BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 314/03 vom27. Februar 2004in der StrafsachegegenwegenMordes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2004 gemäß § 5Abs. 1 GKG beschlossen:Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom12. Dezember 2003/20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht er-stattet.Gründe: Die gemäß § 45 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kosten-ansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beimBundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GKG zu Recht eine Gebühr inHöhe von 245,-- nr! "$#&%'(*)e-bühr ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der Verurteilung zu lebenslangerFreiheitsstrafe in Verbindung mit den Ziffern 6130 und 6110 Buchst. a) desKostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. - 3 -Für die Aussetzung oder Stundung der Kostenrechnung ist der Senatnicht zuständig.Rissing-van Saan Detter Bode RiinBGH Otten ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Fischer
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