BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 316/13 vom 2. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2 . April 2014 , an der teilgenommen haben: Rich ter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als V erteidiger , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, fü r Recht erkannt: - 3 - 1. D ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 13. Februar 2013 wird verworfen. 2 . Der Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend igen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 111 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, so wie wegen Ve r- gewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Es hat zudem Adhäsionsentscheidung en getroffen . Die auf die Ver letzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte im Jahr 2007 bzw. im Herbst 2008 jeweils mit seiner Schwägerin L . gewaltsam den Geschlech tsverkehr, wobei er sie im zweiten Fall mehrfach an den Haaren zog, mit der Stirn auf den Boden schlug und sie schließlich in e i- nem Zimmer seines Hauses einschloss. 1 2 - 4 - Im Zeitraum von Februar 2009 bis Februar 2012 veranlasste der Ang e- klagte seine Tochter I . , die in dieser Zeit zwischen 10 und 13 Jahren alt war, ihn in mindestens 108 Fällen oral zu befriedigen. Bei drei Gelegenheiten übte der Angeklagte mit ihr den Analverkehr aus, wobei sie Schmerzen hatte. Die Taten fanden ihr Ende, als der Angekla gte bei seinem letzten Übergriff am 13. Februar 2012 von seiner Ehefrau überrascht wurde. II. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die zunächst mitangegriffene Adhäsionsentscheidung hat der Rechtsmi t- telführer wirksam von seiner Anfechtung ausgenommen. Schuld - und Stra f- ausspruch begegnen keinen rechtlichen Bedenken. S oweit die Revision beanstandet, das landgerichtliche Urteil leide an e i- nem Erörterungsmangel, weil Anzahl und Ablauf der zum Nachteil der Nebe n- klägerin festgestellten 106 Miss brauchsfälle (Fall 3 bis 108 des Urteils) nicht hinreichend festgestellt seien , greift dies nicht durch . Die Strafkammer hat sich nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Fischer, StGB 61. Aufl. , § 176 Rn. 41) die Überzeugung von dieser Mi ndestzahl sexueller 3 4 5 6 - 5 - Übergriffe verschafft. Dabei hat sie rechtsfehlerfrei die Angaben der Nebenkl ä- gerin zugrundegelegt und zudem einen großzügigen "Sicherheitsabschlag" vo r- genommen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Appl Schmitt Krehl Richterin am Bundesgerichtshof Ott ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen Schmitt Zeng
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