ECLI:DE:BGH:2018:051218U2STR316.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 316/18 vom 5. Dezember 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 5. Dezember 2018, an de r teil genommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , die Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Meyberg , Dr. Grube , Schmidt, Bundesanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidiger in des Angeklagten S . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten A . , Justiz angestellte al s Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision en der Staatsanwaltschaft und des Ang e- klagten A . wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. September 2017 in den Aussprüchen über die Einzi e- hung dahin abgeändert, das s a) gegen den Angeklagten S . die Einzie - hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 250.550 32 .300 t- schuldner, und b) gegen den Angeklagten A . die Einziehung des Wertes von Taterträgen in H öhe von 67.300 e- samtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten A . wird verworfen. 3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fal len der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte A . hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen ge - werbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschu ng in zehn Fällen, d a- von in sieben Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in weit e- rer Tateinheit mit versuchtem Betrug, der gewerbsmäßigen Hehlerei in vier Fä l- len, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fäl schung von amtlichen Ausweisen sowie der Hehlerei zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angekla g- ten A . hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Urkun - denfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit B e- trug sowie wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Vorbereiten der Fälschung von amtlichen Ausweisen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Darüber hinaus ha t es hinsich t- lich des Angeklagten S . die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 285.480 . die Einzie - hung eines Geldbetrags in Höhe von 71.820 ä- sionsentscheidung ge troffen. D ie zugunsten der Angeklagten S . und A . einge - legte n , auf die Sachrüge gestützte n und vom Generalbundesanwalt vertretene n Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit de nen die ergangenen Einziehung s- anordnungen angegriffen w erden, haben Erfolg. Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten A . hat mit der Rüge der Verletzung materiel - len Rechts den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten S . zu erstrecken (§ 357 StPO) . 1 2 - 5 - I. Nach den Urteilsfeststellungen entschloss sich der Angeklagte S . spätestens im August 2015, seinen Lebensunterhalt wie bereits in den Jahren 2009/2010 mit dem An - und Verkauf gestohlener Fahrzeuge zu verdienen. Diese bezog er zu einem Bruchteil des Marktpreises von internati o- nal agierenden Dieben, die die Autos mittels der zuvor durch Wohnungseinbr ü- che erbeuteten Original - Kfz - Schlüssel entwendet hatten (sog. Homejacking). Zum Weiterverkauf stellte der Angeklagte auf nicht existente Personen ausg e- stellte Zulassungsbescheinigungen her, versah die Fahrzeuge mit gefälschten Kfz - Kennzeichen und bot sie über Verkaufsinserate zu günstigen Preisen an. Im Zeitraum zwischen September 2015 und Oktober 2016 kaufte er 15 Fahr - zeuge an. Sieben Pkw veräußerte er über Mittelsmänner an gutgläubige Käufer. Diese wurden später polizeilich sichergestellt und an die jeweiligen Eigentümer rücküberführt. Bei sechs weitere n Fahrzeuge n gelang die Sicherstellung noch vor einem Verkauf, ein Fahrzeug gab d er Angeklagte kurz nach dem Ankauf an den Veräußerer zu rück, der Verbleib eines weiteren angekauften Fahrzeugs konnte nicht geklärt werden. Der Angeklagte A . , der bereits in den Jahren 2001 bis 2004 gestohle ne Fahrzeuge gehehlt hatte, entschloss sich spätestens im Februar 2016 zur Wiederaufnahme entsprechender Aktivitäten. Im Zeitraum bis Oktober 2016 kaufte er in einem Fall alleine sowie in zwei Fällen gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S . insgesamt drei Fahrzeuge an, von denen er zwei verkauft e ; ein Fahrzeug wurde noch vor dem Verkauf sichergestellt, zwei weitere nach dem Verkauf. Im Rahmen der tenorierten Einziehungsentscheidungen hat das Land - gericht für den Einziehungsbetrag auf de n von ihm ermittelten Verkehrswert der 3 4 5 - 6 - im Wege der Hehlerei erlangten Fahrzeuge abzüglich eines Sicherheitsa b- schlages von 10 Prozent abgestellt, ohne erfolgte Fahrzeugrückführungen zu berücksichtigen. II. Revision en der Staatsanwaltschaft 1. Die Beschrän kung der Rechtsmittel auf die Entscheidung zur Einzi e- hung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhä n- gig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem inneren Z u- sammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. Senat, Ur teil vom 21. Novem - ber 2018 2 StR 262/18). 2. Die Revision en der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Der Ausspruch über die Einziehung des Werte s von Taterträgen ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu ändern, da die gegen die Angekla gten S . und A . ausgesprochenen Einzie - hungsentscheidungen rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. a) Wie die Strafkammer bei Abfassung der Urteilsgründe selbst zutre f- fend erkannt hat, sind die von ihr verkündeten und tenorie rten Einziehungsa n- ordnungen insoweit rechtsfehlerhaft, als sie dabei unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Sicherheitsabschlags auf den Verkehrswert der durch Hehlerei erworbenen Pkw abgestellt, jedoch nicht berücksichtigt hat, dass ausweislich der Feststellungen die Fahrzeuge mit Ausnahme des Pkw Porsche 911 mit einem Wert von 42.750 1 der Urteilsgründe) sämtlich wieder an die jeweiligen Eigentümer zurückgeführt (Fälle 9, 10, 12, 13, 19 und 20 der Urteil s- gründe) bzw. zur Abholung durch die Versicherung bereitgestellt worden sind (Fall 17 der Urte ilsgründe). Insoweit sind die durch die Hehlereitaten entstand e- 6 7 8 9 - 7 - nen Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsen t- scheidungen gemäß § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen. b) Demgegenüber liegen die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertes des durch die Betrugstaten Erlangten gem. § 73c Satz 1 StGB vor. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte S . durch die betrügerische Veräußerung der von ihm erworbenen Fahrzeuge (Fälle 2, 3, 8, 14, 15 bis 17 der Urteilsgrü nde) insgesamt 207.800 Pkw - Verkauf in den Fällen 16 und 17 der Urteilsgründe resultierenden Einkünfte in Höhe von 67.300 als Mittäter handelnden Angeklagten A . und die Einkünfte aus dem Verkauf der Fahrz euge in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe in Höhe von 65.000 g- ten A d . teilte. c) Im Hinblick darauf liegen beim Angeklagten S . die Voraussetzungen für eine Einziehung des Werts von T aterträgen in Höhe von 250.550 . für eine Einziehung eines Betrages in Höhe von 67.300 n- gung in den Fällen 2 und 3 sowie 16 und 17 der Urteilsgründe haftet der Ang e- klagte S . in Höhe von 65.000 gesondert verfolgten A d . und in Höhe von 67.300 - nerisch mit dem Angeklagten A . . Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffene n Urteilsfeststellungen und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Wert der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten selbst und ordnet insoweit auch dessen gesamtschuldnerische Haftung an (vgl. BGH, Urteil vom 28. Augu st 2018 1 StR 103 /18). 10 11 12 - 8 - III. Revision des Angeklagten A . 1. D as Rechtsmittel des Angeklagten A . führt mit der Sachrüge aus den unter II. dargelegten Gründen unter Erstreckung auf den Mitang e- klagten S . gemäß § 357 StPO zur Abänderung der Einzie - hungsanordnung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Franke Zeng Meyberg Grube Schmidt 13 14 15
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