BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 316/11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. F ebruar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Köln vom 17. Januar 2011 aufgehoben, soweit er wegen Vergewaltigung in zwei Fällen verurteilt worden ist. 2. Die weitergehende R evision wird verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fä l- len und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Ja h- ren verurteilt, von denen sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, soweit er wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel al s offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die unübersichtliche, zum Teil laienhaft wirkende Beweiswürdigung, mit der sich das Landgericht von der Tätersc haft des Angeklagten hinsichtlich 1 2 - 3 - der Vergewaltigungstaten überzeugt hat (UA S. 38 ff.), begegnet durchgreife n- den rechtlichen Bedenken. Dass die Kammer die Aussage der Nebenklägerin, auf die sie sich dabei gestützt hat, als glaubhaft angesehen hat, weil si e detai l- reich, konstant und widerspruchsfrei ausgesagt habe, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Beweiswürdigung weist insoweit Lücken auf und ist de s- halb rechtsfehlerhaft. a ) Als einziges Detail hinsichtlich der " plastischen und anschaulichen S childerung des Geschehens " durch die Nebenklägerin führt die Kammer ins o- weit an, die Nebenklägerin habe im Zusammenhang mit dem zweiten Vergewa l- tigungsgeschehen den Umstand mitgeteilt, eine Pflanze zertreten zu haben, die der Vermieter ihr und dem Angeklag ten zum Einzug geschenkt habe (UA S. 39). Einzel - und Besonderheiten zu den Vergewaltigungsgeschehen werden nicht mitgeteilt . D er (angebliche) Detailreichtum der Aussage der Nebenklägerin ist dadurch nicht belegt. b ) Das Landgericht geht davon aus, dass die Nebenklägerin in allen w e- sentlichen Punkten konstant ausgesagt habe (UA S. 41). Im Zusammenhang mit dieser Würdigung bleibt allerdings unberücksichtigt, dass die Angaben der Nebenklägerin zur Tathäufigkeit stark voneinander abweichen. Bei Anzeigee r- stat tung am 4. Mai 2006 sprach die Nebenklägerin davon, der Angeklagte habe sie gegen ihren Willen an bis zu 15 Tagen zum Geschlechtsverkehr gezwungen (UA S. 23). Eine Woche später gab sie in einer weiteren Vernehmung an, sie schätze, nachdem sie zu einzelnen Taten befragt worden sei und die Vorfälle vergleic he, es habe lediglich ungefähr acht sex uelle Übergriffe gegeben (UA S. 25). Sie reduzierte dies in der gleichen Vernehmung weitergehend auf ledi g- lich zwei Vorfälle, in denen es zu erzwungenem Geschlechtsver kehr gekommen sei und sie sich " richtig dagegen gewehrt habe " (UA S. 24). Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, von einer konstanten Aussage in allen wesentlichen 3 4 - 4 - Punkten auszugehen. Die Tathäufigkeit ist ein zentraler Punkt der erhobenen Vorwür fe; die auseinanderfallenden Angaben zu Beginn des Ermittlungsverfa h- rens hätte das Landgericht aufgreifen und dabei erörtern müssen, warum sie ungeachtet dessen der Nebenklägerin gleichwohl Glauben hinsichtlich der übrig gebliebenen zwei Vorfälle schenkt. Die Kammer durfte sich insoweit keinesfalls mit der Einschätzung der Vernehmungsbeamtin begnügen, sie habe keine Hi n- weise gehabt, dass in der Aussage der Nebenklägerin etwas nicht gestimmt habe (UA S. 41). Deren Erklärung kann die notwendige eigene Überzeu gung s- bildung des Gerichts nicht ersetzen. c ) Die Kammer verwirft die Hypothese einer absichtlichen Falschauss a- ge, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Nebenklägerin sich an dem Angeklagten habe rächen wollen (UA S. 42). Zur Begründ ung stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, wonac h bei einer solchen Motivation nicht mit einer derart differenzierten und sachlichen Darstellung zu rechnen sei. Es mag dahin stehen, ob es einen solchen Erfahrungssatz tatsächlich gibt und ob dessen Vorau ssetzung für den Ausschluss eines Rachemotivs, eine detai l- lierte, sachliche Aussage, vorliegend gegeben ist. Denn die Geschehnisse, die zur Trennung der Nebenklägerin von dem Angeklagten geführt haben, lassen eine solche Motivation jedenfalls als möglich e rscheinen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Aussage der Zeugin E . M . , mit der der Angeklagte auch während der bestehenden Ehe mit der Nebenklägerin sexuelle Kontakte hatte, an denen diese Anstoß nahm. Die Zeugin hat die Nebenklägerin in der Ha up t- verhandlung als " aggressive Psychopathin " bezeichnet, die dem Angeklagten immer wieder gedroht habe, sie würde ihn " fertig machen " (UA S. 45). Damit hätte sich das Landgericht bei seiner Widerlegung eines möglichen Rachem o- tivs auseinander setzen und dab ei auch erörtern müssen, ob und wie die N e- benklägerin zu den insoweit gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung bezogen 5 - 5 - hat. Auch insoweit erweist sich damit die Würdigung der Strafkammer als lückenhaft. 2. Die aufgezeigten Mängel in der Würdigung der Auss age der Nebe n- klägerin führen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung in zwei Fällen. Davon unberührt bleibt die Verurteilung wegen Körperverletzung, die der Angeklagte eingeräumt hat und die sich auf wei tere Beweismittel stützt (UA S. 33). VRi BGH Dr. Ernemann Fischer Berger ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach 6
Full & Egal Universal Law Academy