BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 3 1 8 /1 4 vom 22 . Ju l i 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 8. Juli 2015 in der Sitzung am 22 . Ju l i 2015 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel , Staat sanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw a lt als Verteidiger des Angeklagten , R echtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin P . D . , Rechtsa nwalt als Vertreter des Nebenklägers N . D . , Recht sanwalt als Vertreter des Nebenklägers M . D . , Rec htsanwalt als Vertreter des Nebenklägers H . D . , Justiz angestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - D ie Revision en de r Nebenkläger gegen das Urteil des Lan d- gerichts Köln vom 28 . Januar 2014 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklag ten im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat d en Angeklagten wegen Totschlags zu einer F re i- heitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt . Die jeweils auf die Rüge der Ve rletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger, mit denen sie eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mo r- des erstreben, bleiben ohne Erfolg. 1. D as Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getro f- fen: a) Der Angeklagte betrieb seit 2010 einen Kiosk , den d er später getötete S . D . häufig auf suchte ; m it weiteren Personen konsumierte er dort auch a m 15. Februar 2013 ab 20.00 Uhr alkoholische Getränke . Als der Ang e- klagte den Kiosk in den Nachtstund en des 16. Februar 2013 verschlo ss , hielten sich S . D . und andere Personen im Eingangsbereich des Ladens auf dem Gehweg auf. Da es auf den Kiosk in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von " delikt i- schen Übergriffen " (UA S. 5) gekommen war, ba t d er Angeklagte zu Hause se i- 1 2 3 4 - 4 - nen Sohn C . G . , nochmals zum Kiosk zu fahren und " nach dem Rechten zu sehen " (UA S. 10) . Mit einem Freund fuhr C . G . zum Kiosk. Zwischen ihm und S . D . , der sich nach wie vor am Kiosk mit einer Gru ppe weiterer Personen aufhielt, kam es aus nichtigem Anlass zu einer zunächst verbalen, sodann zu einer tätlichen Auseinandersetzung, a n de r auch ein Begleiter von S . D . und der Freund von C . G . beteiligt waren. Den übrigen anwesenden Personen gelang es schließlich, die Schlägerei zu beenden und die Streitenden voneinander zu trennen. Zu Hause berichtete C . G . dem Angeklagten von der körperlichen Auseinandersetzung mit S . D . . " Unmittelbar nach dieser kurzen Schi l- de rung seines Sohnes stand der Angeklagte auf und zog sich wieder an . Dann seinen rechten Hosenbund und verließ sichtlich aufgebracht das Wohnzimmer " (UA S. 12). Im Hausflur begegn ete d er Angeklagte noch dem verletzten Freund seines Sohnes ; sodann fuhr er mit seinem Fahrzeug zum Kiosk. Gegen 02.00 Uhr hielt der Angeklagte das Fahrzeug unmittelbar vor der auf dem Gehweg stehenden Personengruppe, stieg aus dem Fahrzeug aus, ging züg ig auf S . D . zu, " sprach ihn lautstark an und packte ihn sofort an den Hals " (UA S. 12). D . wehrte sich gegen den Griff und packte se i- nerseits den Angeklagten am Kragen seiner Kleidung an. Nachdem eine weit e- re Person die beiden Beteili gten voneinander getrennt hatte und S . D . zum Angeklagten sprach, dieser wisse doch nicht, was passiert sei, zog der Angeklagte seine Waffe aus dem Hosenbund, lud diese deutlich sichtbar durch und schoss aus einer Entfernung von ca. ein bis zwei Meter in Richtung des vor ihm stehenden D . , " wobei er den rechten Schussarm nach unten geneigt 5 6 7 - 5 - hielt " (UA S. 13). D as Projektil traf D . am linken Bein und durchschlug se i- nen Oberschenkel, ohne lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen. Unmittelbar nach diesem ersten Schuss lief D . um die Front des vom Angeklagten abgestellten Fahrzeugs; der Angeklagte verfolgte ihn und gab aus der Bewegung heraus einen weiteren Schuss in Richtung des ihm seitlich zugewandten Oberkörpers des Gesc hädigten ab, wobei er nunmehr tödliche Verletzungen wenigstens billigend in Kauf nahm. Das Projektil durchschlug den rechten Oberarm des Geschädigten und trat in seine Brusthöhle ein, wodurch es zu einer erheblichen Einblutung kam. Trotz dieser Schussve rletzung lief D . zunächst weiter um das Fah r- zeug herum, blieb dann jedoch stehen, drehte sich zu dem ihm verfolgenden Angeklagten herum und fragte " War es das jetzt? " (UA S. 13) . Der Angeklagte gab nunmehr in Tötungsabsicht aus kurzer Distanz von ein em Meter einen g e- zielten Schuss auf den Oberkörper des Geschädigten ab. Das Projektil traf D . nahezu mittig im Bauch und durchsetzte die Körperhauptschlagader . D er Angeklagte drückte noch einmal ab ; ein Schuss löste sich indes nicht, weil die Waffe keine weiteren Patronen enthielt. Der Angeklagte fuhr mit seinem Fah r- zeug weg; D . verstarb auf dem Transport zum Krankenhaus. b) Das Landgericht hat die Tat als Totschlag gewertet; das Mordmerkmal der Heimtücke liege nicht vor, weil der Geschädig te angesichts der vorang e- gangenen Streitigkeit zwischen ihm und dem (ihm bekannten) Sohn des Ang e- klagten und der darauffolgenden verbalen und körperlichen Auseinanderse t- zung mit dem Angeklagten nicht arglos gewesen sei. Von dem Mordmerkmal der niedrigen Be weggründe hat sich die Strafkammer nach einer Gesamtschau ebenfalls nicht überzeugen können. 8 9 10 - 6 - 2. Die Revisionen der Nebenkläger decken keinen Rechtsfehler zugun s- ten des Angeklagten auf. a) Die von den Nebenklägern erhobene - inhaltsgleiche - Verfahre nsr ü- ge, mit de r beanstandet wird, die Strafkammer habe rechts fehlerhaft einen Hilfsbeweisantrag abgelehnt, ist unbegründet. aa) De r Verfahrensrüge liegt folgender Sachverhalt z u G runde: Am Ende der Hauptverhandlung beantragten die Nebenkläger " für de n Fall, dass das Gericht beabsichtigt, den Angeklagten nicht wegen Heimt ü- ckemordes zu verurteilen, ein kriminalistisches Sachverständigengutachten ei n- zuholen zu nachstehender Beweistatsache: Die Oberbekleidung des Verstorbenen, die er am Tattag trug, we ist am Einschussloch in der Bauchgegend Projektil - und Pulverspuren auf, die darauf hindeuten, dass es sich bei dem Bauchschuss um einen Schuss handelt, der aus dem Nahschussbereich von 1 - 2 Metern auf den Verstorbenen abgegeben wurde. Vorstehende Tatsache ist beweis bedeutsam , da seitens der Rechtsm e- dizin nicht geklärt werden konnte, welche der Schussverletzungen zuerst en t- standen ist. Die beiden Schussverletzungen am Oberschenkel und Oberkörper bzw. Oberarm deuten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch darauf hin, dass diese in der Rückwärtsbewegung vom Täter weg entstanden sind, auf der Flucht. verblieb, um auf den Angriff zu reagieren bedeutsam, was sich letztlich auf den Heimtückevorsat z auswirkt " . Die Strafkammer lehnte diesen Antrag in den Urteilsgründen gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ab , " weil die unter Beweis gestellte Tatsache, dass der Bauchschuss aus einer Entfernung von 1 - 2 Metern auf den Verstorbenen 11 12 13 14 15 16 - 7 - abgegeben wurde, bereits durch andere Beweismittel erwiesen war " ( UA S. 64 ). Das Landgericht hat " unter weiterer Bewertung der Zeugenaussagen und den Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen " (UA S. 64) zudem die Bauchverletzung mit dem letzten Schuss in Einklang gebr acht. Schließlich hat die Strafkammer ausgeführt: " Soweit in dem Hilfsbeweisantrag in der B e- gründung anklingt, dass auch die Schussabfolge durch das beantragte Gutac h- ten zu klären sei, handelt es sich um ein ungeeignetes Beweismittel. Denn ein solches Guta chten könnte aus etwaig vorhandenen Schmauchspuren an der Bekleidung alleine den räumlichen Abstand im Zeitpunkt e iner Schussabgabe zwi s chen dem Angeklagten und D . klären. Hieraus kann aber auch durch ein kriminalistisches Gutachten die Reihenfolge der Schüsse nicht rekonstruiert werden. Insofern kann hierdurch auch nicht erwiesen werden, dass es sich bei dem Bauchschuss um den ersten Schuss des Angeklagten gehandelt haben könnte " (UA S. 64 f.). bb) Die Revisionen der Nebenkläger rügen die Ablehnu ng de s Hilfsb e- weisantr a ge s als rechtsfehlerhaft , soweit das Landgericht hinsichtlich des bea n- tragten Sachverständigengutachtens von einem ungeeigneten Beweismittel ausgehe. cc ) D ie Ablehnung de s Antr ages ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei dem Antrag der Nebenkläger handelt es sich lediglich insoweit um einen Beweisantrag, als dass mit einem Sachverständigengutachten bewiesen werden soll, bei dem Bauchschuss handele es sich um einen Schuss, der aus dem Nahschussbereich von ein bis zwei Metern au f den Verstorbenen abgeg e- ben wurde. Diese Beweistatsache hat das Landgericht rechtsfehlerfrei als e r- wiesen erachtet und den Feststellungen im Urteil zugrunde gelegt . 17 18 19 - 8 - Im Übrigen behauptet der Antrag keine (weitere) bestimmte Beweistats a- che (vgl. auch Da llmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., Rn. 203 mwN) , sondern gibt nur ein Beweisziel an (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 254; Urteil vom 7. November 2007 - 5 StR 325/07, wistra 2008, 107 , 108 ), nämlich eine Schlussfolgerung aus einer zeitliche n Rekonstruktion der Schussverletzungen , d i e sich die Nebenkläger von dem Sachverständigengutachten erhoff te n . Dass das Landgericht den Antrag dennoch als Beweisantra g behandelt hat, begründet keinen Re chtsfehler, der de r Verfahrensrüge zum Erfolg verhilft. Wird ein Beweisermittlungsantrag wie ein Beweisantrag geprüft, begründet dies die Revision regelmäßig nur , wenn das Tatgericht seine Aufklärungspflicht ve r- letzt hat ( vgl. Becker in Löwe/Rosenberg, StP O, 26. Aufl., § 244 Rn. 381; Krehl in KK - StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 237 , jeweils mwN) ; eine entsprechende Rüge ist von den Nebenklägern indes nicht erhoben worden. Mit Blick auf die Able h- nungsbegründung (UA S. 64 iVm UA S. 39 f.) w äre die Strafkammer zudem zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens unter dem Gesicht s- punkt des § 244 Abs. 2 StPO nicht gedrängt gewesen . Ausweislich (auch) der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, könn e nur die dritte Schussabgabe die Bauc h- verletzung " plausibel " erklären, da es dort trotz erheblicher Verletzung der Kö r- perhauptschlagader nur zu r geringe n Einblutung gekommen sei ; dieses sei dadurch zu erklären, dass es zuvor zu r erhebliche n Einblutung in der Brusthö h- le gekommen sei, sodass die Verletzung im Brustbereich zuvor zugefügt wo r- den sein müsse . Im Übrigen könnten die seitlich zugefügten Bein - , Arm - und Brustverletzungen (auch) nach Bekundungen aller am Tatort anwesenden Ze u- gen und der Einlassung d es Angeklagten jedenfalls nicht zum Zeitpunkt des dritten Schusses erfolgt sein, weil sich zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte und S . D . frontal gegenüber gestanden hätten. 20 21 - 9 - dd) Selbst wenn die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrag s mit der B e- gründung, es handele sich bei dem Sachverständigenbeweis um ein ungeei g- netes Beweismittel, rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. dazu auch Senat , Urteil vom 20. Mai 2015 - 2 StR 46/14 mwN), kann der Senat ausschließen, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehler beruh t . Die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Heimtücke (UA S. 59) wären auch dann tragfähig, wenn bereits für den ersten Schuss ein Tötungsvorsatz angenommen würde. Das Landgericht hat sich ohne Rechtsfehler davon überzeugt, dass der Geschädigte bereits vor dem ersten Schuss - angesichts der vorangegangenen Streitigkeit zwischen ihm und dem (ihm bekannten) Sohn des Angeklagten und der darauffolgenden verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit dem Angeklagten - mit e i- nem tätlichen Angriff ger echnet hat (vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 211 Rn. 35 ff., 37c mwN) . b) Die von den Nebenklägern jeweils erhobene Sachrüge ist aus den z u- treffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Sep - tember 2014 unbegründet. 22 23 - 10 - 3. Sch ließlich liegen auch keine durchgreifenden, den Angeklagten b e- schwerende Rechtsfehler vor (§ 301 StPO analog). Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 24
Full & Egal Universal Law Academy