ECLI:DE:BGH:2016:270116B2STR314.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 1 4 /1 5 vom 27 . Januar 201 6 in de r S trafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27 . Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wiesbaden vom 2 6 . März 201 5 mit den Feststellungen aufgehoben ; die Feststellungen zum objektiven Tatgesch e- hen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umf ang der Aufhebung wird d ie Sache zu r neue n Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere S traf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer vorangegangenen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten und wegen Diebstahls in drei Fällen, in ei nem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Gesamt freiheits strafe von neun Monaten veru r- teilt. Es hat zudem angeordnet, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang weitgehend Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach Ü berzeugung der Strafkammer entwendete der Angeklagte im Zeitraum vo n Juli 2012 bis März 2013 in fünf Fällen Tabakdosen, Parfum und Spirituosen aus Supermärkten und Kaufhäusern , um durch deren Verkauf seine Drogen - und Alkoholsucht zu finanzieren; im April 2013 stahl der Angeklagte einen unverschlossenen Pkw, mit dem er umher fuhr, ohne im Besitz einer gült i- gen Fahrerlaubnis zu sein. Im Dezember 2013 entwendete der An geklagte in einem Hotelrestaurant aus der Handtasche einer Servicekraft deren Portemo n- naie. Das Landgericht hat s tereotyp i d- fähigkeit des Angek Hinsichtlich weiterer angeklagter Taten Nötigung und versuchte Nöt i- gung im Februar 2013, drei Fälle des (versuchten) Diebstahls aus unverschlo s- senen Kraftfahrzeugen sowie Körperverletzung und Beleidigung im Dezemb er 2013, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung im April 2014 hat das sachverständig beratene Landgericht den Angeklagten freigesprochen, weil entweder die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner sch i- zophrenen Erkrankung bzw. P f- Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. D a- nach bestünde beim Angeklagten eine paranoide , aktuell unvollständig remi t- tierte Schizophrenie und ein Abhängigkeitssyndrom von multiplen psychotropen Substanzen. 2. Das Urteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Gegen die Schul d- fähigkeitsprüfung der Strafkammer bestehen durchgreifende Bedenken , so 2 3 4 5 - 4 - dass auch die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind . a) Wenn sich der Tatrichter wie hier darauf beschränkt, sich der B e- u r teilung eines Sachverständ igen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306 mwN). Dies gilt auch in Fällen paranoider Schizophrenie ; denn die Diagnose einer solchen Erkrankung führt für sich genommen noch nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest läng ere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. April 2012 - 5 StR 150/12, NStZ - RR 2012, 239; vom 17. Juni 2014 - 4 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 305, 306 mwN). Erforderlich ist vielme hr die Feststellung eines akuten Schubs der Erkrankung sowie die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der jeweiligen Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsitua tion und damit auf die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (Senat, B e- schluss vom 29. Mai 2012 - 2 StR 139/12, NStZ - RR 2012, 306, 307). b) Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Dabei kann dahinstehen, ob die im Allgemeinen verbl eibende Darlegung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen schon nicht hinre i- chend deutlich macht, ob die Einschränkung der Schuldfähigkeit auf dem für die Anordnung der Maßregel erforderlichen, länger andauernden Defekt beruht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. November 1987 - 5 StR 575/87, BGHR StGB § 63 Zustand 6 mwN). Jedenfalls fehlt eine nähere Darlegung des Ei n- 6 7 8 - 5 - flusses des diagnostizierten Störungsbildes auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in de n jeweils konkreten Tatsituation en , insbesondere in den Fällen, in denen der Angeklagte im Dezember 2013 Gegenstände aus Kraf t- fahrzeugen entwendet hat , - und Dr o- Dies gilt umso mehr, als dass das Landgericht and ererseits hinsichtlich des wenige Tage zuvor verübten Die b- Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe. Auch der als Anknüpfungstatsache h erangezogene Umstand einer U n- terbringung des Angeklagten im Dezember 2013 ist hinsichtlich der im Februar 2013 begangenen Tat , bei der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufg e- hoben gewesen sein soll, von nicht näher erläuterter Aussagekraft, zumal das Landgericht andererseits bei den Taten im März und April 2013 wiederum nicht ausschließen konnte, dass der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit gehandelt habe. c) D ie Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklag ten auch als Grundlage für die Anordnung nach § 63 StGB bedarf daher insgesamt neuer Prüfung durch den Tatrichter. Da s gilt auch hinsichtlich der Fälle, in denen das r- heblich vermi vermocht hat ; wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Schuldfähigkeit s- beurteilung kann nicht aus geschlossen werden, dass bei einer erneuten ei n- heitlichen Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auch insoweit die Einsichts - oder Steuerungsfähigkeit vollständig aufgehoben war (zum Zweifel s- grundsatz bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - 4 StR 497/14, NStZ - RR 2015, 71 [Leitsatz] ) . 9 10 - 6 - 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass sich der neue Tatrichter zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 10. März 2013 und des Strafbefehls des Amtsg e- richts Offenbach am Main vom 14. März 2013 zu v erhalten haben wird. Sollten die dort jeweils verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Verkündung des ang e- fochtenen Urteils erledigt gewesen sein und deshalb im Falle erneuter Verurte i- lung eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB ausscheiden, wäre e in Härteausgleich zu erwägen (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. April 1990 - 3 StR 59/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 3; Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14) . Fischer RiBGH Dr. Appl ist wegen Eschelbach Urlaubs an der Unterschrifts - leistung gehindert. Fischer Zeng Bartel 11
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