BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/08 vom 23. Juli 2008 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Juli 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. M344rz 2008 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig-ten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) darf bei m366glicher Schuldunf344higkeit zum Tatzeitpunkt nur dann angeordnet werden, wenn der T344ter bei Begehung der Tat zumindest sicher erheblich ver-mindert schuldf344hig (247 21 StGB) war. Den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit, insbesondere den Ausf374hrungen auf UA S. 8 und S. 9, l344sst sich noch hinreichend entnehmen, dass der Tatrich-ter f374r die beiden ersten Taten nicht nur eine "nicht ausgeschlossene Schuldun-f344higkeit" festgestellt hat sondern auch, dass der Beschuldigte mit Sicherheit in - 3 - seiner Steuerungsf344higkeit erheblich eingeschr344nkt war und dass bei der dritten Tat seine Einsichtsf344higkeit vollst344ndig aufgehoben war. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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