BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 315/07 vom 10. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. Februar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Durch das m366glicherweise rechtsfehlerhafte Unterlassen einer nach-tr344glichen Gesamtstrafenbildung mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hof vom 13. Juli 2005 w344re der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert, da sich auf Grund der Z344surwirkung jener Verurteilung ein h366heres Ge-samtstraf374bel ergeben h344tte. Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy