ECLI:DE:BGH:2016:240216U2STR319.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 2 StR 3 1 9/1 5 vom 24 . Februar 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 3 . Februar 2016 in der Sitzung am 24. Februar 2016 , an denen teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof , als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten B . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten D . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten T . , - 3 - Rechtsanwältin in der Ve r- han d lung , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten R . , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Vertreter des Nebenklägers B o . , Justizangestellte in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtin nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt : I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Dezember 2014 im Strafausspruch hinsichtlich der Angeklagten B . und T . mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Auf hebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die insoweit entstandenen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. II. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verwo r- fen. - 4 - Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, soweit es die Angeklagten D . und R . betrifft, und die hierdurch en t- standenen notwendigen Auslagen dieser Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen. III. Die Revisionen der Angeklagten B . , D . und R . gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. Die Beschwe rdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen gefährlicher Kö r- perverletzung in Tateinhe it mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten D . hat es wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit besonders schwere r räuberische r Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten T . hat es wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schw e- ren räuberischen Erpressung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt, dere n Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten R . hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Be i- 1 - 5 - hilfe zur Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls eines sichergestellten Geldbetrag s in Höhe von 4.500 Euro gegen den Angeklagten D . hat es abg e- sehen, weil Ansprüche des Nebenklägers entgegenstehen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten B . , D . und R . sowie die zu Ungunsten aller Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft. Das - hinsichtlich der Angeklagten B . und R . auf den Strafausspruch beschränkte - Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteil s- formel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind u n- begründet. A . Das Landgericht hat folgendes festgestellt: Der Angeklagte B . wollte nach seiner bedingten Entlassung aus e i- ner Strafhaft im Juli 2013 mit dem Zeugen K . als Strohmann in Ka . Wettb üros mit dem Wettanbieter Ti . betreiben. Die von ihm zuvor benutzten Standorte waren in der Zwischenzeit von dem Nebenkläger Bo . und dem Ze u- gen S . übernommen worden . B . wollte diesen die Wettbüros wieder abnehmen und erzählte dem Angeklagten D . da von , der sich zur Unterstü t- zung dieser Pläne be reit erklärte . B . forderte den Nebenkläger auf, ihn mit d em Gebietsvertreter des Wettanbieters Ti . in Kontakt zu bringen. Auße r- dem bat er ihn , den Zeugen S . zu fragen, ob dieser se ine Wettbüro s für 250.000 Euro verkaufen würde . Der Nebenkläger wollte seine Verdrängung durch den Angeklagten B . vermeiden. In einem Gespräch mit dem Zeugen Ö . äußerte er , dass er B . nich t mit d em Gebietsv ertreter des Wettanbieters Ti . in Kontakt bringen wolle. Außerdem deutete er an, dass er den Angeklagten D . als aggressiv empfinde. D . erfuhr davon und teilte dies B . mit. Später erfuhren die Angeklagt en B . , D . und T . vo n 2 3 - 6 - de m Nebenkläger, dass der Zeuge S . nicht dazu bereit sei, seine Wettbüros zu verkaufen. B . und D . bestanden hiernach weiter darauf, dass der Nebenkläger für sie ein Treffen mit dem Vertreter des Wettanbieters Ti . he r- beiführen solle. Dies sagte der Nebenkläger vordergründig zu, war aber insg e- heim nicht dazu bereit und unternahm keine Anstrengungen in diese Richtung. Die Angeklagten B . , D . und T . unterhielten sich später darüber . B . und D . waren auch verärgert, weil der Nebenkläger mit dem Zeugen Ö . über ihre Pläne gesp rochen hatte. Spätestens am 31. Juli 2013 b e- schlossen sie , das s der Neb enkläger verprügelt werden soll e. B . wollte dabei nicht persönlich in Erscheinu ng treten. Deshalb sollten die Angeklagten D . , T . und R . die Tätlichkeiten ausführen. Diese holten den Nebe n- kläger unter einem Vorwand ab und brachten ihn mit dem Auto in eine Tiefg a- rage in die Nähe der Wohnung des Angeklagten D . . Al s der Nebenkläger ausstieg, wurde er von D . , T . und R . zusammengeschlagen und g e- treten. R . verdrehte ihm derart ein Bein, dass der Nebenkläger befürchtete, es werde brechen. Der Angeklagte D . kam sodann auf den Gedanken, die Sit uation dazu auszunutzen, von dem Nebenkläger Geld zu fordern. Er verlangt e 24.000 Euro als Strafzahlung. Der verängstigte Nebenkläger erklä rte, er könne lediglich 10.000 Euro auftreiben. T . vernahm die Geldforderung und war dazu b e- reit, D . auc h bei deren Eintreibung zu unterstützen. Ob der Angeklagte R . die Forderung wahrnahm , ließ sich nicht feststellen. Die Angeklagten brachten den Nebenkläger , der nach ihren Schlägen und Tritten nicht mehr alleine gehen konnte und gestützt werden mu sste, gegen dessen Willen in die Wohnung des D . , wo sie im Wohnzimmer auf dem B o- den eine Folie ausbreiteten. D . schlug den Nebenkläger mit einem Gürtel. Dann holte er ein Messer und drohte dem Nebenkläger, er werde ihm einen Finger abschneiden. T . war dabei anwesend, während R . sich mö g- 4 5 - 7 - licherweise ins Schlafzimmer begeben hatte. D . verließ wiederhol t das Wohnzimmer und erklärte, er werde mit B . telefonieren und diesen fragen, ob ihm eine Zahlung von 10.000 Euro durch den Nebenkläger ausreiche nd e r- scheine . Ob ein solches Telefonat stattfand, ließ sich nicht feststellen . Schlie ß- lich erklärte sich D . mit einer Zahlung von 10.000 Euro einverstanden. Der Nebenkläger sollte jemanden finden, der ihm das Geld leihen würde. D urch verschiede ne Telefonate erreichte der Nebenkläger eine Zusage des Zeugen Kar . , ihm sogleich 10.000 Euro zur Verfügung zu stellen . Die Angeklagten ließen dieses Geld durch einen Mitarbeiter des Wettbüros des Nebenklägers abholen und T . über geben , der es an D . weitergab . Danach sprach D . mit dem Nebenkläger noch darüber, dass er z u- sammen mit B . alle Geschäfte mit dem Wettanbieter Ti . in Ka . übernehmen wolle. Der Nebenkläger solle für sie arbeiten. D . erklärte weiter , der Zeuge S . werde der nächste sein, der sein Wettbüro abgeben müsse. Der verängstigte Nebenkläger sah sich zu der Erklärung gezwungen, dass er seine Wettbüros an B . abgeben werde. Auf Geheiß des Angeklagten D . beschaffte sich T . vom Mobiltelefon des Nebenklägers Bilder von dessen Kinder n . D . äußerte gegenüber dem Nebenkläger , er wisse, wo diese r wo h- ne; wenn er etwas sagen werde, würde seinen Kindern etwas zustoßen . D a- nach ver brachten D . und T . den Nebenklä ger ins Kran kenhaus , wo di e- ser stationär aufgenommen wurde . Er hatte eine Gehirnerschütterung, Prellu n- gen und Hautabschürfungen erlitten . Später suchten B . und D . den Nebenkläger im Krankenhaus auf. Dieser war danach so verängstigt, dass er das Krankenhaus vorzeitig verließ, kollabierte und sich durch einen Sturz zusätzlich verletzte. Er wurde daraufhin in ein anderes Krankenhaus gebracht , wo ihn B . abermals auf suchte . 6 7 - 8 - B . Die Revisionen der Angeklagten B . , D . und R . sin d unbegrü n- det. I . Die Revision des Angeklagten D . hat aus den vom Generalbunde s- anwalt genannten Gründen keinen Erfolg. 1. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge der Verletzung des Fairnessgrundsatzes durch Mitwirkung einer gerichtlich beste llten Verteidigerin, in deren Person ein Interessenkonflikt bestanden habe . a) Dieser Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zu Grunde: Der Angeklagte D . beauftragte am 2 1. August 2013 den Rechtsanwalt P . mit seiner Verteidigung. Diese r erwirkte am Folgetag unter Niederl e- gung des Mandats als Wahlverteidiger seine Bestellung zum Verteidiger durch die Haftrichterin. Am 17. September 2013 zeigte Rechtsanwalt M . an, dass er den Geschädigten als Zeugenbeistand vertrete. Am 28. Oktobe r 2013 zeigte Rechtsanwältin Me . an, von dem Angeklagte n D . mit seiner Verte i- digung beauftragt worden zu sein . Rechtsanwältin Me . war - gerichtsbekannt - mit Rechtsanwalt M . in einer Bürogemeinschaft verbunden und auch privat mit die sem liiert. Am 18. Februar 2014 beauftragte der Angeklagte D . zusätzlich Rechtsanwalt A . mit seiner Verteidigung und erklärte, dass das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt P . zerrüttet sei. Unter dem 4. März 2014 beantragte Rechtsanwalt A . Rechtsanwalt P . zu entpflichten. Der Vorsitzende der Strafkammer schrieb nach einem vorausgegangenen Tel e- fonat an Rechtsanwalt P . , dass er davon ausgehe, diese r sei mit seiner Entpflichtung und der Bestellung von Rechtsanwältin Me . einverstanden. Rechtsanwältin Me . hatte zwischenzeitlich ihre gerichtliche Bestellung als 8 9 10 11 12 - 9 - Verteidigerin beantragt . Der Angeklagte D . und Rechtsanwalt A . wurden davon nicht unt errichtet. Mit Verfügung vom 7. März 2014 entpflichtete der Vorsi tzende den Rechtsanwalt P . und ordnete dem Angeklagten D . Rechtsanwältin Me . als V erteidigerin bei. Unter dem 19. März 2014 erklärte Rechtsanwalt M . im Namen des Geschädigten Bo . dessen Anschluss als Nebenkläger und beantragte sei ne Bestellung zu dessen Beistand. Unter dem 26. März 2014 korrespondierte Rechtsanwalt M . mit Rechtsanwältin Me . schriftlich über die Frage eines Täter - Opfer - Ausgleichs durch außergerichtliche Zahlung eines Schmerzensgeldes. Diese Korrespond enz wurde auch Rechtsanwalt A . mitgeteilt. Am 20. April 2014 ließ das Landgericht den Geschädigten als N e- benkläger zu. Die Voraussetzungen für eine Beiordnu ng des Rechtsanwalts M . sah es zunächst nicht als erfüllt an , ordnete ihn aber später b ei. Rechtsanw a lt M . nahm als Vertreter des Nebenklägers an 21 von 24 Verhandlungstagen an der Hauptverhandlung teil. Rechtsanwältin Me . war ebenfalls an 21 der 24 Verhandlungstage als Verteidigerin des Angeklagten D . anwesend . Rechtsan walt A . war z u- nächst an den ersten zehn Verhandlungstagen präsent , unter anderem bei der Sacheinlassung des Angeklagten; an insgesamt sieben späteren Ve rhan d- lung s tagen war er nicht in der Hauptverhandlung anwesend . Er hielt den Schlussvortrag für de n Angeklagten D . , dem sich Rechtsanwältin Me . a n- schloss. Das Urteil der Strafkammer wurde am 10. Dezember 2014 verkündet. Am 18. Dezember 2014 beantragte Rechtsanwalt A . , Rechtsanwältin Me . zu entpflichten. D ies entspreche dem Wunsch des Angeklagten D . . De s- sen Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwältin Me . sei nachhaltig gestört. D e- ren Beiordnung sei von Anfang an bedenklich gewesen. 13 14 15 - 10 - b ) D er Beschwerdeführer ist der Auffassung , bereits die Bestellung von Rechtsanwältin Me . zu r Verteidigerin sei mangels seiner Anhörung verfa h- rensfehlerhaft gewesen. Für eine Verteidigerbestellung neben dem Wahlverte i- digermandat des Rechtsanwalts A . habe kein Raum bestanden. Auch die Aufrechterhaltung der Verteidigerbestellung sei verfahre nsfehlerhaft, weil w e- gen der persönlichen Verbindung der Rechtsanwältin Me . mit dem Nebe n- klagevertreter Rechtsanwalt M . und deren Bürogemeinschaft eine Int e- ressenkollision bestanden habe. Dadurch sei er in seinem Recht auf wirkung s- volle Ver teidigung verletzt. Darauf beruhe das angefochtene Urteil. c ) D ie Verfahrensrüge ist zulässig, aber unbegründet . Eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten D . auf ein faires Verfahren in der Form des Rechts auf wirkungsvolle Verteidigung liegt n icht vor. aa) Jeder Beschuldigte hat das Recht auf ein faires Strafverfahren, zu dem auch die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gehört (Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK ; Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG ) . Sofern kein Wahlvertei diger mitwirkt, bedarf es in Fällen der notwendigen Ve r- teidigung d er Bestellung eines Verteidigers durch das Gericht . Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschu l- digten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen ( vgl. BVerfG, B e- schluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01, NJW 2001, 3695, 3696) . Gründe, die gegen eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten durch einen bestimmten Rechtsanwalt sprechen, sind bei der Bestellungsentsche i- dung zu berücksi chtigen. Ein absehbarer Interessenkonflikt in der Person eines als Verteidiger in Betracht kommenden Rechtsanwalts kann dessen Bestellung im Einzelfall entgegenstehen, wenn deshalb geringere Effektivität seines Ei n- satzes als Strafverteidiger zu befürchten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 173; Urteil vom 11. Juni 2014 16 17 18 19 - 11 - 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662; Beschluss vom 1. Dezember 2015 4 StR 270/15; krit. Müller/Leitner in Widmaier/Müller/Schlothauer, Münchener Anw altshandbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 39 Rn. 119; von Stetten ebenda § 16 Rn. 46) . Hierin kann mit Blick auf die auch durch Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK geforderte subsidiäre Verantwortung des Staates für eine wirksame Ve r- teidigung (vgl. Gaede, Fairn ess als Teilhabe Das Recht auf konkrete und wirksame Teilhabe durch Verteidigung gemäß Art. 6 EMRK, 2007, S. 858 ff. mwN) ein wichtiger Grund im Sinne von § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO liegen, von der Bestellung dieses Rechtsanwalts zum Verteidiger abzusehen . E rgeben sich nachträglich Hinweise auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, so kann dies ein wichtiger Grund dafür sein, eine bereits erfolgte Verteidigerbestellung aufzuheben. Jedoch ist die Situation im Abberufungsverfahren anders als bei der Best ellung zum Verteidiger. Die Entpflichtung eines Verteidigers ist - von den in § 143 StPO ausdrücklich genannten Gründen abgesehen - dann zulä s- sig, wenn der Zweck der gerichtlich bestellten Verteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sicher n und den ordnungsgemäßen Verfahren s- ablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet ist. Die Grenze für die Begründe t- heit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger wird in der Situation der Entpflichtung enger gezogen (vgl. BVerfG aaO, NJW 2001, 3695, 3697). Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu ( vgl. BGH, Besc hluss vom 15. Januar 2003 5 S tR 251/02 , BGHSt 48, 170, 175) . Dabei kann auch das Ziel einer Verfahrenssich e- rung durc h die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden . Nicht in jedem Fall, in dem die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision besteht, ist der Vorsitze n- de verpflichtet, die Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Verteidiger zu unterlassen oder nacht räglich aufzuheben. Zu beachten ist auch , dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich selbst für die Wahrung seiner beruflichen Pflichten 20 - 12 - verantwortlich ist ( vgl. BGH aaO , BGHSt 48 , 170, 174) . Er hat im Fall eines ta t- sächlich bestehenden Interessenkonflikts seiner seits darauf hinzuwirken, dass er nicht zum Verteidiger bestellt oder eine bestehende Bestellung aufgehoben wird. D er Vorsitzende hat in Fällen, in denen eine Interessenkollision möglich erscheint , regelmäßig Anlass, den Beschuldigten und den als Verte idiger in B e- tracht gezogenen Rechtsanwalt zu dem prozessualen Sachverhalt anzuhören (vgl. BGH aaO , SSW/Beulke, StPO, 2. Aufl., § 143 Rn. 20) . Werden bei der A n- hörung oder im weiteren Gang des Verfahrens keine Bedenken gegen die B e- stellung geäußert oder bes ondere Gründe dagegen vorgebracht, so kann auch dies dafür sprechen, dass die Entscheidung des Vorsitzenden zumindest ve r- tretbar war. bb) Nach diesem Maßstab ist der Anspruch des Angeklagten D . auf wirkungsvolle Verteidigung als Teil des Anspruchs a uf ein faires Verfahren nicht verletzt worden . (1) Zwar hat der Vorsitzende der Strafkammer es versäumt, den Ang e- klagten unter Mitteilung eventueller Bedenken im Hinblick auf die mit Recht s- anwalt M . bestehende Bürogemeinschaft gesondert zu d er Frage der Bestellung der Rechtsanwältin Me . zur Verteidigerin anzuhören. Dieses Ve r- säumnis fällt allerdings vorliegend nicht entscheidend ins Gewicht. So hatte der Angeklagte D . die Rechtsanwältin Me . zuvor selbst als Verteidigerin g e- wählt. Einwendungen gegen ihre Mitwirkung an der Hauptverhandlung wurden in Kenntnis aller Umstände auch nachträglich bis zur Urteilsverkündung nicht erhoben. Somit konnte der Vorsitzende der Strafkammer davon ausgehen , dass der Angeklagte D . mit der Bestellu ng diese r Verteidigerin einverstanden war. (2) Eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten D . auf ein faires Verfahren folgt auch nicht daraus, dass die Bestellung von Rechtsanwältin 21 22 23 24 - 13 - Me . zur Verteidigerin aufrechterhalten wurde, obwohl sie durc h die Bürog e- meinschaft mit dem Nebenklagevertreter Rechtsanwalt M . dem Risiko eine r Interessenkollision ausgesetzt war (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660, 662 ff.) . Allein daraus ist nicht abzuleiten, dass der A ngeklagte nicht wirk sam verteidigt wurde. Ihm standen im Verlauf der Hauptverhandlung zwei Strafverteidiger zur Verfügung, von denen stets zumindest einer anwesend war, an den meisten Verhandlungstagen beide zugleich. Wird ein Angeklagte r durch mehrere Rechtsanwälte verteidigt, ist nur die ununterbrochene Anwesenheit eines dieser Verteidiger erforderlich (§ 227 StPO) . D as gilt wegen der rechtlichen Gleichste l- lung von gewählten und bestellten Verteidigern für beide gleichermaßen ( vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1959 1 StR 418/59, BGHSt 13, 337, 341; LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 227 Rn. 5 , 11 ) . Erst bei Nichtwahrnehmung eines im Einzelfall zwingend erforderlichen Anwesenheitsrechts kann ein Verstoß g e- gen den Fairnessgrundsatz festgestellt werden. Mehre re gleichzeitig mandatie r- te Verteidiger können sich - unbeschadet ihrer Selbständigkeit - die Aufgaben in der Hauptverhandlung teilen (vgl. Sommer StraFo 2013, 6 ff.). Aus der Abw e- senheit eines von mehreren Verteidigern folgt für sich genommen kein Recht s- f ehler, auf dem das Urteil generell beruhen würde (vgl. § 338 Nr. 5 StPO). E in relativer Revisionsgrund (§ 337 Abs. 1 StPO) , resultierend aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Ar t. 2 Abs. 1 GG) , könnte im Fall einer Interessenkoll i- sion in der Person des zeitweilig alleine anwesenden Verteidigers allerdings dann gegeben sein , wenn die Abwesenheit des anderen Verteidigers dazu g e- führt hätte , dass die Verteidigung insgesamt nicht wir k sam wäre . Dabei hängt es von den Umständen des E inzel fall s ab, ob die Anwesenheit desselben Ve r- teidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durchfü h- rung der Verteidigung notwendig ist (vgl. BGH aaO , BGHSt 13, 337, 340). 25 - 14 - Vorliege nd wird von der Revision nicht geltend gemacht , dass eine Z u- sammenarbeit der Verteidiger sowie eine Inform ation des zeitweise abwese n- den Verteidigers über das zwischenzeitliche Geschehen in der Hauptverhan d- lung nicht stattgefunden hätten . Der Angeklagte D . wurde maßgeblich durch Rechtsanwalt A . verteidigt, den er als Verteidiger gewählt hat te . Dieser war bei der Einlassung des Angeklagten zur Sache und während der anfänglichen Beweisaufnahme sowie bei zeitweilige r Abwesenheit auch im weiteren Verla uf der Hauptverhandl ung anwesend; insbesondere hat er auch den Schlussvortrag gehalten. Anhaltspunkte dafür, dass er den auf die gesamte Beweisaufnahme bezogenen Schlussvortrag , dem sich Rechtsanwältin Me . lediglich ang e- schlossen hat, nicht unter Ber ücksichtigung aller wesentlichen Aspekte halten konnte, liegen nicht vor. Konkrete Hinweise darauf , dass Rechtsanwältin Me . seine Verteidigert ätigkeit gestört oder jedenfalls nicht ausreichend durch Info r- mation en über das Geschehen in der Hauptverhandl ung während seiner Abw e- senheit unterstützt hätte , hat die Revision nicht b enannt . Bis zur Urteilsverkü n- dung ist auch von keinem Verfahrensbeteiligten geltend gemacht worden, dass Bedenken gegen die Mitwirkung von Rechtsanwältin Me . als Verteidigerin in der Hauptverhandlung bestünden. In der Gesamtschau ist auszuschließen , dass die Fairness des Verfahrens im Ganzen nicht gewährleistet war . Ein ledi g- lich abstraktes , zu keiner Zeit artikuliertes Misstrauen des Angeklagten gegen eine effektive Interessenwah rnehmung durch die gerichtlich bestellte Verteid i- gerin rechtfertigt unter diesen Umständen nicht die Annahme einer Verletzung des Fairnessgrundsatzes aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG) oder der Europäischen Menschenre chtsko nvention (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 Buchst. c EMRK). (3) Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung wegen eines konkr e- ten Interessenkonflikts als Verfahrensfehler b eanstandet wurde, handelte es 26 27 - 15 - sich um Fälle, in denen der Angeklagte ausschließlich durch diesen Rechtsa n- walt verteidigt worden war ( vgl. BGH, Besc hluss vom 15. Januar 2003 5 StR 251/02, BGHSt 48, 170, 171 ff.; Beschluss vom 15. November 2005 3 StR 327 /05, NStZ 2006, 404; Urteil vom 11. Juni 2014 2 StR 489/13, NStZ 2014, 660 , 662 ff.) . In einem Fall, in dem der Angeklagte erst im Verlauf der Haup t- verhandlung zusätzlich durch einen weiteren von ihm gewählten Rechtsanwalt maßgeblich verteidigt worden is t , hat der Bundesgerichtshof jedenfalls ausg e- schlossen, dass das Urteil auf dem Unterlassen einer Entpflichtung d es bestel l- ten Verteidigers trotz Vorliegens eines Interessenkonflikts beruhe ( vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2015 4 StR 270/15 , NStZ 201 6, 115 f. ). Das würde auch im vorliegenden Fall gelten, wenn nicht bereits das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Fairnessgrundsatz verneint würde . 2. D ie Sachbeschwerde des Angeklagten D . ist ebenfalls unbegründet. Die Beweiswürdigung des Landgeri chts begegnet, wie der Generalbundesa n- walt zutreffend erläutert hat, keinen rechtlichen Bedenken. D ie Strafrahmenwahl und die Strafzumessung im engeren Sinn sind rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von § 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. II. Die Revision des Angeklagten B . hat keinen Erfolg. Seine Sachrüge ist unbegründet. Soweit sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wendet, die im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB durch me h- rere gemeinsc haftlich begangen wurde, zeigt er kein en Rechtsfehler in der B e- weiswürdigung des Landgerichts auf. Die Schlussfolgerungen der Strafkammer aus dem Rahmengeschehen darauf, dass der Angeklagte B . , der bei den Tätlichkeiten nicht unmittelbar selbst in E rscheinung treten wollte, von einer Ausführung der Körperverletzung durch mehrere Täter ausgegangen ist, sind 28 29 30 - 16 - nicht nur möglich, sondern sogar naheliegend. Er hielt sich schließlich auch während der Tatausführung in der Nachbarwohnung auf. Es ist ferner rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung bedacht hat, der Angeklagte B . seine Mittäterschaft bei der gefährlichen Körperverletzung strafschä rfend bewertet. Vielmehr hat die Stra f- kammer ohne Rechtsfehler berücksichtigt, dass der Angeklagte B . bei dem Gesamtgeschehen, das auf die Übernahme aller Wettbüros abzielte, die führende Rolle innehatte. III. Die auf die Sachrüge gestützte Re vision des Angeklagten R . bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Insbesondere ist der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Be i- hilfe zur Freiheitsberaubung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte R . war an der unmittelbar vorangegangenen gefährlichen Körperverletzung als Mittäter beteiligt. Diese mündete unmittelbar in die Freiheitsberaubung, i n- dem der Nebenkläger Bo . , der nicht mehr alleine gehen konnte, gegen seinen Willen in die Wohnung des Angeklagten D . ver bracht wurde. Dabei begl eitete der Angeklagte R . den Nebenkläger Bo . und die Mitangeklagten D . und T . . Vor dem Hintergrund seiner vorherigen Mitwirkung an der gemei n- schaftlich begangenen gefährlichen Körperverletzung handelte es sich dabei nicht lediglich um bl oße physische Präsenz des Angeklagten R . . Vielmehr hat er auch vorsätzlich einen aktive n Beitrag zu der unmittelbar an die gefährl i- che Körperverletzung anschließende Freiheitsberaubung geleistet. C . I . Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbeg ründet, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten D . wegen tateinheitlich begangener gefährl i- 31 32 33 34 - 17 - cher Körperverletzung und versuchter Nötigung sowie die Verurteilung des A n- geklagten T . wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverle t- zu ng vermisst. Dem steht die Verfahrensbeschränkung durch die Staatsanwal t- schaft vor der Anklageerhebung gemäß §§ 154, 154a StPO entgegen. Eine Wiedereinbeziehung der diesbezüglichen Vorwürfe ist nicht erfolgt. II . Die Strafzumessung sentscheidungen des L andgerichts sind zum Teil rechtsfehlerhaft. 1. Die Strafzumessung weist Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten B . auf , die sich jedenfalls in der Gesamtschau zu seinem Vorteil ausg e- wirkt haben können. Das Landgericht hat dem Angeklagten B . ein Teilgeständnis als Strafmilderungs grund zugutegehalten, obwohl er nach den Urteilsgründen e r- klärt hat, der Anstoß zu den Tätlichkeiten gegen den Nebenkläger sei au s- schließlich von dem Angeklagten D . ausgegangen. Er selbst habe nur vermi t- telnd eingegriffen. Damit liegt kein Eingeständnis einer Beteiligung an der T at vor. Ein Straf milderungs grund der Reue und Schuldeinsicht , die in einer ganz oder teilweise geständigen Sacheinlassung zum Ausdruck kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209) , ist da r- aus nicht zu entnehmen. Nicht nachzuvollziehen ist die Erwägung des Landgerichts, dass bei dem zurzeit der Hauptverhandlung 42 Jahre alten Angeklagten altersbedingt erhöhte Haftempfindlichkeit vorliege. Z u Unrecht hat das Landgericht nicht als bestimmenden Strafzume s- sungsgrund berücksichtigt , dass der Angeklagte B . den Nebenkläger noch nach der Tat bei seinen Besuche n im Krankenhaus weiter nachhaltig veräng s- 35 36 37 38 39 - 18 - tigt hat , so dass dieser sogar das Krankenhau s vorzeitig verließ und sich dabei infolge eines Sturzes weitere Verletzungen zuzog . 2. D ie Strafzumessung im engeren Sinne hinsichtlich des Angeklagten D . ist rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht ihm zugutegehalten hat, es n- sum während der Begehung der Tat rechtfertigt keine Strafmilderung , weil es zur Annahme voller Schuldfähigkeit genügt, wenn der Täter während eines Zeitabschnitts zwischen Versuchsbeginn und Vollendung de r Tat uneing e- schränkt schuldfähig war . Der Senat schließt aber aus, dass die Straf beme s- sung zugunsten des Angeklagten D . hie rauf beruht. 3. Die Strafzumessung sentscheidung des Landgerichts ist zugunsten des Angeklagten T . rechtsfehlerhaft . Die Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB sind alleine mit dem Hinweis auf eine Entschuldigung des Ang e- klagten T . bei dem Nebenkläger nicht hinreichend dargetan. Der Senat kann im Hinblick auf die damit verbund ene Strafrahmenmilderung nicht au s- schließen, dass die Entscheidung zugunsten des Angeklagten T . darauf beruht. Der neue Tatrichter wird - was eine bislang angenommene weitere Stra f- rahmenverschiebung nach § 46b StGB anbelangt - auch zu berücksichti gen haben, dass der Täter einer Katalogtat im Sinne von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 100a Abs. 2 StPO nicht durch Offenbarung einer Nichtkat a- lo g tat in den Genuss einer Strafrahmenmilderung kommen soll ( vgl. BGH, B e- schluss vom 25. Januar 2012 - 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95, 122) . 40 41 42 43 - 19 - I II . Die Strafzumessung sentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des Angeklagten R . ist rechtsfehlerfrei. Appl Eschelbach Ott Zeng Bartel 44
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