BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/10 vom 10. November 2010 BGHR: nein BGHSt: nein Ver366ffentlichung: nein StGB 247247 212, 216 Zum rechtfertigenden Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patienten-willens nach den Grunds344tzen der Senatsentscheidung vom 25. Juni 2010 (2 StR 454/09 226 NJW 2010, 2963). BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 320/10 LG K366ln in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 9. Februar 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bew344hrung ausgesetzt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Ange-klagten ist unbegr374ndet. 1 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt: 2 Die Schwiegermutter des Angeklagten, die damals 82-j344hrige A. K. , wurde am 26. Juni 2009 wegen des Verdachts auf Lungenentz374ndung und Herzinsuffizienz in das -Hospital in K. -E. eingelie-fert. Sowohl bei der Aufnahme ins Krankenhaus auf der Normalstation als auch in den beiden darauf folgenden Tagen war sie bei Bewusstsein, ansprechbar 3 - 3 - und mit der Behandlung einverstanden. Nachdem am 28. Juni 2009 eine Ver-schlechterung ihres Befindens eingetreten war, informierte sie die Zeugin Dr. H. dar374ber, dass sie bei einer weiteren Verschlechterung gegebenenfalls auf die Intensivstation verlegt werden m374sse, was Frau K. ruhig und ohne Widerspruch hinnahm. Am Montag, den 29. Juni 2009 wurde Frau K. ge-gen 5.00 Uhr morgens wegen einer infolge einer durch die Lungenentz374ndung entstandenen Sepsis auf die Intensivstation des Krankenhauses verlegt. Dort wurde sie sediert, ins k374nstliche Koma versetzt und an medizinische Ger344te angeschlossen. Sie erhielt u.a. 374ber so genannte Perfusoren Adrenalin, Antibio-tika, Blutpuffer und Fl374ssigkeit. Au337erdem war sie intubiert und wurde zu 100% mit Sauerstoff beatmet. Ohne diese Behandlung, insbesondere ohne die konti-nuierliche Gabe von Adrenalin, w344re Frau K. in einen unmittelbar zum To-de f374hrenden Zustand geraten. Sie war nach Einsch344tzung der behandelnden 304rzte in einem ernsten Zustand, der zwar zum Tode f374hren konnte, aber aus medizinischer Sicht nicht hoffnungslos war. Als ihre Tochter, Frau A. B. , telefonisch 374ber den kritischen Zustand ihrer Mutter informiert wurde, erkl344rte sie, sie k366nne nicht selbst kommen, da sie Kinder zu versorgen habe, werde aber ihren Ehemann, den Angeklagten, vorbeischicken. Dieser erschien nach Arbeitsschluss am Nachmittag des 29. Juni 2009 im Krankenhaus und 344u337erte gegen374ber einem Krankenpfleger, der Frau K. versorgen wollte, er brauche gar nichts mehr zu machen, weil "gleich sowieso alles abgestellt" wer-de. Die Zeugin Dr. P. informierte den Angeklagten, der sich in ungehaltener, gereizter und aggressiver Stimmung befand, dar374ber, dass der Zustand von Frau K. ernst, aber nicht hoffnungslos sei, zumal sich die Blut-Gas-Werte der Patientin verbessert hatten. Im Verlaufe des Gespr344chs erw344hnte der An-geklagte, dass eine Patientenverf374gung seiner Schwiegermutter existiere, die zusammen mit dem Testament in einem verschlossenen Umschlag bei seiner Ehefrau hinterlegt sei. Der Inhalt dieser Patientenverf374gung war dem Angeklag- - 4 - ten unbekannt. Der Angeklagte telefonierte mit seiner Ehefrau, die ihm lediglich mitteilte, dass ihre Mutter keine "lebensverl344ngernden Ma337nahmen" w374nsche. Ihm war klar, dass sich dies nicht auf jede medizinische Behandlung bezog, sondern nur dann gelten sollte, wenn diese aus 344rztlicher Sicht keinen Erfolg mehr versprachen. Dennoch gab er seiner Ehefrau zu verstehen, dass er die "lebensverl344ngernden Ma337nahmen" selbst beenden werde, falls die 304rzte hier-zu nicht bereit seien, worauf diese antwortete, er wisse schon, was er tue. Der Angeklagte beschloss nunmehr, unter Berufung auf die Patienten-verf374gung, deren Inhalt ihm unbekannt war, bei den ungeliebten "Besserwis-sern" von 304rzten das Abstellen der medizinischen Ger344te zu erzwingen und, falls dem nicht nachgegeben werden sollte, selbst Hand anzulegen und Perfu-soren sowie Sauerstoffger344t abzuschalten. F374r diesen Entschluss war sowohl ma337gebend, dass er im Krankenhaus nicht unn366tig weiter "rumsitzen" und war-ten wollte, als auch insgeheim seine Besorgnis, dass eine nach erfolgreichem Krankenhausaufenthalt etwa pflegebed374rftige Schwiegermutter ihm und seiner Familie zur Last fallen k366nne, was sie - wie er sich einredete - nie gewollt habe. 4 Der Angeklagte forderte die Stations344rztin unter Hinweis auf die Patien-tenverf374gung mehrfach in aggressivem Ton und schlie337lich ultimativ auf, sofort alle Ger344te abzustellen. Diese kam dem Verlangen des Angeklagten nicht nach und verlangte von ihm nach R374cksprache mit einer Ober344rztin die Vorlage der Patientenverf374gung. Kurz nach 20.00 Uhr ging die Patientenverf374gung per Fax auf der Intensivstation ein. Das mit Datum vom 3. Juli 2004 versehene Schrift-st374ck hatte auszugsweise folgenden Wortlaut: 5 - 5 - "Patientenverf374gung 6 F374r den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin, meine Angelegenheiten selbst zu regeln, verf374ge ich: An mir sollen keine lebensverl344ngernden Ma337nahmen vorgenommen werden, wenn festgestellt ist, dass ich mich im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, bei dem jede lebenserhaltende Ma337nahme das Sterben oder Leiden ohne Aus-sicht auf erfolgreiche Behandlung verl344ngern w374rde, oder dass es zu einem nicht behebbaren Ausfall lebenswichtiger Funktio-nen meines K366rpers kommt, der zum Tode f374hrt. 304rztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege sollen in diesen F344llen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst ge-richtet sein, selbst wenn durch die notwenige Schmerzbehandlung eine Lebensverk374rzung nicht auszuschlie337en ist 205 Ma337nahmen aktiver Sterbehilfe lehne ich ab. Ich unterschreibe diese Verf374gung nach sorgf344ltiger 334berlegung und als Ausdruck meines Selbstbestimmungsrechts. Ich w374nsche nicht, dass mir in der akuten Situation eine 304nderung meines hiermit bekundeten Wil-lens unterstellt wird. Sollte ich meine Meinung 344ndern, werde ich daf374r sorgen, dass mein ge344nderter Wille zum Ausdruck kommt 205 F374r den Fall, dass ich au337erstande bin, meinen Willen zu bilden oder zu 344u337ern, benenne ich hiermit als Person meines besonderen Vertrauens A. B. geb. K. 205 und erteile ihr hiermit Vollmacht, an meiner Stelle mit der behandelnden 304rztin oder dem behandelnden Arzt alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen. Die Vertrauensperson soll meinen Willen einbringen und in meinem Na-men Einwendungen vortragen, die die 304rztin oder Arzt ber374cksichtigen soll 205" - 6 - Der Angeklagte, der den Text der Patientenverf374gung nicht zur Kenntnis genommen hatte, verlangte unter Hinweis darauf zu wissen, wann die Ger344te endlich abgestellt w374rden. Die Zeugin Dr. P. erwiderte erneut, sie d374rfe die Ger344te nicht abschalten, weil sie sich sonst wegen Sterbehilfe strafbar mache; au337erdem m374sste die gerade erst eingegangene Patientenverf374gung zun344chst gepr374ft und bewertet werden, zumal die Patientin, obwohl die beiden ersten Tage wach und ansprechbar, eine solche Verf374gung weder erw344hnt, noch in ihren Unterlagen mitgef374hrt habe. Auf die Weigerung der Zeugin reagierte der Angeklagte mit den Worten: "Gut, dann mach ich das jetzt selbst!" Dann begab er sich zu den Perfusoren und bet344tigte gegen 20.15 Uhr die Ausschalter der Bedienelemente der Ger344te vom oberen beginnend bis zum unteren. Dadurch unterbrach er die Zufuhr von f374nf Medikamenten, darunter das f374r Frau K. zur Aufrechterhaltung der Kreislauffunktionen lebenswichtige Adrenalin. Der Angeklagte wollte durch das Abschalten der Perfusoren und der Sauerstoffzu-fuhr unter Berufung auf deren angeblichen Willen den alsbaldigen Tod von Frau K. herbeif374hren. Er stellte sich vor, dass durch seine Ma337nahmen die Sterbephase unumkehrbar eintreten werde. Das Abschalten der Ger344te bewirk-te innerhalb von Sekunden einen dramatischen Abfall des Blutdrucks und der Herzfrequenz von Frau K. . Sodann wollte der Angeklagte das hinter dem Bett stehende Beatmungsger344t abschalten. Hieran wurde er jedoch durch den Zeugen S. , zur Tatzeit Krankenpfleger auf der Intensivstation, gehindert, der sich sch374tzend vor die Sauerstoffpumpe stellte und sich auch durch Drohungen des Angeklagten, handgreiflich zu werden, nicht beeindrucken lie337. In der Zwi-schenzeit schaltete die Zeugin He. auf Anweisung der Stations344rztin die Per-fusoren, die durch das Eingreifen des Angeklagten mindestens zehn Sekunden au337er Betrieb gewesen waren und bereits Alarm gegeben hatten, wieder ein. Die Adrenalindosis musste massiv erh366ht werden, um die Blutdruckwerte von Frau K. zu stabilisieren. Frau K. verstarb um 23.49 Uhr an einem 7 - 7 - septischen Schock als Folge einer schweren, eitrigen Pneumonie. Das kurzfris-tige Abschalten der Perfusoren durch den Angeklagten war hingegen nicht nachweisbar todesurs344chlich. 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tra-gen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags (247247 212, 22, 23 StGB). Der Angeklagte stellte sich vor, dass er durch die Unterbrechung der Zufuhr lebenserhaltender Medikamente und das beabsichtigte Kappen der Sauerstoffzufuhr die Sterbephase unumkehrbar einleiten w374rde und wollte da-durch den Tod von Frau K. unmittelbar herbeif374hren. 8 Eine T366tung auf Verlangen im Sinne von 247 216 StGB hat das Landgericht zutreffend schon deshalb verneint, weil nach den Feststellungen ein ausdr374ckli-ches und ernstliches Verlangen im Sinne dieser Vorschrift nicht vorlag. Viel-mehr hatte Frau K. in ihrer Patientenverf374gung zum Ausdruck gebracht, dass sie aktive Sterbehilfe ablehne, also 344rztlich behandelt werden wolle, so-lange noch eine Chance auf Genesung bestand. Au337erdem hat sie zu einem Zeitpunkt, als sie noch ansprechbar war, auf die Nachricht, dass sie bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auf die Intensivstation verlegt werden m374sse, ruhig und ohne Widerspruch reagiert. Dies hat das Landgericht rechtlich zutreffend als stillschweigende Einwilligung zumindest in die Verlegung auf die Intensivstation und die dort zun344chst veranlassten 344rztlichen Ma337nah-men interpretiert. 9 Das Vorgehen des Angeklagten war auch nicht als Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwillens nach den Grunds344tzen der Entschei-dung des Senats vom 25. Juni 2010 gerechtfertigt (2 StR 454/09 - NJW 2010, 2963). Danach ist zwar Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Been-den einer begonnenen medizinischen Behandlung gerechtfertigt, wenn dies 10 - 8 - dem tats344chlichen oder mutma337lichen Patientenwillen entspricht (vgl. 247 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode f374hrenden Krank-heitsprozess seinen Lauf zu lassen. Keine der danach f374r eine Rechtfertigung der versuchten T366tung erforderlichen Voraussetzungen war jedoch im vorlie-genden Fall gegeben. Der Angeklagte kann sich schon nicht darauf berufen, er habe den Willen von Frau K. umgesetzt. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits daraus, dass er nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen ihren Willen nicht im Einzelnen kannte und auch nicht bereit war, ihn zur Kenntnis zu nehmen. Au337erdem lagen die in der Patientenverf374gung vorgesehenen Bedingungen f374r einen Behand-lungsabbruch nicht vor. Aus medizinischer Sicht befand sich Frau K. weder im unmittelbaren Sterbeprozess noch war es bei ihr zu einem nicht mehr behebbaren Ausfall lebenswichtiger Funktionen des K366rpers gekommen, der zum Tode f374hrt. Dies wusste der Angeklagte. Von den behandelnden 304rz-ten war er dar374ber informiert worden, dass der Zustand von Frau K. zwar ernst, aber nicht hoffnungslos war. Insofern kann der Angeklagte auch nicht geltend machen, er habe sich im Irrtum 374ber den Zustand von Frau K. be-funden und sei davon ausgegangen, ihrem Willen Geltung zu verschaffen. 11 Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass in F344llen, in denen zuk374nftig ein rechtfertigender Behandlungsabbruch auf der Grundlage des Patientenwil-lens nach den Grunds344tzen der Senatsentscheidung vom 25. Juni 2010 in Re-de steht (2 StR 454/09 - NJW 2010, 2963), die Voraussetzungen der 247247 1901a, 1901b BGB - eingef374gt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 mit Wirkung vom 1. September 2009 und damit nach dem festgestellten Tatgeschehen - zu be-achten sein werden. Diese Vorschriften enthalten verfahrensrechtliche Absiche-rungen, die den Beteiligten bei der Ermittlung des Patientenwillens und der Ent-scheidung 374ber einen Behandlungsabbruch Rechts- und Verhaltenssicherheit 12 - 9 - bieten sollen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucksache 16/13314, S. 3 f. u. 7 f.) und bei der Bestimmung der Grenze einer m366glichen Rechtfertigung von kausal lebensbeendenden Ma337nahmen auch f374r das Strafrecht Wirkung entfalten (vgl. Senat BGH NJW 2010, 2966). Sie dienen zum einen der Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts von Patienten, die selbst zu einer Willens344u337erung nicht (mehr) in der Lage sind (Senat aaO). Hierin ersch366pft sich ihre Funktion jedoch nicht. Vielmehr tragen sie zum anderen gleichgewichtig dem von Ver-fassungs wegen gebotenen Schutz des menschlichen Lebens Rechnung, in-dem sie die notwendigen strengen Beweisanforderungen an die Feststellung eines behandlungsbezogenen Patientenwillens verfahrensrechtlich absichern (vgl. Senat aaO 2967). Unter letzterem Gesichtspunkt ist zun344chst sicherzustellen, dass Patien-tenverf374gungen nicht ihrem Inhalt zuwider als Vorwand benutzt werden, um aus unlauteren Motiven auf eine Lebensverk374rzung schwer erkrankter Patienten hinzuwirken. Dar374ber hinaus muss in der regelm344337ig die Beteiligten emotional stark belastenden Situation, in der ein Behandlungsabbruch in Betracht zu zie-hen ist, gew344hrleistet sein, dass die Entscheidung nicht unter zeitlichem Druck, sondern nur nach sorgf344ltiger Pr374fung der medizinischen Grundlagen und des sich gegebenenfalls in einer Patientenverf374gung manifestierenden Patientenwil-lens erfolgt. Dass es solcher das Verfahren regelnder Vorschriften bedarf, um einen missbr344uchlichen und/oder vorschnellen Abbruch lebenserhaltender Ma337nahmen zu verhindern, macht gerade der vorliegende Sachverhalt deutlich. Frau K. hatte zun344chst in die Verlegung auf die Intensivstation und die da-mit verbundene lebenserhaltende Behandlung konkludent eingewilligt. Die wei-tergehenden medizinischen Ma337nahmen und das Versetzen in ein k374nstliches Koma nach der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes waren erst am Morgen des Tages vorgenommen worden, an dem nach der Vorstellung des 13 - 10 - Angeklagten unmittelbar und ohne n344here Pr374fung, ob der tats344chliche Ge-sundheitszustand dem in der Patientenverf374gung vorausgesetzten entsprach, die Entscheidung 374ber einen Behandlungsabbruch herbeigef374hrt werden sollte. Der Angeklagte lie337 sich dabei nach den Feststellungen auch von der Besorg-nis leiten, seine nach erfolgreicher Behandlung etwa pflegebed374rftige Schwie-germutter k366nne ihm finanziell zur Last fallen. F374r die Feststellung des Patientenwillens als Grundlage f374r den rechtfer-tigenden Abbruch lebenserhaltender medizinischer Ma337nahmen sehen die 247247 1901a und 1901b BGB daher grunds344tzlich folgendes Verfahren vor: Gem344337 247 1901a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist nur der Betreuer bzw. Bevollm344chtigte (247 1901a Abs. 5 BGB) befugt, die 334bereinstimmung der Festlegungen in der Patientenverf374gung mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation des Patienten zu pr374fen und auf dieser Grundlage dem Willen des Patienten gege-benenfalls Geltung zu verschaffen. Dar374ber hinaus setzt die Entscheidung 374ber einen Behandlungsabbruch gem344337 247 1901b Abs. 1 BGB zwingend ein Zusam-menwirken von Betreuer bzw. Bevollm344chtigtem und Arzt voraus. Danach pr374ft der behandelnde Arzt in eigener Verantwortung, welche 344rztliche Behandlung im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist und er366rtert dies mit dem Betreuer unter Ber374cksichtigung des Patientenwillens als Grundlage f374r die zu treffende Entscheidung. 14 Auch diese verfahrensrechtlichen Vorgaben w344ren hier nicht einmal an-satzweise erf374llt. Der Angeklagte war weder als Betreuer noch als Bevollm344ch-tigter zur Ermittlung und gegebenenfalls Durchsetzung des Patientenwillens befugt. Er war dar374ber hinaus nicht bereit, den Inhalt der Patientenverf374gung zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Au337erdem ver-weigerte er jede Zusammenarbeit mit den zust344ndigen 304rzten. Vielmehr setzte er sich eigenm344chtig und in selbstherrlicher Weise 374ber die medizinische Ein- 15 - 11 - sch344tzung des Zustandes von Frau K. durch die behandelnden 304rzte hin-weg und handelte bei dem Abschalten der Ger344te gegen deren entschiedenen Widerstand. 3. Dass der Angeklagte noch zu einer aussetzungsf344higen Strafe verur-teilt wurde, obwohl die Strafkammer ihm bei seinem Vorgehen nachvollziehbar "rechtsfeindliche Z374ge" attestiert hat, beschwert ihn nicht. 16 Rissing-van Saan Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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