BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 318/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 24. M344rz 2010, soweit es ihn be-trifft, im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteils-gr374nde und 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; hierbei wurde auf Einzelstrafen von drei Jahren und acht Monaten im Fall 1 und von zwei Jahren im Fall 2 der Urteilsgr374nde erkannt. Den Mitangeklagten D. hat das Landgericht wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge (Fall 1 der Urteilsgr374nde) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und 1 - 3 - acht Monaten verurteilt; hierbei hat es die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbest344nden strafsch344rfend gewertet (UA S. 11). 2. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. Festgestellt ist insoweit, dass der Mitangeklagte D. auf Gehei337 von Hinterm344nnern 481 g Heroinzubereitung aus der Schweiz nach Deutschland einf374hrte und in Frankfurt an P. 374bergab, der als Empfangs-bote anderer unbekannter Hinterm344nner handelte und in dessen Auftrag den Kaufpreis an D. aush344ndigte. Beide Angeklagte hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als T344ter, sondern nur als Gehilfe des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen. 2 Unter diesen konkreten Umst344nden fehlt es an einer hinreichenden Be-gr374ndung f374r die Verh344ngung genau gleicher Freiheitsstrafen f374r beide Ange-klagte im Fall 1. Aus den Feststellungen zu den pers366nlichen Verh344ltnissen er-gibt sich nichts, was f374r eine Differenzierung sprechen k366nnte; auch das Ma337 der Unterst374tzung der unbekannten Hauptt344ter ist beim Angeklagten P. - nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht erkennbar h366her als beim Mitangeklagten D. . Die Strafzumessungserw344gungen hinsichtlich beider Angeklagter stimmen nahezu w366rtlich 374berein; es ist nichts daf374r ersichtlich, was die Beihilfehandlung des Angeklagten P. gegen374ber derjenigen von D. hervorheben k366nnte. Da bei diesem aber zutreffend die t344terschaftli-che Verwirklichung des Verbrechenstatbestands nach 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafsch344rfend gewertet wurde, die bei P. gerade nicht vorliegt, h344tte es f374r die Verh344ngung der gleich hohen Strafe trotz Fehlens dieses Erschwe-rungsgrundes einer nachvollziehbaren Begr374ndung bedurft. Zwar kann grund-s344tzlich die Revision nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiede-ner T344ter gest374tzt werden; das gilt aber nicht, wenn offenkundige Widerspr374che vorliegen oder es an einer Begr374ndung f374r eine abweichende Zumessung ganz 3 - 4 - fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen er-schlossen werden kann. So liegt es hier. Die Einzelstrafe im Fall 1 und die Gesamtfreiheitsstrafe m374ssen daher neu zugemessen werden. 4 Rissing-van Saan Fischer Appl Krehl Eschelbach
Full & Egal Universal Law Academy