BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 314 /1 3 vom 22 . Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22 . Januar 201 4 , an der teilg enommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt , Dr. Eschelbach , Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf d ie Revision de r Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4 . März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wir d zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung sowie der versuc hten Nötigung in zwei Fällen aus tatsächlichen Gründen fre i- gesprochen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. a) Nach der Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, die N e- benklägerin am 13. Februar 2012 vergewaltigt und in zwei Fällen versucht zu haben, die se durch Drohung en zu veranlassen, von der Erstattung einer Anze i- ge abzusehen. I n seinem auf einem Waldparkplatz abgestellt en Fahrzeug habe er der auf dem Beifahrersit z sitzenden Nebenklägerin unvermittelt an die Brust gefasst und versucht, ihr die Hose herunterzuziehen. D i e sich dagegen we h- rende Nebenklägerin habe versucht, aus dem Fahrzeug auszusteigen. Dies sei ihr indes nicht gelungen, weil die Fahrzeugtür verschlos sen gewesen sei. Der Angeklagte habe sodann die Rückenlehne des Beifahrersitzes in Liegeposition gebracht, die Hose und Unterhose der Nebenklägerin bis zu ihren Knien heru n- tergezogen, ihre Beine hochgedrückt und gegen ihren Willen den Geschlecht s- verkehr bi s zum Samenerguss vollzogen. 1 2 - 4 - Auf der Rückfahrt zur Wohnung der Nebenklägerin habe ihr der Ang e- klagte erklärt, dass er sie und ihre Tochter töten werd e, sollte sie wegen des Vorfalls Anzeige erstatten . Am nächsten Mittag habe der Angeklagte die Dr o- hung ge genüber der Nebenklägerin telefonisch wiederholt. b) Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten . Er habe die Nebenkl ä- gerin am Tag zuvor im Kulturverein kennengelernt. Sie habe Hilfe bei der Ve r- längerung ihres bosnischen Passes benötigt ; er habe angebo ten, mit ihr zum zuständigen Konsulat in Frankfurt am Main zu fahren und den P ass verlängern zu lassen. Eine R eaktion hierauf habe sie nicht gezeigt; vielme h r sei die N e- benklägerin auch den anwesenden anderen Männern gegenüber r- und habe Nachfolgend habe er sie in die Am F olgetag habe er sie wegen der Passangelegenheit insgesamt dre i- mal angerufen. Beim letzten Telefonat habe sie ihm gegenüber signalisiert, dass er nunmehr bekommen solle, was er am Vorabend nicht bekommen habe , sodann getroffen und seien nach einem kurzen Halt an einer Tankstelle zu einem Waldstück gefahren. I m Fahrzeug sei es zum einvernehmlichen ungeschützten Geschlechtsverkehr g e- vorbeil aufenden Jogger nebst Hund aufmerksam gemacht; er habe deswegen r- 3 4 5 - 5 - Die Nebenklägerin habe ihn auf der Rückfahrt gefragt, ob er ihr i- hen könne; e r habe sie deshalb am nächsten Tag angerufen und ihr mitgeteilt, keine 50 zur Verfügung zu haben. . 9) nicht zu widerlegen vermocht . Der Aussage der Nebenklägerin habe nicht gefolgt we r- den können. Sowohl zum Tatgeschehen selbst als auch zum Randgeschehen seien die Angaben der Nebenklägerin insgesamt nicht glaubhaft, da sie in zah l- reichen Punkten widers prüchlich seien. So habe die Nebenklägerin gegenüber den polizeilichen Vernehmung s- beamten und gegenüber der medizinischen Sachverständigen angegeben, der Angeklagte habe den Wagen über die Zentralverriegelung durch Betätigen e i- ner Fernbedienung von inne n verschlossen, nachdem sie seine Hand, mit der er ihr an die Brust gefasst habe, weggeschlagen habe. In der Hauptverhan d- lung habe sie ausgesagt, d er Angeklagte habe die Tür von innen verschlossen, streckt und sich auf Weiterhin habe die Nebenklägerin w idersprüchliche von der Strafka m- mer im Einzelnen wiedergegebene A ngaben zu der Anzahl und den Zeitpun k- en Drohu n- . außerdem anlässlich der Schilderung der Nebenklägerin hinsichtlich der Fahrt zum Tatort aufgetreten. Gegenüber der Polizei und zunächst in der Hauptverhandlung habe die Zeugi n trotz wiederholter Nachfrage und Vorhalts der Einlassung des Angeklagten mehrfach erklärt, dass es einen kurzen Halt an einer Tankstelle nicht gegeben 6 7 8 9 10 - 6 - habe. Erst später habe sie ein solches Geschehen eingeräumt. Außerdem habe sie einerseits in der Ha uptverhandlung bekundet, die Fahrstrecke, die der A n- geklagte mit ihr gefahren sei, überwiegend nicht gekannt zu haben; andere r- ( UA S. 15). Schließlich habe die Nebenklägerin die Frage nicht widerspruchsfrei zu die sich nach eigenem Bekunden nicht gewehrt hat mit dem Geschlechtsve r- kehr nicht einverstanden s 2. Die Revision der Nebenklägerin hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen, denen aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 2013 in der Sache kein Erfolg beschieden wäre, n icht ankommt. a) Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters (§ 261 StPO) , dessen Aufgabe es ist, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu verschaffen. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Aug ust 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft , wider sprüchlich oder u n- klar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt o der wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anfo r- 11 12 13 14 - 7 - derungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2011 2 StR 467/1 0, Rn. 10, zit. nach juris). Insbesondere ist die Beweiswürdigung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21. November 2006 1 StR 392/06, Rn. 13, zit. nach juris) oder sich den Urteilsgrü nden nicht entnehmen lässt, dass die einze l- nen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wu r- den (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 1 StR 231/08, Rn. 16 mwN, zit. nach juris). b) Diesen Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Bew eiswürdigung wird das angefochtene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. aa) Rechtsfehlerhaft ist es zunächst schon , dass die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten als nicht zu widerlegen zugrunde gelegt hat. D er Angeklagte hat insbesondere zum Tatvorgeschehen eine Vielzahl von Details geschildert , u.a. dass die Nebenklägerin am Tatvortag ihm und weiteren Mä n- nern im Kulturverein e- treten sei und die männlichen Anwesenden u.a. gefragt habe , 7). Dieses für sich g e- nommen vor dem kulturellen Hintergrund der Beteiligten sehr ungewöhnliche Auftreten , die im Verlauf des Abends vorgenommenen , ihn betreffenden intimen Berührung Andeutung anlässlich des dritten Tel e- fonats am Tattag , sollen schli eßlich in den vom Angeklagten behaupteten einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gemündet sein . Die Strafkammer hätte die se Angaben des Angeklagten zum Tatvorg e- schehen nicht ohne weiteres als unwiderlegt zugrunde legen dürfen. Es muss te 15 16 17 - 8 - sich vielmehr aufg rund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Bewei s- aufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einla s- sung bilden (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2013 2 StR 357 /13, Rn. 6, zit. nach juris ; Ott in: KK, StPO, 7. Aufl. § 261 R n. 28a , jeweils mwN ). Eine so l- che Gesamtwürdigung insbesondere mit Blick auf das Tatvorgeschehen fehlt. bb ) Die Beweiswürdigung ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil es j e- denfalls an einer geschlossenen Darstellung der Aussage der Nebenklägerin b ei der Polizei fehlt. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenau s- sagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen wie hier Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Auss a- ge in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich - rechtliche Überpr ü- fung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111). Zwar stellt das Landgericht die dem Anklagevorwurf entsprechende Au s- dar; die Darstellung der Aussage der Nebenklägerin bei der Polizei beschränk t sich indes auf die Wiedergabe und die Bewertung einzelner aus dem Gesam t- zusammenhang der Aussage gerissener Angaben . Die Bekundungen der N e- benklägerin zu de m von ihr erhobenen Vergewaltigungsvorw urf , insbesondere konkrete Details zum unmittelbaren Tatges chehen, werden dagegen allenfalls ansatzweise und nur hinsichtlich der zeitliche n Abfolge der Verriegelung der Fahrzeugtür mitgeteilt. 18 19 20 - 9 - Auf dieser Grundlage kann der Senat schon nicht hinreichend überpr ü- fen, ob das Landgericht eine fachgerechte Analyse der A ussage der Nebenkl ä- gerin zum Kerngeschehen vorgenommen und die dabei von ihr aufgezeigten "Abweichungen" , die hinsichtlich des erhobenen Vergewaltigungsvorwurfs au s- schließlich das Randgeschehen betreffen, zutreffend gewichtet hat (zur G e- wic h tung von A ussagekonstanz und Widerspruchsfreiheit vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1997 4 StR 526/96 , NStZ - RR 1997, 172 ). cc) Das Landgericht hat ferner seine Zweifel an der Schuld des Ang e- klagten wesentlich auf "Abweichungen" in de n Aussage n der Nebenklägerin gestützt. Bei der Bewertung insbesondere der widersprüchlichen und ungena u- en Gedächtnisleistungen der Nebenklägerin , beispielsweise zur Anzahl und zu den Zeitpunkten der vermeintlich von dem Angeklagten ihr gegenüber geäuße r- ten Drohungen , hätte sich das La ndgericht aber mit der Frage auseinanderse t- zen müssen, ob diese derart schwerwiegend sind, dass sie Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Aussage erlauben. Denn nicht jede Inkonstanz stellt bereits einen Hinweis auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit der An gaben insg e- samt dar (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172). dd ) Soweit das Landgericht einen Widerspruch darin sieht, dass die N e- benklägerin einerseits in der Hauptverhandlung bekundet habe, die Strecke, die der Angeklagte m it ihr gefahren sei , habe sie bis auf ein kleineres Teilstück nicht gekannt, die Polizeibeamten habe sie indes an den vermeintlichen Tatort (sicher) führen können , kann der Senat dem nicht folgen. Die landgerichtliche Würdigung ist unklar. Denn zum Tat zeitpunkt mag der Nebenklägerin die Fahr t- strecke freilich bis auf ein Teilstück u nbekannt gewesen sein ; die s galt aber nicht mehr für die Fahrt mit der Polizei, die anlässlich ihrer polizeilichen Ve r- nehmung am Tag nach der vermeintlichen Tat erfolgte ( UA S. 13). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenklägerin nämlich die Gegend, in welcher der Tatort 21 22 23 - 10 - lag, wiedererkannt; sie konnte daher die Polizeibeamten dorthin leiten, auch wenn ihr die konkrete Fahrtstrecke am Tatabend unbekannt war. ee) Widersprüchl ich ist es schließlich, wenn das Landgericht einerseits ausführt , d ie Nebenklägerin habe (UA S. 15), deren Aussage in der Hauptverhandlung aber dahin wiedergibt, habe (UA S. 10). Fischer Appl Schmitt Eschelbach Zeng 24
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