BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 318/11 vom 26. Oktober 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Bes chwerdeführer am 26. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Erfurt vom 8. April 2011 werden als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrec h t- fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten e r- ge ben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall 2 der Urteil s- gründe dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind. Jeder Be schwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörterung einer Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der gegen den Angeklagten Sch . verhän g- ten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten führt im Ergebnis nicht zur Abänderung des Urteils, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juli 2011 zutreffend ausgeführt hat. Denn eine A n- ordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßre gel nach § 67 Abs. 2 S. 2 StGB könnte nicht mehr getroffen werden, weil sich der nach der Rechtsprechung zulässige Vorwegvollzug durch die vom Ang e- - 3 - klagten Sch . erlittene Untersuchungshaft von inzwischen über einem Jahr bereits erledigt hat (vgl. auch B GH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 5 StR 551/08; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 349/09). Durch die Nichtanwendung des § 67 Abs. 2 S. 2 StGB ist der Angeklagte hier mithin nicht mehr beschwert. Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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