ECLI:DE:BGH:2015:021215B2STR317.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 3 1 7 /1 5 vom 2 . Dezember 201 5 in der Strafsache gegen w egen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts - zu Ziffer 3 . auf dessen Antrag - u nd de s Beschwerdeführer s am 2 . Dezember 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 1 . Oktober 201 4 im Stra f- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmi t- tel s , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverw i esen. 3. Die weiter gehende Revision w i rd verworfen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagte n we gen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer F reiheitsstrafe von fünf Jahr en verurteilt . Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten . Das Rechtsmittel hat hinsichtlich des Str a f- ausspruchs Erfolg ; i m Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. August 2015 keinen Erfolg . 2 . D er Schulds pruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. 1 2 3 - 3 - 3 . Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat das Tatgericht die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Eine ungewöhnlich hohe Str afe bedarf dementsprechend einer besonderen Rechtfertigung in den Urteilsgründen , die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 5 StR 264/12, S traFo 2012, 419, und vom 20. September 2010 - 4 StR 278/10, NStZ - RR 2011, 5 mwN). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. In Anb e- tracht der gravierenden mildernden Faktoren - der Angeklagte handelte spo n- tan, alkoholisch enthemmt und affektiv erregt ; die Verletzungen der g eschädi g- ten Zeugin G . , die zum Tatzeitpunkt mit ihm in einer langjährigen Bezi e- hung gelebt hat, sind bis auf eine Narbe folgenlos ausgeheilt; der Angeklagte ist lediglich wegen Beleidigung unwesentlich vorbestraft und Erstve rbüßer - hätte die Festsetzung der angesichts vergleichbarer Fälle ungewöhnlich hohen Fre i- heits strafe eingehender Begründung bedurft. Dies gilt auch eingedenk des e r- heblichen Unrechtsgehalts der Straftat . Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht zudem ausgeführt , während des Verlaufs des Verfahrens zu unterschiedlichen Zeitpunkten seitens der Familie des Angeklagten wiederholt versucht worden ist, auf die Zeugin G . einzuwirken und diese in ihrem Aussagev erhalten zu beeinflussen. Dieses Ausüben von Druck war jedoch nicht zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, da insoweit nicht nachgewiesen (UA S. 54). Der Senat kann nicht nur nicht ausschließen, dass diese gänzlich übe r- flüssigen Erwägungen , aus denen andererseits nicht ersichtlich wird, inwieweit die vielfältigen und ambivalenten Aussagen der Geschädigten (vgl. UA S. 15 f., 4 5 6 - 4 - 18 f., 21, 23 f.,32 f., 35 ), die wiederholt darauf gedrungen hat, dass der Ang e- klagte nicht bestraft wird, ausreichend berücksichtigt worden sind, und sich s o- mit für den Angeklagten letztlich doch nachteilig bei der Bemessung der Fre i- heitsstrafe ausgewirkt haben. Sofern das mangelnde Bestrafungsinteresse der Geschädigten (auch) selbstmotiviert gewesen sein sollte, dürfte dieses zudem als weiterer mildernder Faktor in die Strafzumessung einzustellen sein . Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich We r- tungsfehler vorliegen. Das neue Tat gericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese den bisherigen nicht widersprechen. Nach Wegfall der Zuständigkeit des Schwurgerichts verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. Mey er - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 42 mwN). Fischer RiBGH Prof. Dr. Krehl Eschelbach ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Fischer Ott Zeng 7 8
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