ECLI:DE:BGH:2017:041017B2STR316.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 316/17 vom 4. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhör ung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. April 2017 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte aubten Besitzes einer Zielmarki e- , als unbegründet verwo r- fen, da d ie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechts fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Krehl Eschelbach Bartel Grube Schmidt
Full & Egal Universal Law Academy