BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 315/11 vom 15. September 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerde führers am 15. September 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 13. April 2011 im Maßregelausspruch mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebun g wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Au s- lagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Die weitergehende Revision wi rd verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 24. November 2009 wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer sexueller Nöt i- gung und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psych i- atrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat mit B eschluss vom 11. August 2010 (2 StR 128/10) das Urteil im Schuldspruch dahin ab, dass die tateinheitl iche Verurteilung wegen Geiselna h- 1 - 3 - me entfiel. Zudem hob der Senat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit an das Landg e- richt zurück. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer hat den Ang e- klagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hie r- gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verle t- zung materiellen Rechts rügt . Das Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO ). Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, da das angefoc h- tene Urteil nicht in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise erke n- nen lä sst, ob der Angeklagte an einem Zustand leidet, der seine Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigt. Zu der gesetzlichen Voraussetzung einer Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, dass der Täter eine rechtswi d- rige Tat im Zustand der Schuldunf ähigkeit ( § 20 StGB ) oder der verminderten Schuldfähigkeit ( § 21 StGB ) begangen hat, legt das Landgericht lediglich dar (UA S. 8 f.): " Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L . , denen die Kammer folgt, war die vom Angeklagten begangene Tat unmittelbarer Ausfluss der bei ihm vorliegenden seelischen Störungen (Schwachsinn sowie schwere andere seelische Abartigkeit), sodass eine ei n- deutige Korrelation zwischen Krankheit und Delinquenz im Sinne des § 63 StGB besteht. Der Angeklagt e leidet unter einer leichten Intelligenzminderung (ICD - 10: F70), einer hierdurch bedingten unvollständigen Persönlichkeitsstru k- tur sowie einer unreifen Persönlichkeit (ICD - 10: F 69)." Diese äußerst knappe Darstellung der in ihrem Ausmaß nicht näher b e- sc hriebenen Störungen lässt besorgen, dass das Landgericht bei seiner A n- nahme, dass der Angeklagte die Tat im Zustand erheblich verminderter Schul d- fähigkeit begangen hat, nicht, wie es nach der Senatsentscheidung vom 2 3 - 4 - 11. August 2010 (2 StR 128/10) geboten wa r (vgl. BGH, NStZ - RR 1997, 237; Kuckein in KK 6. Aufl., § 353 Rn. 30 mwN), neue Feststellungen getroffen hat, sondern sich rechtsfehlerhaft an die Feststellungen aus dem insoweit aufgeh o- benen Urteil vom 24. November 2009 für gebunden gehalten hat. Der Sena t kann anhand der danach unzureichenden Feststellungen nicht beurteilen, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 63 StGB zutreffend bejaht hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils. Appl Schmitt Berger Krehl Ott
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