BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 313 /12 vom 7. August 2012 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf d ie Revision des Angeklagten A . gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. März 2012 wird a) der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen E r- pr essung schuldig ist, b) der Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Ang e- klagten betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf 1 - 3 - die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang eklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), führt lediglich en t- sprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu dessen Berichtigung. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Ohne Rechtsfehler ist die Jugendkammer zwar davon ausgegangen, dass jedenfalls w egen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugen d- strafe erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Die Urteilsgründe stellen im Wesentlichen - wie be i der Strafzumessung nach Erwachsenenstrafrecht - auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht sowie auf allgemeine Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken als dem für die Strafzume s- sung bei einem Jugend lichen maßgeblichen Kriterium nicht. Dies lässt beso r- gen, dass sich die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht vorrangig am Erziehungsgedanken orientiert hat (§ 18 Abs. 2 JGG). Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Landgericht den Umstand, der Angeklagte habe - völlig inakzeptabel - zur 2 3 - 4 - Begleichung seiner Schulden kriminelle Wege eingeschlagen (UA S. 10), zu seinen Lasten berücksichtigen durfte (§ 46 Abs. 3 StGB). VRiBGH Becker ist wegen Fisch er Schmitt Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung ge - hindert. Fischer Krehl Ott
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