BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 320/11 vom 19. Oktober 2011 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesg erichtshofs hat am 19. Oktober 2011 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 11. Oktober 2011 gegen den Beschluss des Senates vom 31. August 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der A ntrag ist unbegründet. Eine Verletzung de s rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Antrag vom 11. Oktober 2011 enthaltenen Au s- führungen. Mit "ergänzend zu der Sachrüge" vorgelegten Dokumenten und von den Feststellungen des Landgerichts abweichenden Würdigungen kann der 1 - 3 - Antragsteller im Verfahren gemäß § 35 6a StPO nicht gehört werden; die G e- hörsrüge nach § 356a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Recht s- b e fehls in der Sache. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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