ECLI:DE:BGH:2018:020518B2STR317.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 317/17 vom 2. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 2. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 25. August 2015 wegen Mordes und Totschlags zu einer lebenslangen Gesamtfreiheit s- str a fe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Dieses U r- tei l hat der Senat auf die Revision des Angeklagten mit den Feststellungen au f- gehoben (Beschluss vom 3. Mai 2016 2 StR 157/16). Mit der nunmehr ang e- fochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Angeklagten (erneut) wegen Mordes und Totschlags zu einer lebe nslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hat es eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleib t aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - Der näheren Erörterung bedarf nur die Rüge des Angeklagten, der von den Verteidigern in der Hauptverhandlung erhobene Einwand der vorschrift s- wid rigen Besetzung der Strafkammer in der Person der Haupt - und Hilfsschöffin sei zu Unrecht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 1 Buchst. b) StPO). Der Senat kann dahin stehen lassen, ob die Rüge zulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben worden ist, weil di e Revision nicht auch die Anlagen mi t- teilt, auf die in den Entbindungsentscheidungen vom 5. und vom 12. September 2016 jeweils Bezug genommen wird. Die Rüge hat jedenfalls in der Sache ke i- nen Erfolg. Ob ein Schöffe auf seinen Antrag hin von der Dienstlei stung aus berufl i- chen Gründen oder wegen Urlaubs entbunden werden kann, weil die Dienstlei s- tung unzumutbar ist (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der zur Entscheidung berufene Richter unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berück sichtigung der Belange des Schöffen, des Verfahrensstands und der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (Senat, Urteile vom 4. Februar 2015 2 StR 76/14, BGHR GVG § 54 Abs. 1 Verhinderung 1 und vom 14. Dezember 2016 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN). Die auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 54 Abs. 1 GVG erfolgte Entscheidung über die Entbindung von Schöffen ist ang e- sichts der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 54 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 336 Satz 2 Alt. 1 StPO vom Revisionsgericht nicht auf ihre Richtigkeit, so n- dern allein darauf hin zu überprüfen, ob sie sich unter Berücksichtigung des Grundgedankens des § 54 GVG als unvertretbar und damit als objektiv willkü r- lich erweist ( BGH, Beschluss vom 5. August 2015 5 StR 276/15, BGHR GVG 2 3 4 5 - 4 - § 54 Abs. 1 Verhinderung 2; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 mwN; vgl. auch BT - D rucks . 8/976, S. 66). Die Entbindungsentscheidungen genügen mit Blick auf den Inhalt der E - Mails der Schöffinnen, die dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vo r- gelegen haben und damit hier auch dem Dokumentationserfordernis des § 54 Abs. 3 Satz 2 GVG ausreichend Rechnung tragen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. August 2015 5 StR 276/15, BGHR GVG § 54 Abs. 3 Satz 2 Verhind e- rung 1; Senat, Urteil vom 14. Dezember 2016 2 StR 342/15, StraFo 2017, 160, 161 ), den vorgenannten Maßstäben und erweisen sich nicht als willkürlich. Schäfer Appl Zeng RiBGH Dr. Grube befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Schmidt 6
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