BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 316/06 vom 25. September 2006 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. September 2006 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird im Fall I. der Urteilsgr374nde gem344337 247 154 Abs. 2 StPO vorl344ufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 30. M344rz 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahin abge344ndert, dass er unter Freispruch vom Vorwurf der N366tigung wegen K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. der Urteilsgr374nde) ver-urteilt wird. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung vom Vorwurf der N366tigung - wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit 1 - 3 - Bedrohung und Sachbesch344digung sowie wegen K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Da der Angeklagte im Fall I. der Urteilsgr374nde nach dem ersten Messer-stich, durch den der Zeuge nicht verletzt wurde, die Tat nicht fortgesetzt hat, h344tte die Strafkammer die Frage eines strafbefreienden R374cktritts vom Versuch der gef344hrlichen K366rperverletzung pr374fen und er366rtern m374ssen. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlich-keit das Verfahren insoweit vorl344ufig eingestellt. Dies f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der im Fall I. verh344ngten Einzelstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Es verbleibt bei der Verurteilung wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. 2 Im 334brigen ist die Revision unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Fischer Appl
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