BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 315/01 vom 31. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Verabredung eines Verbrechens u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Detter, Dr. Bode, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Elf als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d - gerichts Erfurt vom 23. Februar 2001 wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten i n - soweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatska s - se zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenflschung zu e i - ner Geldstrafe von 70 Tagesstzen zu je 50 DM verurteilt. Von weiteren Ta t - vorwürfen (Diebstahl eines Kennzeichens, Verabredung zu einem Verbrechen der schweren ruberischen Erpressung) hat es ihn freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren r u - berischen Erpressung und greift die Strafzumessung an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Das Landgericht hat festgestellt: - 4 - Die Mitangeklagten des Angeklagten berfielen in wechselnder Beteil i - gung im Jahre 2000 mehrere Banken. R. und B. sowie der gesondert verfolgte E. planten im Juli 2000 einen neuen Überfall. Dafr sollte wie bei den vorherigen Überfllen ein Auto als Fluchtfahrzeug angemietet werden. Da keiner der bisher Beteiligten ber eine gltige ec-Karte verfgte, sprachen sie den Angeklagten an, ob dieser bereit wre, mit seiner ec-Karte einen Pkw anzumieten. Dieser willigte ein, w o - bei er ahnte, wofr das Fahrzeug benötigt wurde. Spter wurde ihm dann in groben Zgen der geplante Ablauf des Bankberfalls geschildert. Er sollte die Auslagen fr das Anmieten des PKWs sowie einen noch nicht festgelegten Anteil an der Beute, den er mit E. teilen mußte, e rhalten. Den Pkw mietete er dann am 18. Juli 2000 an. Von den anderen Beteiligten wurde er am Morgen des 20. Juli 2000 in die Einzelheiten des fr diesen Tag geplanten Überfalls eingeweiht. Danach sollten er und E. auf einem Feldweg warten, whrend die anderen den Überfall ausfhren wollten. Er sollte das angemietete Auto, an dem zwischenzeitlich ein gestohlenes amtliches Kennzeichen angebracht wo r - den war, bei der Flucht steuern. Dabei erfuhr der Angeklagte erstmals, daß die Volksbank in Ro. berfallen werden sollte. Zusammen mit E. wartete er dann, wie vereinbart, auf einem Feldweg in der Nhe der Bank, als die anderen sich dorthin begaben. Diese kehrten aber bald wieder zurck, da sie zu viele Personen vor der Bank bemerkten. Die Beteiligten trafen sich dann etwa eine Stunde spter, nunmehr war auch der Mitangeklagte A. dabei, der sich ausdrcklich gegen eine Beteiligung des Angeklagten au s - sprach, da seiner Meinung nach damit die Gefahr steigen und sein Anteil an der möglichen Beute sinken wrde. Als dann R. , A. und B. sich erneut zur Bank begaben, wurden sie unmittelbar bei ihrem Eintreffen vor der - 5 - Bank - bevor sie wie geplant die Mtzen ber das Gesicht ziehen und A. die Waffe an sich nehmen konnte - noch im Auto sitzend festgenommen. 2. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten wegen Vera b - redung zu einer schweren ruberischen Erpressung abgelehnt, da dieser nur als Gehilfe bei der verabredeten Tat, nicht - wie nach § 30 Abs. 2 StGB erfo r - derlich - als Mittter anzusehen sei. Dies ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Eine Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB (Verabredung zu einem Ve r - brechen) kme nach der Rechtsprechung (vgl. u. a. BGH NStZ 1993, 137, 138) und der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 71 und 72) nur in Betracht, wenn der in Aussicht genommene Tatbeitrag des Angeklagten tterschaftliche Qualitt erreichen sollte. Wre seine Mitwi r - kung im Falle der Durchfhrung des Bankberfalls nur als die eines Gehilfen zu werten, bleibt er insoweit straffrei. Dies hat das Landgericht zutreffend e r - kannt; seine Wrdigung des Geschehens als beabsichtigte Beihilfe leidet auch nicht unter Rechtsfehlern. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Tter begeht, ist in wertender B e - trachtung nach den gesamten Umstnden, die von seiner Vorstellung umfaût sind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte knnen sein der Grad des e i - genen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Ta t - herrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daû Durchfhrung und Ausgang der Tat maûgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhngen (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittter 13, 14 und 18). Die A n - - 6 - nahme von Mittterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen. Fr eine Tatbeteiligung als Mittter reicht ein auf der Grun d - lage gemeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung frdernder Beitrag aus, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Untersttzungshandlung beschr n - ken kann (vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148). Das Landgericht hat das Beweisergebnis umfassend gewrdigt, es hat bei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als "Beihilfe" den ihm ei n - gerumten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH StV 1998, 540; NStZ-RR 2000, 366; zuletzt BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 69/01) nicht berschritten. Daû eine andere tatrichterliche Beurteilung mglich gewesen wre, macht das gefundene Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Fr eine "mittterschaftliche" Beteiligung des Angeklagten spricht nach den getroffenen Feststellungen die Art seines Tatbeitrages. Entgegen der Me i - nung des Landgerichts (UA S. 45) war dieser nicht nur "von untergeordneter Bedeutung". Denn das Beschaffen und Fahren des Fluchtfahrzeuges gehrt zu den wesentlichen Voraussetzungen fr eine erfolgreiche Durchfhrung des geplanten berfalles. Dabei ist nicht allein vom Verhltnis des Tatbeitrages des Angeklagten gegenber dem der anderen Beteiligten auszugehen. En t - scheidend ist die Gewichtigkeit des Tatbeitrages fr die gesamte Tat. Es sprechen aber andere gewichtige Grnde gegen eine mittterschaf t - liche Beteiligung des Angeklagten. Dieser war nicht in die Planung des Ban k - berfalles einbezogen, er kannte das Tatobjekt und die beabsichtigte Vorg e - - 7 - hensweise zunchst berhaupt nicht. Bei seiner "Anwerbung" traf er auf eine Gruppe von Personen, die bereits mehrfach solche berflle nach gleichem Schema begangen hatten. Bei einem aus diesem Personenkreis stieû seine Einschaltung sogar auf Ablehnung. bernehmen sollte er eine Aufgabe, die bisher ein anderer ausgefhrt hatte. Sein Anteil an der Beute war unbestimmt, ein "eigener Anspruch" war ihm nicht eingerumt, erhalten sollte er nur etwas ber einen anderen Beteiligten, der mit ihm zu "teilen" hatte. Wenn das Landgericht vor allem aus diesen Feststellungen schlieût, daû der Angeklagte "weder den Willen zur Tatherrschaft hatte, noch die Tat fr seine eigene hielt", ist dies ein mglicher aus Rechtsgrnden nicht zu bea n - standender Schluû, der vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. II. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Strafzumessung wendet, ist es offensichtlich unbegrndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jhnke Detter Bode Otten Elf
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