BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 316/07 vom 8. August 2007 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 8. August 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 30. M344rz 2007 werden verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Angeklagten des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge, der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts sowie des Verschaffens von fal-schen amtlichen Ausweisen schuldig sind. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils in Tatmehrheit mit Versto337es gegen das Aufenthaltsgesetz und Urkundenmiss-brauchs" zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt, in denen jeweils zwei Einzelgeld-strafen von 60 Tagess344tzen enthalten sind. Die Tagessatzh366he ist nicht ange-geben. Der Senat erg344nzt die Urteilsgr374nde dahin, dass die Tagessatzh366he f374r die ausgesprochenen Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird. Der Festsetzung der Tagessatzh366he bedarf es auch dann, wenn, wie hier, aus Einzelgeldstrafen und Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wor- 1 - 3 - den ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96, 97; BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 1; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 53 Rdn. 5). Der Senat holt dies - in entspre-chender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO - nach und setzt die Tagessatzh366-he auf den Mindestsatz des 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest. Eines Ausspruchs in der Urteilsformel bedarf es nicht, weil lediglich nicht zu vollstreckende Einzel-strafen betroffen sind. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor dahin neu zu fassen, dass die Kennzeichnung der Tat nach 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als gemeinschaftlich begangen entf344llt (BGHSt 27, 287) und f374r die Tat nach 247 276 StGB die gesetz-liche 334berschrift des Straftatbestandes verwendet wurde. 2 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
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