nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung zu diesem Zweck ist in der Rechtsprechung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden, etwa wenn dem Verteidiger bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz - 4 - mehrfacher Mahnung keine Akteneinsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde oder bei einer zu Prot o - koll erklärten Revisionsbegründung der Rechtspfleger entgegen dem Begehren des Angeklagten den Inhalt von ihm vorgelegter Schriftstücke nicht in die Rev i - sionsbegründung aufgenommen hat (BGH NStZ 1984, 418; 1985, 492 f.; 1992, 292 f.). Ein solcher weder dem Verteidiger noch dem Angeklagten zuzurec h - nender Hinderungsgrund liegt hier nicht vor. Im übrigen begegnet die Able h - nung der beantragten Beweiserhebung wegen Bedeutungslosigkeit durch den gerügten Beschluß des Landgerichts auch keinen Bedenken. 2. Die weiteren Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jähnke Detter B o - de Otten Elf
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