BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 314/03 vom3. Dezember 2003in der StrafsachegegenwegenMordes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu bemerken ist lediglich: - 3 -Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte ge-richtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansichtdes Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Febru-ar 2002 auf Seite 6 unten.Frau VRi'inBGH DetterBodeDr. Rissing-van Saanist durch Erkrankunggehindert zu unterschreiben. DetterOttenRothfuß
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