BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 320/02 vom11. September 2002in der StrafsachegegenwegenBetruges - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKassel vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerktder Senat:Daß die ungewöhnlich milde Einzelstrafe im Fall II. 10 bei aus-drücklicher Anwendung von § 46 a Nr. 2 StGB noch niedriger be-messen worden wäre oder daß die Bemessung der weiteren Ein-zelstrafe sowie der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen - 3 -könnten, schließt der Senat schon im Hinblick auf die vom Land-gericht nicht erörterte Zumessungsvorschrift des § 263 Abs. 3Satz 2 Nr. 2 StGB aus.Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß Fischer
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