BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 317/11 vom 3. August 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Au gust 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hanau vom 18. März 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer A n- ordnung der Unte rbringung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere , allgemeine Strafkammer des Landgerichts zur ückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angekla g- ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuld - und Strafausspruch hat ke i- nen durchgreifende n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Nichtanordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte, der über keine legale Einnahmequelle verfügt e und mit Drogen handelte, seit mehreren Jahren regelmäßig Haschisch, Rohypnol und Kokain (UA S. 7). Vor der Anlasstat war er zuletzt mit Urteil vom 19. Juli 2008 wegen Trunkenheit im Verkehr infolge berauschender Mittel und mit Urteil vom 13. August 2009 wegen fahrlässigen jeweils kurzen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Die ihm im Rahmen der g e- währten Strafaussetzung zur Bewährung auferlegte ambulante Drogentherapie hatte er n icht absolviert. D urch den abgeurteilten Raubüberfall erbeutete der Angeklagte wie geplant Geld, wert haltige Gegenständ e und Drogen . Bei der anlässlich seiner späteren Festnahme erfolgten Aufnah me untersuchung wurde der Konsum von Kokain, THC und Benzod iazepinen nachgewiesen und ein Diazepam - Entzug diagnostiziert (UA S. 13). b) Angesichts dieser Feststellungen musste die Kammer darlegen, w a- rum sie von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat; der pauschale Hinweis, die ges etzlichen Voraussetzungen des § 64 StGB lägen nicht vor, genügt dem nicht. Der Annahme eines Hanges steht nicht entgegen, dass die Kammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatz eit rechtsfehlerfrei ve r- neint hat (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 2; BGH NStZ - RR 2001, 12) , ebenso wenig, dass die Kammer die vom Angeklagten konsumierten Drogen mengenmäßig nicht bestimmen konnte. D aher kommt es nicht darauf an, dass 2 3 4 5 - 4 - die Kammer im Anschluss an den Sachverständigen die vom Angeklagten fü r die Wochen vor der Tat bis zu seiner Festnahme angegebenen Konsumme n- gen von täglich fünf bis sechs Gramm Haschisch, zwei bis drei Gramm Kokain und vier bis zehn Tabletten Rohypnol sowie am Wochenende zusätzlich zwei bis drei Flaschen Whisky (UA S. 9 f.) als überzogen erachtet hat. Auch ihre i n- soweit erfolgte Begründung, der Angeklagte habe diese Konsummengen " sa lopp" formuliert sowie von seinen Launen abhängig dargestellt, er habe ein damit nicht zu vereinbarendes, reges Sexualleben geschildert und keine erhe b- lichen Entz ugserscheinungen gezeigt (UA S. 20) , schließt das Vorliegen eines Hanges nicht aus. Erforderlich ist keine chronische, auf körperlicher Sucht b e- ruhende Abhängigkeit. Es genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung , immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen , wobei auch das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz dem nicht entgegen stehen (BGH NStZ - RR 2010, 216; Fischer StGB 5 8 . Aufl. § 64 Rn . 9 mwN ). Nach den Fests tellungen liegt es nahe, dass es sich bei der abgeurteilten Tat auch um eine Symptomtat handelte . Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür nicht Voraussetzung, dass der Hang die alleinige Ursache für die A n- las s tat ist. Ein symptom atischer Zusammenhang ist vielmehr auch dann zu b e- jahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche Taten begangen hat, und dies bei unverände r- tem Suchtverhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (BGH NStZ 2010, 83 , 84 ; NStZ - RR 2004, 78 , 79 jeweils mwN). Da der Angeklagte nach den Festste l- lungen der Kammer über keine legale Einnahmequelle verfügte, mit Drogen dealte und vorliegend sowohl Geld und werthaltige Gegenständige als auch Drogen erbeutete , lieg t sowohl die Annahme nahe , dass die Tat ihre Ursache auch in dem Drogenkonsum des Angeklagten hatte, als auch, dass bei unve r- änderte m Drogenkonsum die Begehung entsprechender Taten zu erwarten ist. 6 - 5 - Dass außer dem Hang weitere Persönlichkeitsmängel eine Dis position für die Begehung von Straftaten begründen, steht dem erforderlichen symptomat i- schen Zusammenh ang nicht entgegen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang symptomatischer 1 ; BGHR StGB § 64 Abs. 1 - Hang 5). Auch der Umstand, dass der Angeklagte zuvor vergleichb are Taten noch nicht begangen hat, so n- dern die Betäubungsmittel auf andere - a llerdings ebenfalls strafbare - Weise finanziert hat, beseitigt den symptomatischen Zusammenhang nicht. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich schließlich auch nicht, da ss eine stationäre Therapie keine hinreichend e Auss icht auf Erfolg bietet (§ 64 Satz 2 StGB). 2 . Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschli e- ßen ist, dass der T atrichter bei Anordnung der Unterbringung eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen 7 8 - 6 - Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des L andg e richts zurück ( BGHSt 35, 267 f.). Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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