BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 32/01 vom 14. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Gießen vom 13. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Fr a - ge der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entzi e - hungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r - pressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur - 3 - Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unte r - blieben ist. Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Festste l - lungen hierzu drängten. Danach ist der Angeklagte seit ca. zwei Jahren k o - kainabhängig. Er konsumiert regelmäßig auch größere Mengen Alkohol als Mittel zur Bekämpfung von Entzugserscheinungen und zur subjektiven Bess e - rung seines allgemeinen Befindens. Die Tat wurde begangen zur Mittelb e - schaffung, weil er "knapp bei Kasse" war und Drogen besorgen wollte. Von seinem Beuteanteil besorgte er sich noch in derselben Nacht Kokain. Ang e - sichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen ursächlichen und symptomatischen Zusa m - menhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit sicher ergeben, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuor d - nen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstre k - kungsverfahren zur Anwendung kommen und auf das Erkenntnisverfahren ke i - nen Einfluß haben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Daß keine hi n - reichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht e r - sichtlich, zumal der Tatrichter eine in der Hauptverhandlung bekundete Ei n - sicht des Angeklagten in seine Drogenproblematik festgestellt hat. - 4 - Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. Bode Otten Rothfuß Fischer Elf
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