ECLI:DE:B GH:2016:310816B2STR319.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 319/16 vom 31. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Computerbetrugs oder Betrugs Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. Au gust 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. Februar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des Computerbetrugs oder Betrugs in 92 Fälle n und der Beihilfe zum Computerbetrug oder zum Betrug in elf Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Beschwerdeführerin hat die Ko sten des Rechtsmittels zu tragen. Fischer Appl Eschelbach Zeng Bartel
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