ECLI:DE:BGH:2016:250516B2STR3.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3/16 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Die fehlende Erörterung der Tatbestände der schweren Körperverle t- zung und d er Beteiligung an einer Schlägerei beschwert den Angekla g- ten nicht. Fischer Appl Krehl Eschelbach Bartel
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