BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313/11 vom 22. September 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gera vom 6. April 2011 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung, auch zur Entsche i- dung über die Kosten d es Rechtsmittels , an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährl i- cher Körperverletzung und Körperverletzung in zwei F ällen zu einer Einheitsj u- gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich u n- begrün det (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ra h- men der Strafzumessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten b e- rücksichtigt , dass diese r die teils sehr erheblichen Taten insgesamt über einen längere n Zeitraum verwirklicht ha b e und sich mit diesem Zeitraum letztlich ein Großteil der Beziehung zwischen dem Angekla g ten und dem Tatopfer für 1 2 - 3 - dieses - auch jenseits strafrechtlich relevanter Handlungen - gleichsam als "Martyrium" dargestellt hab e. Zudem la stet die Kammer dem A ngeklagten an, er sei bestrebt gewesen, die Geschädigte durch Vorlage von von ihr gefertigter frivoler martialisch - lüste r ner Zeichnung en sowie von entsprechenden Fotoau f- nahmen in ihrem Ansehen und damit in ihrer Glaubwürdigkeit herabzu würdigen. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Dass sich der Zeitraum, in dem die Taten begangen worden sind, als "Martyrium" für das Tatopfer erwiesen habe , wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Dies e s führt eher beiläufig im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es müsse im Rahmen der B e- ziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten " offenbar " von zah l- reichen Übergriffen ausgegangen werden. Weitergehende Feststellungen zu Art und Zahl der möglichen Übergriffe, Folgen für das Tatopfer sowie damit ve r- bundenen Beeinträchtigungen finden sich in den Urteilsgründen nicht. Soweit die Kammer die Vorlage von Bildaufnahmen und Zeichnungen strafschärfend berücksichtigt, wirft sie dem Angeklagten ein Verhalten vor, das lediglich seiner Verteidigung diente und die Grenzen einer angemessenen Ve r- teidigung nicht überschritt. Die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin in Fr a- ge zu stellen, auch anhand von Bildern bzw. Zeichnungen, die sie abbilden bzw. von ihr herrühren, gehörte hier zum gesc hützten Recht auf Verteidigung , auch wenn diese Unterlagen womöglich Rückschlüsse auf Neigungen oder Vo r- lieben im Sexualleben der Geschädigten erlaubten. 3 4 - 4 - 2. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung. Der Senat gibt dem Tatgericht damit Gelegenheit, selbst zu einer am Erziehungs zweck orientierten Bemessung der Jugendstrafe zu gelangen. Fischer Appl Berger Krehl Ott 5
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