BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 317/08 vom 6. August 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. August 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Bonn vom 12. M344rz 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-re - allgemeine - Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf eine Verfahrensr374ge des Angeklagten mit Beschluss vom 24. August 2007 - 2 StR 322/07 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur374ckverwiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten nun erneut wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hr-licher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo- 1 - 3 - naten verurteilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur 304nderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im 334brigen ist sie un-begr374ndet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte am Tatabend in einer Gastwirtschaft in einen Streit mit dem sp344teren Tatopfer D. Nach mehrfachen Rangeleien verwies ihn die Wirtin des Lokals und erteilte ihm Hausverbot. Der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,62 211 alkoholisierte Angeklagte f374hlte sich hierdurch gedem374tigt; er beschloss, in das Lokal zur374ck-zukehren. Er begab sich in seine 80 m entfernte Wohnung und holte dort ein Messer mit 15 cm langer Klinge, das er einsteckte. Etwa auf der H344lfte des R374ckwegs zu der Gastwirtschaft rief er mit seinem Mobiltelefon einen im Lokal befindlichen Freund an; dieser forderte ihn dazu auf, nach Hause zu gehen und seinen Rausch auszuschlafen. Durch das Gespr344ch war D. darauf aufmerksam geworden, dass der Angeklagte sich dem Lokal wieder n344herte. Er begab sich auf die Stra337e und ging zu dem Angeklagten hin. Es kam zu einer erneuten kurzen verbalen Konfrontation. Als sich D., der die Sache f374r erledigt hielt, ab-wandte, um zum Lokal zur374ckzugehen, zog der Angeklagte das Messer hervor und stie337 es dem D. mit der Bemerkung: "Hier, Du Schlampe", in den linken Unterbauch. Er wollte ihm damit die erlittenen Kr344nkungen heimzahlen; den Tod des D. nahm er billigend in Kauf. Seine Steuerungsf344higkeit war zum Tat-zeitpunkt erheblich vermindert. 2 Zum Fortgang nach dem Stich hat das Landgericht festgestellt: D. "reali-sierte, dass der Angeklagte ihn gestochen hatte 205 (Er) setzte sich sofort in Be-wegung zur374ck in Richtung Kneipe. Als er kurz darauf dort eintraf, brach er im Kreis der 374brigen G344ste zusammen" (UA S. 11). Der Angeklagte begab sich nach dem Stich in seine Wohnung, wo er kurz darauf festgenommen wurde. 3 - 4 - Der Gesch344digte wurde durch den Stich lebensgef344hrlich verletzt, durch eine Notfalloperation aber gerettet; die Verletzung ist folgenlos ausgeheilt. 2. Die Verfahrensr374gen sind aus den vom Generalbundesanwalt darge-legten Gr374nden offensichtlich unbegr374ndet. 4 3. Dagegen h344lt die Verurteilung wegen versuchten Totschlags der sach-lich-rechtlichen Pr374fung nicht stand, da die Annahme des Landgerichts, der An-geklagte sei von dem Versuch des Totschlags nicht strafbefreiend zur374ckgetre-ten, in den Feststellungen keine Grundlage findet. 5 a) Das Landgericht hat diese Ansicht (abschlie337end) wie folgt begr374ndet: "Indem der Angeklagte mit dem Zustechen das aus seiner Sicht Erforderliche getan hatte, um den jedenfalls in Kauf genommenen T366tungserfolg herbeizuf374h-ren, war dieser Versuch bereits beendet." Der Angeklagte habe keine Ret-tungsaktivit344ten entfaltet, sondern den Tatort verlassen (UA S. 24). Mit dieser Begr374ndung stellt das Landgericht zur Pr374fung der Voraussetzungen des 247 24 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht, wie nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs erforderlich, auf die Vorstellung des Angeklagten nach Ausf374hrung der (letzten) Tathandlung ab (sog. R374cktrittshorizont; vgl. dazu Fischer StGB 55. Aufl. 247 24 Rdn. 15 ff. m.w.N.), sondern auf den Blickwinkel des Tatplans. Selbst wenn die unklare Formulierung "indem" im Sinne von "nachdem" auszu-legen w344re, w374rde es f374r die vom Landgericht vorgenommene W374rdigung an einer Tatsachengrundlage fehlen. Voraussetzung w344re n344mlich, dass der An-geklagte nach Ausf374hrung des Stichs davon ausging, schon dieser eine Stich werde sicher oder m366glicherweise zum Tod des Gesch344digten f374hren. Eine sol-che Annahme des Angeklagten ist nicht festgestellt; sie ist hier auch weder of-fensichtlich noch nahe liegend. Aus der Sicht des Angeklagten blieb der Stich vielmehr ohne unmittelbare Folgen: D. wandte sich ab und ging 374ber eine Stre- 6 - 5 - cke von etwa 20 bis 40 m zum Eingang der Gastwirtschaft, in die er eintrat. Sichtbare Beeintr344chtigungen oder Auff344lligkeiten, aus welchen der Angeklagte auf eine schwere, unter Umst344nden t366dliche Verletzung h344tte schlie337en k366n-nen, sind nicht festgestellt. Auf dieser Tatsachengrundlage kann nicht von ei-nem beendeten Versuch ausgegangen werden. War aber der Versuch unbeen-det, so reichte das festgestellte Unterlassen weiterer auf den Erfolg gerichteter Handlungen zum strafbefreienden R374cktritt aus (247 24 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StGB). b) Der Schuldspruch hat daher insoweit keinen Bestand. Der Senat schlie337t aus, dass in einer abermaligen Hauptverhandlung weitergehende Fest-stellungen zum Tatablauf getroffen werden k366nnten. Der Angeklagte hat zum Vorwurf geschwiegen; die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Ge-sch344digten D.; weitere Augenzeugen des Geschehens auf der Stra337e gab es nicht. Der Senat hat daher den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte der gef344hrlichen K366rperverletzung (247 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB) schuldig ist. 7 - 6 - 4. Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Aufhebung der zugeh366rigen Feststellungen bedarf es nicht. Sie k366nnen be-stehen bleiben; erg344nzende Feststellungen sind m366glich. Die Sache war inso-weit an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur374ckzuverweisen. 8 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
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