BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 316/04 vom 15. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2004 ge-mäß §§ 154 Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Fälle II. 9. und 11. der Ur-teilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 17. Dezember 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte S. der schweren räuberi-schen Erpressung in vier Fällen und des schweren Raubes in drei Fällen, hiervon in einem Fall im Versuch schuldig ist. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in vier Fällen und wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in einem Fall versucht, zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren und - 3 - sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-zung materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der von diesem Angeklagten im Ausland begangenen Taten - Fälle II. 9. und 11. - aus prozeßwirtschaftlichen Gründen ein. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Einheitsjugendstrafe kann trotz der teilweisen Einstellung des Ver-fahrens bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden Taten aus, daß die Jugendkammer ohne diese beiden Fälle auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte. Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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